Revision verworfen: Überschreitung §229 StPO und Ablehnungsgesuch ohne Erfolg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 176/71
- Datum
- 19.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überschreitung der in § 229 StPO vorgesehenen Unterbrechungsfrist begründet nur in Ausnahmefällen einen Revisionsgrund; ist die Hauptverhandlung im Wesentlichen abgeschlossen und beschränken sich die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen auf das letzte Wort, bleibt das Urteil der Regel nach unberührt.
Wenn das Gericht nach angemessenen Nachforschungen zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe eigenmächtig ferngeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO), ist die Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit zulässig.
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur dann begründet, wenn vernünftige Gründe die Annahme rechtfertigen, der Richter habe sich bereits vor der vollständigen Hauptverhandlung eine feste Überzeugung gebildet; rein rechtliche Äußerungen, die Kritik an Vorbringen enthalten, begründen in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit.
Ein gegen den Verurteilten ausgesprochenes Berufsverbot ist nur zulässig, wenn es im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch erforderlich ist; dies gehört zur Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme bei der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 176/71 in der Strafsache gegen ███ den früheren Chemiefacharbeiter Wolfgang ███████ aus ███████ bei HD, geboren am █████ 1942 in ███ wegen fortgesetzten Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bortzler Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
Salger Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwaltin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ ██ ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. April 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als Kreditvermittler tätig zu sein.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision bleibt erfolglos.
1. Nach der Sitzungsniederschrift wurde am 23. März 1970, dem 34. Verhandlungstag, die Beweisaufnahme geschlossen und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie am 25. März 1970 den Verteidigern der beiden noch am Verfahren beteiligten Angeklagten das Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen erteilt. Die Verhandlung wurde hierauf erneut unterbrochen; sie sollte am 1. April 1970 mit dem letzten Wort der Angeklagten fortgesetzt werden. Der Angeklagte wurde hierzu geladen, erschien jedoch an diesem Verhandlungstage nicht. Da die Strafkammer auf Grund ihrer Nachforschungen zu der Überzeugung kam, er sei eigenmächtig ferngeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO), beschloss sie, die Verhandlung ohne ihn fortzusetzen. Nachdem der Mitangeklagte das letzte Wort gehabt hatte, wurde die Verhandlung auf den 10. April 1970 vertagt. An diesem Verhandlungstag war der Angeklagte wieder erschienen. Es wurde gegen ihn ein Haftbefehl verkündet und hierüber verhandelt. Sodann wiederholten der Staatsanwalt und die Verteidiger ihre Schlussanträge und beide Angeklagten erhielten das letzte Wort.
Ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil gegen den Angeklagten ██████ beruhen könnte, liegt hiernach nicht vor. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 1. April 1970 unter Berücksichtigung aller ihm nach Sachlage zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel eingehend geprüft, worauf das Ausbleiben des Angeklagten zurückzuführen war. Es kann nicht beanstandet werden, dass es zu der Auffassung gelangt ist, er sei eigenmächtig ausgeblieben. Das braucht aber nicht näher erörtert zu werden, weil es für die Entscheidung nicht erheblich ist.
Die Hauptverhandlung vom 1. April 1970 war dazu bestimmt, die letzten Worte der Angeklagten entgegenzunehmen. Dies ist bezüglich des Angeklagten █████████ erst am folgenden Verhandlungstag, dem 10. April 1970, geschehen. Damit ist zwischen dem 25. März und dem 10. April 1970, soweit die Verhandlung gegen den Angeklagten █████████ in Betracht kommt, die in § 229 StPO bestimmte Höchstdauer der zulässigen Unterbrechung überschritten worden. Das gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht.
Die Überschreitung der Frist von elf Tagen ist kein unbedingter Revisionsgrund. Allerdings ist in der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen worden, dass das Urteil auf der Überschreitung der in § 229 StPO vorgesehenen Frist nicht beruht (RGSt 69, 18, 23 f. und BGHSt 23, 224 jew. m. Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
Es war bereits mehr als vier Monate lang gegen den Angeklagten verhandelt worden. Die Beweisaufnahme war abgeschlossen, der Vertreter der Anklage und die Verteidiger hatten ihre Schlussvorträge gehalten. Am vorletzten Verhandlungstag, dem der Angeklagte ferngeblieben war, war zur Sache verhandelt worden. Lediglich das letzte Wort des Angeklagten und die Urteilsverkündung standen noch aus.
Unter diesen Umständen konnte das Erinnerungsbild der beteiligten Berufs- und Laienrichter nicht davon berührt werden, dass die in § 229 StPO bestimmte Unterbrechungsfrist hinsichtlich des Angeklagten ██████ um einige Tage überschritten worden ist, während die Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten fortgeführt wurde. Der lebendige Eindruck des Gerichts von der mündlichen Hauptverhandlung konnte schlechterdings nicht durch die Tatsache beeinträchtigt werden, dass das Schlusswort des Mitangeklagten in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte. Das war für die Urteilsfindung ersichtlich ohne jeden Einfluss. Andererseits ist auch auszuschließen, dass der Angeklagte in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist, dadurch, dass ohne ihn erfolgter Teil der Hauptverhandlung am 10. April 1970 in seiner Gegenwart wiederholt wurde.
