Fahrlässige Tötung: Pflichten von Versandleiter und Verlademeister bei Schwertransport
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 176/58
- Datum
- 11.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erfolg ist im Fahrlässigkeitsdelikt voraussehbar, wenn sein Eintritt nach den dem Täter zumutbaren Überlegungen möglich erscheint; ausgeschlossen ist die Voraussehbarkeit nur bei einem außergewöhnlichen Geschehensablauf, mit dem nicht zu rechnen ist.
Das Ausbleiben früherer Unfälle schließt die Voraussehbarkeit einer Unfallgefahr nicht aus, wenn eine Pflichtverletzung typischerweise erst bei seltenem Zusammentreffen unglücklicher Umstände zum Schadenseintritt führt.
Der Leiter einer Versand- oder Transportabteilung hat bei der Veranlassung eines Schwertransports die Pflicht, die Eignung des vorgesehenen Fahrzeugs für Ladung und Verkehrssicherheit durch geeignete Fachkräfte prüfen zu lassen; die Berufung auf eingespielte betriebliche Übung entbindet hiervon nicht.
Der für die Verladung verantwortliche Verlademeister hat nicht nur rutsch- und standsicher zu verstauen, sondern muss bei augenscheinlich ungeeigneten Fahrzeugen bzw. Zweifeln an der Kippsicherheit Vorsorge treffen, erforderlichenfalls fachkundige Prüfung veranlassen und das Fahrzeug zurückweisen.
Ein verkehrswidriges Verhalten kann als Unfallursache nur zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass das schädigende Ereignis bei Unterlassen dieses Verstoßes sicher ausgeblieben wäre.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 22. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ██ Johannes ███ █████████, geboren am ████, den Vorarbeiter Franz ██,
2. den ███████████ ████ ██ aus ██████████, dort geboren am ████,
3. den Vergandleiter ████████ LC aus ██████, dort geboren am ████,
4. den Autoschlosser Reinhold Do C, dort geboren am ████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg beim Amtsgericht in Celle vom 22. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten LC und StC betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Insoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels der Landeskasse zur Last. Dieser werden auch die den Angeklagten ████████ JC und MC im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███████ lenkte am 5. und 6. September 1956 einen aus Maschinenwagen und Anhänger bestehenden Lastzug seiner Arbeitgeberin, der Speditionsfirma ███ in ████████, von ███ nach █████. Der für 11,55 t Nutzlast zugelassene Anhänger war mit einem für die Zuckerfabrik in UC bestimmten Turbo-Stator (Generator) der Maschinenfabrik BC & Co. – BBC in MaC, der zusammen mit dem hölzernen Transportschlitten etwa 12 700 kg wog, und 3 Kisten Zubehör sowie einer für einen Hamburger Besteller bestimmten Maschine von zusammen 800 kg Gewicht beladen. Die Verladung wurde am 5. September durch die dafür zuständige Versandabteilung der BBC in Mannheim ausgeführt. Verantwortlicher Leiter dieser Abteilung war der Angeklagte ████, der die Beförderung des Turbo-Stators auf Wunsch des Bestellers durch Lastkraftwagen, und zwar durch einen Spediteur, angeordnet hatte, weil die BBC kein Fahrzeug mit ausreichender Tragfähigkeit besaß. Ob das von der Speditionsfirma gestellte Fahrzeug trotz der Höhe seiner Ladefläche (1,50 m) für die Beförderung geeignet war, prüfte er ebensowenig nach wie der beauftragte Spediteur und der Fahrzeughalter, die Firma MC in WC. Eine Ladekolonne der BBC unter Leitung des Vorarbeiters ███ belud den Lastzug. Der zuständige Verlademeister StC war an diesem Tage durch die Abfertigung eines anderen Schwertransports nach Norwegen voll in Anspruch genommen.
Der Kraftfahrer KC äußerte zunächst, ihm komme die Sache nicht ganz geheuer vor, weil er ein so schwer und so hoch beladenes Fahrzeug noch nie geführt habe. Einer der umstehenden Arbeiter zerstreute jedoch seine Bedenken mit der Bemerkung, damit könne er um die halbe Welt fahren. KC ließ eine Umladung der Kisten vornehmen, indem er die schwerste auf dem Anhänger unterbringen ließ, um diesen dichter an der Ladefläche zu belasten und dadurch eine möglichst ruhige Straßenlage des Anhängers zu erzielen. Nachdem die zulässige Höhe des Fahrzeugs mit 3,80 m festgestellt worden war, beruhigte er sich auch hinsichtlich der Überladung um 1501 kg mit der Überlegung, dass beim Fahrzeugbau noch ein erheblicher Sicherheitsfaktor eingerechnet werde, der eine ernsthafte Gefährdung infolge Überladung ausschließe. Vor der Abfahrt aus MaC traf KC noch mit dem Angeklagten MC, dem Sohn seines Arbeitgebers, zusammen und legte ihm die erhaltenen Frachtbriefe vor. MC, der seinen Vater als Betriebsinhaber und Fahrzeughalter vertrat, sah sich die unter der Plane befindliche Ladung nicht an und ließ KC abfahren.
