Revision wegen Meineids: Verwerfung der Rüge zu "Seehaus-Berichten" und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 17/67
- Datum
- 05.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 264 Abs. 1 StPO bestimmt den Umfang der der Urteilsfindung zugrunde zu legenden Tat; eine Verletzung liegt nur vor, wenn das Urteil Tatsachen behandelt, die nicht Gegenstand der Anklage sind.
Ein Urteil verletzt § 264 Abs. 1 StPO nicht zwingend, wenn es Erwägungen zu Umständen anstellt, die nicht als Urkunden in der Hauptverhandlung eingeführt wurden, sofern daraus keine dem Angeklagten nachteiligen Feststellungen folgen.
Die Revision darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eine eigene, abweichende Tatsachenbewertung ersetzen; pauschale oder konträre Angriffe auf die Würdigung sind unbeachtlich.
Bei der Strafzumessung kann die Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung für andere Taten als Milderungsgrund (§ 157 StGB) berücksichtigt werden, soweit das Tatgericht dies rechtfehlerfrei würdigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. Februar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 17/67 URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Wolfgang █████ aus ████, geboren am ██ in ███████, wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ █████ als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 1966 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung des § 264 Abs. 1 StPO. Sie beanstandet, dass aus dem Urteil nicht ersichtlich sei, wie die Strafkammer zu der Feststellung gelangt sei, die sog. „Seehaus-Berichte“ hätten über die „seit dem Sommer 1941 anlaufenden Maßnahmen im Rahmen der Endlösung der Judenfrage“ berichtet. Weder der Angeklagte noch die Zeugen hätten das bekundet. Die Strafkammer habe deshalb diese Feststellung nur treffen können, wenn sie die „Seehaus-Berichte“ im Wege des Urkundenbeweises zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hätte. Das sei nicht geschehen. Die Rüge geht fehl.
§ 264 Abs. 1 StPO bestimmt den Umfang der der Urteilsfindung zugrunde zu legenden Tat. Diese Vorschrift kann hier nur dadurch verletzt sein, dass die Strafkammer den Angeklagten noch in einem weiteren Punkt der Falschaussage überführt ansieht, ihn deswegen aber nicht bestraft hat, weil sie irrig annimmt, dieser Teil der von ihm beschworenen Gesamtaussage sei nicht angeklagt (UA S. 47). Den Mangel hat die Revision jedoch nicht gerügt; er beschwert den Angeklagten auch nicht. Ob aber, was die Revision im Auge gehabt haben mag, die §§ 261, 249 oder 244 Abs. 2 StPO verletzt sind, braucht nicht geprüft zu werden; denn aus den sog. „Seehaus-Berichten“ hat die Strafkammer keine für den Angeklagten nachteiligen Feststellungen getroffen (vgl. UA S. 57, 58).
Was die Revision außerdem zur Verfahrensrüge und zur Sachbeschwerde vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Kern dieses Vorbringens ist die Behauptung, die Strafkammer habe die Aussage des Angeklagten missverstanden; mit „judenfeindlichen Maßnahmen“ habe er nur „besonders konkrete“ Maßnahmen, die sog. „Endlösung der Judenfrage“ im Sinne einer „physischen Vernichtung“ der Juden gemeint; dass der Grünspan-Prozess allgemein propagandistisch gegen die Juden ausgewertet werden sollte, sei unstreitig gewesen, das habe keiner besonderen Betonung („mit aller Entschiedenheit“) durch den Angeklagten bei seiner Vernehmung bedurft.
Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen und ist daher unbeachtlich. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte, was übrigens auch dem Wortsinn entsprechen dürfte, unter „judenfeindlichen Maßnahmen“ den „Gesamtkomplex“ „Endlösung der Judenfrage“ verstanden hat (UA S. 56), also eben nicht nur die „physische Vernichtung“ des Judentums – dass er davon erst später erfahren hat, ist ihm nicht widerlegt worden (UA S. 57) –, sondern überhaupt alle „damaligen Maßnahmen gegen die Juden“, wie denn auch die in der Aussage außerdem erwähnte „Vorbereitung“ innerpolitischer Maßnahmen „begrifflich durchaus nicht mit seiner Kenntnis der physischen Vernichtung des Judentums gleichzusetzen“ ist (UA S. 60). Als solche „konkreten“ judenfeindlichen Maßnahmen hat die Strafkammer insbesondere die Ausweisung der Juden aus Deutschland (UA S. 62), judenfeindliche Aktionen im In- und Ausland (UA S. 65), die im März 1942 beginnende Deportation französischer Juden (UA S. 66) und die Einführung des Judensterns im September 1942 (UA S. 59) angeführt. Dass der Grünspan-Prozess ihrer Rechtfertigung oder Vorbereitung dienen sollte, hat der Angeklagte nach den Feststellungen gewusst. Es gehörte zu seinem Aufgabenkreis, „propagandistische Richtlinien“ (UA S. 61) „im Hinblick auf die augenblickliche Behandlung der Judenfrage“ (UA S. 62) vorzuschlagen. Er regte an, den Leiter der Auslandsorganisation Gauleiter Bohle über die Verfolgung der Auslandsdeutschen durch das Weltjudentum als Zeugen zu vernehmen, damit „deren Bekanntgabe im deutschen Volke jede Mitleidsregungen für die jetzt aus Deutschland auszuweisenden Juden ersticken würde“ (UA S. 63). Er berichtete, dass „als propagandistische Folgerung des Prozesses das judenfreie Europa proklamiert werden“ solle (UA S. 65) und „durch eine entsprechende Begleitpropaganda die ausländischen Mitleidsaktionen für die Juden zu neutralisieren“ sei (UA S. 66).
Alle in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob es, wie die Revision weiter behauptet, erst seit der „Wannsee-Konferenz“ vom 20. Januar 1942 eine „Endlösung der Judenfrage“ im Sinne einer „physischen Vernichtung“ gab, ob dies eine geheime Reichssache war und weshalb der Angeklagte davon nichts wissen konnte und seit wann schließlich der „Seehaus-Dienst“ hierüber berichtet hat. Mit diesem Vorbringen geht die Revision an den der Verurteilung zugrunde liegenden Erwägungen vorbei. Im Übrigen versucht sie mit allen weiteren Einwendungen gegen den Schuldspruch in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.
Auch die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte vielleicht befürchtet haben könnte, sich bei wahrheitsgemäßer Aussage der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung als sog. „Schreibtischmörder“ auszusetzen, hat die Strafkammer im Urteil ausschließlich zu seinen Gunsten erörtert; sie hat ihm deshalb den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt. Die von der Strafkammer angenommene Bedeutung seiner falschen Aussage für das Strafverfahren gegen Graf Soltikow und dessen Bestrafung im ersten Rechtszug wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Aussage nicht zum eigentlichen Beweisgegenstand in jenem Strafverfahren gehörte. Der Angeklagte ist in jenes Verfahren „als einer der wichtigsten Zeugen eingeführt worden“ (UA S. 67). Bei der Bedeutung und dem Umfang dieses Verfahrens, der Stellung, die er im Jahre 1941 inne hatte und dem Beruf, den er im Zeitpunkt seiner Aussage ausübte, konnte sich jede falsche Aussage nachteilig für Graf Soltikow auswirken.
| Mayr | Rotberg | Spiegel | |||
| Sanders | Hürxthal |