2. Auch die Beanstandung der Revision, die Strafkammer habe das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zu Unrecht verworfen, so dass die §§ 338 Nr. 3, 24 Abs. 2 StPO verletzt seien, erweist sich als nicht gerechtfertigt.
Der Angeklagte und einige frühere Mitangeklagte haben in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1969 den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Als Begründung haben sie angegeben, am vorangegangenen Verhandlungstage habe sich Landgerichtsdirektor ██ bei der Vernehmung des Angeklagten █████████ in einer Weise geäußert, die befürchten lasse, er habe sich bereits vor Beginn der eigentlichen Beweisaufnahme eine so festgeführte Meinung gebildet, dass er sachlichen Argumenten der Verteidigung nicht mehr zugänglich sei.
Die zur Entscheidung berufene Beschlusskammer wies die Ablehnungsgesuche mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Landgerichtsdirektor ██ habe zwar die Ansicht geäußert, ein Vertreter handele betrügerisch, der einen Kreditantrag eines offenkundig von vornherein kreditunwürdigen Antragstellers entgegennehme und damit dessen Verpflichtung begründe, eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen; einen solchen Vertreter hätte der Angeklagte █████████ sogleich entlassen müssen. Daran habe Landgerichtsdirektor █████ auch trotz Gegenvorstellungen der Verteidigung festgehalten. Jedoch könnte durch die Äußerung dieser Rechtsansicht, der zudem Anklage und Eröffnungsbeschluss zugrunde lagen, vernünftigerweise nicht der Eindruck entstanden sein, der Vorsitzende habe sich bereits vor der Zeugenvernehmung und den Plädoyers der Verteidiger eine feste Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gebildet.
Diese Begründung lässt jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Nach seiner dienstlichen Äußerung hat der Vorsitzende der Strafkammer im Zusammenhang mit der Vernehmung des Angeklagten █████████, dem die Anklage in gleicher Weise wie dem Angeklagten vorwarf, in betrügerischer Weise den Eindruck erweckt zu haben, Kredite vermitteln zu können, obwohl er es nur auf die von den Kreditsuchenden im Voraus zu zahlende Bearbeitungsgebühr abgesehen hatte, folgendes Beispiel gebildet:
Ein Antragsteller hat sechs Kinder, 500,-- DM monatliche Einkünfte, 10.000,-- DM Schulden und beantragt einen Kredit von 10.000,-- DM,
um einen Fall aufzuzeigen, bei dem die Vertreter keinen Antrag hätten entgegennehmen dürfen. Auf eine Erwiderung des Angeklagten █████████ hat er hinzugefügt, ein Vertreter, der es dennoch tue, verdiene hinausgeworfen zu werden. Dem hielt der Verteidiger eines anderen Angeklagten entgegen, wenn sich ein Autobesitzer bei einer Reparaturwerkstatt einen Kostenvoranschlag über notwendige Reparaturen machen ließe, müsse er dafür auch dann ein Entgelt zahlen, wenn sich späterhin erweise, dass die Reparatur nicht mehr lohnend sei. Landgerichtsdirektor ██ äußerte daraufhin sinngemäß, er sei da anderer Ansicht; im Ausgangsfall bestehe keine Berechtigung Gebühren zu kassieren.
Dagegen hat Landgerichtsdirektor ██ in seiner dienstlichen Äußerung nachdrücklich die in den Ablehnungsgesuchen aufgestellte Behauptung in Abrede gestellt, er habe gesagt, es gehe schließlich nicht an, dass die Vertreter am laufenden Band Leute betrügen und dafür noch honoriert werden sollen.
Hiernach lagen vom Standpunkt des Angeklagten keine vernünftigen Gründe vor, an der Unbefangenheit des Vorsitzenden ernstlich zu zweifeln. Ein Angeklagter kann und muss im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein Richter sich seine endgültige Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten unabhängig von einer früheren Stellungnahme oder Äußerung allein auf Grund der vollständigen Hauptverhandlung verschaffen wird (vgl. BGH GA 1962, 282). Die Äußerung von Landgerichtsdirektor ██ konnte nicht so verstanden werden, er sei unabhängig vom Verhandlungsergebnis bereits von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Es handelte sich vielmehr um einen Hinweis auf rechtliche Bedenken gegen das Vorbringen des Mitangeklagten █████████ und eines Verteidigers, der nicht geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143). Ein solcher Hinweis diente der rechtlichen Belehrung und gab dem Angeklagten Gelegenheit, seine Verteidigung darauf abzustellen.
3. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch im eigentlichen Sinn keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Anlass zur Erörterung gibt nur folgendes:
Das Verbot der Berufsausübung ist nur zulässig, wenn es im Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird, noch erforderlich ist (BGH GA 1953, 154, 155; 1955, 149, 151). Das hat die Strafkammer nicht ausdrücklich ausgeführt. In ihrer Erwägung, das Berufsverbot sei erforderlich, "um die Allgemeinheit für die Zukunft zu schützen", kommt jedoch sinngemäß zum Ausdruck, dass sie die Zeit nach Verbüßung der Strafe im Auge hat, denn während der Verbüßung bedarf es eines solchen zusätzlichen Schutzes naturgemäß nicht.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Spiegel |