Am 6. September gegen 15.30 Uhr erreichte der Lastzug den Ortseingang von CC. Als er in einer weiten Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von 27 km/h an einem unzulässigerweise dort parkenden Personenwagen vorbeifuhr, schlug der Anhänger nach rechts um und kippte mit der schweren Ladung auf den Personenwagen, dessen beide Insassen getötet wurden. Der Anhänger schleifte den Kraftwagen 26 m weit unter sich mit fort.
Als Ursache des Unfalls stellt die Strafkammer die gefährlich hohe Schwerpunktlage fest, 2,30 m über der Fahrbahn bei einer Gesamthöhe des Fahrzeugs mit Ladung von 3,80 m. Diese musste schon bei einer seitlichen Verlagerung des Schwerpunkts um 30 cm zum Kippen führen, weil durch die – vom Fahrzeugführer ohne sein Verschulden beobachtete – Fahrweise an der Unfallstelle zu starke Seitenkräfte auf den beladenen Anhänger einwirkten. Die Überladung des Anhängers war nach Überzeugung der Strafkammer ohne Einfluss auf den Geschehensablauf. Auch andere Ursachen, wie ein Verschieben der Ladung auf der Ladefläche, scheiden nach den Feststellungen als Unfallursache aus. Durch Verfrachtung des Turbo-Stators auf einen Tieflader wäre der Unfall jedoch mit Sicherheit vermieden worden.
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, und zwar ███ JC und StC wegen erwiesener Unschuld.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 222 StGB.
Sie ist nur hinsichtlich der Angeklagten LC und StC begründet.
1. Der Angeklagte LC war nach der rechtsbedenkenfrei begründeten Auffassung der Strafkammer als Leiter der Versandabteilung verpflichtet, die Eignung des zur Beförderung bestimmten Fahrzeugs für das vorgesehene Ladegut durch geeignete Fachkräfte prüfen zu lassen. Das hat er versäumt. Weder LC selbst noch einer der 165 Angehörigen seiner Abteilung besaß nach den Feststellungen die dafür nötige Vorbildung. Fuhrunternehmer und Fahrpersonal, die auf die Beladung keinerlei bestimmenden Einfluss hatten, verließen sich – für diesen Angeklagten erkennbar – darauf, dass die Versandabteilung der BBC alles vorbedacht und geprüft habe. Wenn das geschehen wäre, dann hätte sich, wie das Urteil darlegt, herausgestellt, dass der Turbo-Stator bei einer seitlichen Verschiebung des Schwerpunkts um nur 30 cm kippen musste. Da auch die Wirkung gewölbter Fahrbahnen, Straßenunebenheiten und fehlerhafter Fahrweise hätte berücksichtigt werden müssen, würde die Prüfung ergeben haben, dass der Anhänger mit seiner 1,50 m hohen Ladefläche für die Beförderung des Turbo-Stators ungeeignet sei. Der Transport wäre dann in dieser Gestalt unterblieben und der tödliche Unfall vermieden worden.
Nach Ansicht der Strafkammer konnte LC dieses Geschehen jedoch nicht voraussehen, weil sich aus einem solchen Grunde seit Jahrzehnten noch kein Unfall ereignet habe, obwohl schon öfter Maschinen von den Ausmaßen des Turbo-Stators mit Fahrzeugen von den gleichen Abmessungen befördert worden seien. Der Angeklagte habe sich auf die gewohnheitsmäßige Übung in der von seinen Vorgängern geschaffenen und erprobten, von ihm fertig übernommenen, eingespielten Versandabteilung verlassen dürfen. Auch könne zu seinen Gunsten nicht völlig ausgeschlossen werden, dass etwa ein grobes fahrtechnisches Verschulden des Angeklagten ████████, das in solchem Maße in die Sicherheitüberlegungen des Verladers nicht eingeschlossen werden müsste, den Unfall herbeigeführt habe.
Diese Gründe halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn sein Eintritt nach den dem Angeklagten zumutbaren Überlegungen möglich ist. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn er auf einem so außergewöhnlichen Geschehensablauf beruht, dass der Täter ihn auch bei der ihm zumutbaren Überlegung nicht ins Auge zu fassen brauchte (vgl. BGH NJW 1958, 1980 Nr. 17).
