Zurückverweisung an OLG Hamm: Nichtbindung an OLG‑Düsseldorf (§329 vs. §412 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 176/67
- Datum
- 25.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen eines Oberlandesgerichts zu einer anderen Verfahrensvorschrift binden ein anderes Oberlandesgericht nicht, wenn materielle Unterschiede der Normen eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
Bei Verwerfung der Berufung nach §329 Abs.1 StPO sind die Feststellungen über die Entschuldigungsgründe besonders sorgfältig und materiell zu treffen, da gegen das Urteil nur die Revision zulässig ist.
Eine vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden getroffene Entscheidung über die Vertagung ist vorläufig und begründet keine uneingeschränkte Bindung für die Berufsrichter und Schöffen in der Hauptverhandlung.
Die Mitwirkung der Schöffen erfordert, dass ihnen eine sachliche Überprüfung des Entschuldigungsvorbringens ermöglicht wird; eine bloß formale Prüfung durch die Schöffen ist unzulässig.
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Betriebsingenieur Friedrich aus ██ ██, geboren am █████ in ██, Niederlande, wegen Fahrens ohne Führerschein.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1968
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsrichters wegen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeugs trotz Entzugs der Fahrerlaubnis zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden. Zugleich wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils zu erteilen.
Auf die Berufung des Angeklagten wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.9.1966 anberaumt. Zu diesem Termin war der Angeklagte am 17.8.1966 ordnungsgemäß geladen worden. Mit Schriftsatz vom 16.9.1966 beantragte der Verteidiger, den Termin zu vertagen. Er trug dazu vor und machte glaubhaft, dass sich der Angeklagte am 29.9.1966 aus dringenden beruflichen Gründen in Costa Rica befinde. Obgleich dieser Antrag durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 22.9.1966 abgelehnt worden war, erschien der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht. Sein anwesender Verteidiger beantragte unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 16.9.1966 nochmals die Vertagung des Termins. Die Strafkammer hat den erneuten Vertagungsantrag abgelehnt und die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen.
II. Ihre Entscheidung hat die Strafkammer unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf JMBl. NRW 1966, 153 damit begründet, dass bereits der erste Vertagungsantrag des Angeklagten abgelehnt, diese Ablehnung rechtzeitig bekannt gemacht worden sei und sonstige Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht noch ersichtlich seien. In ihrem Verwerfungsurteil vom 29.9.1966 ist die Kammer der Ablehnung des Vertagungsantrags vom 16.9.1966 durch den Kammervorsitzenden beigetreten und zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt sei.
Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte, die Strafkammer habe bei der pflichtgemäßen Überprüfung seines Entschuldigungsvorbringens den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung verkannt.
III. Das vorlegende Oberlandesgericht Hamm möchte sich der Ansicht der Revision anschließen, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Es sieht sich jedoch durch die o. a. Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf daran gehindert und daher genötigt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Vorlagebeschluss übersieht nicht, dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu § 412 Abs. 1 StPO ergangen ist, während hier über ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO zu befinden ist. Das sei aber unerheblich, „da die Rechtsfrage die gleiche ist“.
IV. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Dieser Ansicht ist auch der Generalbundesanwalt. In seiner Stellungnahme führt er dazu folgendes aus:
„Das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Dezember 1965 (JMBl. NRW 1966, 153) ist zu § 412 Abs. 1 StPO ergangen, während hier über ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO zu befinden ist. Unter diesen Umständen würde das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf der von dem Oberlandesgericht in Hamm beabsichtigten Entscheidung nur dann entgegenstehen, wenn sich keine Gründe dafür anführen ließen, dass die Frage, ob das Gericht die in dem Vertagungsantrag vorgebrachten Entschuldigungsgründe beim Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung erneut zu prüfen hat, im Falle des § 329 Abs. 1 StPO eine andere Beurteilung erfordern könnte als im Falle des § 412 Abs. 1 StPO. Solche Gründe ergeben sich aber aus folgenden Überlegungen:
a) Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, so entscheidet der Amtsrichter sowohl über einen Antrag auf Terminsverlegung als auch über die Verwerfung des Einspruchs nach § 412 Abs. 1 StPO. Das Gericht, das die Vertagung abgelehnt und dabei die Entschuldigungsgründe des Angeklagten geprüft hat, ist personengleich mit dem Gericht, das die Entscheidung nach § 412 Abs. 1 StPO trifft. Die Verfügung nach § 213 StPO ist zwar nicht anfechtbar, schafft aber auch keine Bindung für die Instanz. Der Amtsrichter kann daher seine Entscheidung bis zum Erlass eines Urteils nach § 412 Abs. 1 StPO jederzeit aufheben und den Termin zur Hauptverhandlung vertagen, wenn andere Entschuldigungsgründe bekannt werden oder wenn er bei nochmaliger Überprüfung des bisherigen Vorbringens zu der Ansicht kommt, dass die Entschuldigung des Angeklagten doch genügend ist. Bei einem Richterwechsel ist auch der neue Richter nicht an die Entscheidung seines Vorgängers nach § 213 StPO gebunden. Er kann sie aufheben und muss das tun, wenn sie ihm nicht gerechtfertigt erscheint. Lässt er sie nach Überprüfung bestehen, macht er sie sich zu eigen.