Die Voraussehbarkeit eines Unfalls entfällt für diesen Angeklagten nicht schon deshalb, weil bisher bei der Beförderung hoher und schwerer Maschinen auf Lastwagen ähnlicher Bauart im Betrieb der BBC noch kein Unfall infolge zu hoher Schwerpunktlage vorgekommen war. Die Verwirklichung einer Gefahr hängt oft davon ab, dass verschiedene unglückliche Umstände zusammenwirken, die nur selten zugleich auftreten, so dass es trotz wiederholter Pflichtverletzung häufig erst nach langer Zeit zu einem Unfall kommt. Dieser Tatsache muss sich ein gewissenhafter und umsichtiger Versandleiter einer Weltfirma stets bewusst sein. Der Angeklagte konnte deshalb nicht ohne sein Verschulden glauben, weil bisher bei ähnlichen Beförderungen Fahrzeug und Ladung noch niemals umgestürzt waren, sei eine solche Gefahr ausgeschlossen.
Ebenso durfte er sich von einer Prüfung der Standfestigkeit des beladenen Fahrzeugs nicht dadurch entbunden fühlen, dass er eine erprobte und eingespielte Versandabteilung übernommen hatte. Er war verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die bisher benutzten Beförderungsmittel unter den damaligen Verkehrsverhältnissen für so große und schwere Maschinen ausreichende Sicherheit gegen Unfallgefahren boten. Dabei musste er sich die fortschreitenden Erkenntnisse im gesamten Beförderungswesen zu eigen machen, um die mit solchen Transporten verbundenen Gefahren immer mehr einzudämmen. Zu solchen Überlegungen bot die zunehmende Verwendung von Tiefladern im Kraftverkehr der Bundesbahn und anderer großer Transportunternehmen besondere Veranlassung. Um an die Möglichkeit des Umkippens infolge der Fliehkraft bei schwer und hochbeladenen Lastwagenanhängern zu denken, bedurfte es selbst dann, wenn die Höhe des beladenen Fahrzeugs noch unter der Grenze des § 19 Abs. 4 StVO blieb, keiner besonderen technischen Kenntnisse. Dazu genügten schon die allgemeinen, namentlich dem Versandleiter einer großen Maschinenfabrik geläufigen Erfahrungen im Straßenverkehr. Auf diese Gefahr wurde der Angeklagte durch § 18 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ noch besonders hingewiesen. Dieser schreibt nämlich ausdrücklich vor, dass die Ladung auf dem Wagen so verstaut sein müsse, dass sie ... ein Umschlagen des Fahrzeugs nicht verursachen kann. Der Angeklagte musste auch berücksichtigen, dass die Straßen infolge der wachsenden Benutzung durch schwere Lastzüge schlechter und der Verkehr infolgedessen gefährlicher geworden war, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Er musste ebenso daran denken, dass es deshalb auch für den Führer eines schweren Lastzugs bedeutend schwieriger geworden war, alle Verkehrslagen zu meistern, und dass schon ein geringes Versagen zu einem schweren Unfall führen konnte.
Mindestens hätte sich der Angeklagte darüber Gewissheit verschaffen müssen, ob schon anlässlich früherer Beförderungen eines Generators von der Größe des hier verladenen auf dem Landwege im Betrieb der BBC durch fachmännische Kräfte geprüft worden war, welche Anforderungen an das Fahrzeug zu stellen seien, um die Verkehrssicherheit des Transports zu gewährleisten. Gegebenenfalls hätte er selbst das Versäumte nachholen müssen.
Die Strafkammer hält es für möglich, dass die Notwendigkeit zu einer diesen Anforderungen entsprechenden Prüfung in der Versandabteilung der BBC bisher nicht gesehen worden sei. Eine solche Säumnis könnte die strafrechtliche Verantwortlichkeit der der Versandabteilung übergeordneten, leitenden Angestellten der BBC für den Unfall begründen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hätten, ausreichend geschulte Fachkräfte in der Versandabteilung einzusetzen, um untersuchen zu lassen, welche Beförderungsmittel für den verkehrssicheren Versand ihrer schweren und umfangreichen Maschinen erforderlich seien, und es zugelassen, dass diese mit betriebsfremden Fahrzeugen mittlerer Fuhrunternehmen befördert wurden.
Sollte sich die Vermutung des Landgerichts entgegen der Behauptung des Angeklagten LC in der Revisionsinstanz bestätigen, so würde dies nach den obigen Darlegungen ein Verschulden dieses Angeklagten nicht ausschließen. Wenn sich aber die gegenteilige Darstellung des Angeklagten bestätigen sollte, so würde sein Verschulden unter Umständen wesentlich gemindert sein, sofern sich die Prüfung der Fachkräfte nicht nur auf die der jeweiligen Maschine zutreffliche, zweckmäßige Aufstellung auf der Ladefläche, sondern auch auf die Standfestigkeit von Wagen und Ladung erstreckt hätte.