Im Berufungsverfahren entscheidet der Vorsitzende über einen Vertagungsantrag allein; das in der Hauptverhandlung die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verwerfende Gericht ist außer mit dem Vorsitzenden mit zwei Schöffen besetzt. Nach §§ 30 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Die Übertragung der zu § 412 Abs. 1 StPO geäußerten Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf auf den in § 329 Abs. 1 StPO behandelten Fall hätte zur Folge, dass die Schöffen unter Umständen auch wider bessere Einsicht und Überzeugung an eine vor der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung des Vorsitzenden gebunden wären. Ihre Mitwirkung an dem Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO wäre auf die formale Prüfung beschränkt, ob ein Vertagungsantrag abgelehnt, die Ablehnung dem Angeklagten oder dessen Verteidiger rechtzeitig bekanntgemacht worden ist und ob sonstige Entschuldigungsgründe geltend gemacht oder bekannt geworden sind. Eine sachliche Überprüfung des gesamten Entschuldigungsvorbringens des Angeklagten wäre ihnen dagegen verwehrt. Eine derartige Beschränkung der richterlichen Befugnisse der Schöffen wäre mit § 30 Abs. 1 GVG nicht zu vereinbaren. Im Übrigen sind die Entscheidungen des Vorsitzenden, soweit sie in der Hauptverhandlung selbst weiterwirken, nur vorläufiger Natur (KMR 6. Aufl. 1966, Vorb. 2a zu § 213 StPO).
b) Gegen ein Urteil nach § 412 Abs. 1 StPO ist, sofern es sich nicht um einen Fall des § 313 StPO handelt, das Rechtsmittel der Berufung gegeben, die zwar nur die Überprüfung des unentschuldigten Ausbleibens beschränkt ist, aber insoweit auch neue Entschuldigungsgründe und neue Beweismittel zulässt.
Gegen ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO ist nur die Revision zulässig. Es muss deshalb so begründet sein, dass die maßgebenden Erwägungen zum Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung vom Revisionsgericht nachgeprüft werden können. Wegen der weittragenden Folgen einer Verwerfung der Berufung sind die Feststellungen, die sich auf die Gründe des Nichterscheinens beziehen und die Entschuldigungsfrage betreffen, besonders vorsichtig zu treffen (Eb. Schmidt, Teil II Anm. 12 zu § 329 StPO). Auch diesem Gesichtspunkt würde die im Rahmen des § 412 Abs. 1 StPO noch vertretbare Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf nicht gerecht werden.
Die hervorgehobenen Unterschiede sind nicht etwa nur äußerlich und ohne sachliche Bedeutung; sie berühren vielmehr das Wesen der nach § 329 Abs. 1 bzw. § 412 Abs. 1 StPO zu treffenden Entscheidungen und können dazu führen, dass entgegen der im Vorlegungsbeschluss vertretenen Auffassung die Frage der erneuten Überprüfung der Entschuldigungsgründe in der Hauptverhandlung für § 329 Abs. 1 StPO anders zu beantworten ist als für § 412 Abs. 1 StPO. Das aber bedeutet, dass das Oberlandesgericht in Hamm an das zu § 412 Abs. 1 StPO ergangene Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Dezember 1965 nicht gebunden ist, vielmehr die von ihm beabsichtigte Entscheidung in eigener Zuständigkeit treffen kann.“
Der Senat tritt diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts bei.
Die Sache war daher dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
| Sanders | Mayr | Hurxthal | |||
| Faller | Spiegel |