Selbst ein erhebliches, für den Unfall mitursächliches fahrtechnisches Versagen des Kraftfahrers KC, das in diesem Zusammenhang von der Strafkammer zugunsten von LC unterstellt, aber nicht nachgewiesen worden ist, könnte dessen Freisprechung entgegen der Ansicht des Tatrichters nicht rechtfertigen. Denn bei der Prüfung der Standfestigkeit des beladenen Fahrzeugs durften auch solche Fahrfehler nicht außer Acht gelassen werden, weil sie im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung liegen und häufig schon zu schweren Unfällen geführt haben. Besonders bei einer so langen Fahrstrecke (über 500 km) mit engen und schwierigen Ortsdurchfahrten musste man mit ihnen rechnen. Bei der hohen Kippgefahr des beladenen Anhängers bedurfte es übrigens keiner großen Fahrfehler, um ein seitliches Umschlagen herbeizuführen. Schon eine plötzlich notwendig werdende Gefahrenbremsung hätte die gleiche Folge haben können.
Der Freispruch LCs muss nach alledem aufgehoben werden.
2. Nach der Annahme des Landgerichts waren die Angeklagten StC und JC nur verpflichtet, das Ladegut auf das zur Beförderung bestimmte Fahrzeug zu heben und dort rutsch- und standsicher zu verstauen. Zu ihren Aufgaben gehöre es dagegen nicht, so meint die Strafkammer, die Fahrzeuge auf ihre Eignung zur Beförderung der vorgesehenen Last oder die statischen Verhältnisse des beladenen Beförderungsmittels zu prüfen. In diesen Ausführungen ist der Pflichtenkreis der beiden für die Verladung großer und schwerer Maschinen verantwortlichen Angeklagten jedoch zu eng gezogen.
Schon die oben erwähnten Unfallverhütungsvorschriften, die dem Verlademeister und seinem Stellvertreter bekannt sein mussten, weisen darauf hin, dass das Ladegut nicht bloß standsicher zu verstauen ist, sondern dass auch Vorsorge gegen die Gefahr des Umschlagens des beladenen Fahrzeugs getroffen werden muss. Das verpflichtet den Leiter der Verladegruppe auch dazu, ein für die Beförderung ungewöhnlich hoher und schwerer Maschinen augenscheinlich ungeeignetes Fahrzeug zurückzuweisen.
Wenn der Verlademeister StC, ein gelernter Schreiner, auch nicht die Vorbildung und die erforderlichen Kenntnisse haben mag, um die zu hohe Schwerpunktlage des mit dem Turbo-Stator beladenen Anhängers und die damit verbundene Kippgefahr mit Sicherheit zu erkennen, so hätte er doch gefühlsmäßig auf Grund seiner 30 Jahre langen Erfahrungen in der Verladung ähnlich hoher und schwerer Maschinen Zweifel an der Kippsicherheit des Transports bekommen müssen, wenn er das beladene Fahrzeug daraufhin besichtigt hätte. Dies hat auch die Strafkammer nicht ausschließen können. Sie weist demgegenüber darauf hin, dass in der Versandabteilung schon öfter Maschinen von dem Ausmaß des Turbo-Stators auf Kraftzeuge von gleichen Abmessungen, wie sie der Magenreutersche Anhänger besaß, verladen und unfallfrei befördert worden seien. Ihr kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass sich StC hierbei hätte beruhigen dürfen. Vielmehr hätte er seinen Zweifeln nachgehen, dem Versandleiter Nachricht geben und, falls er bei ihm kein Gehör gefunden hätte, einen anderen im Betrieb beschäftigten, technisch geschulten Angestellten, namentlich einen Konstruktionsingenieur, fragen müssen, ob er die Verantwortung für die Verkehrssicherheit des beladenen Fahrzeugs übernehmen könne. Das Landgericht hätte es daher nicht offen lassen dürfen, ob StC die Leitung der Verladung in diesem Teil seinem Vorarbeiter K überlassen durfte. Es hätte auch erörtern müssen, ob er sich den Lastzug nicht wenigstens vor der Abfahrt hätte ansehen müssen, um sich einen Eindruck von der Kippsicherheit des Anhängers zu verschaffen, zumal es sich nicht um ein betriebseigenes Fahrzeug handelte.
Der Freispruch des Angeklagten StC kann daher ebenfalls nicht aufrechterhalten werden.
3. Dagegen bestehen die erörterten Bedenken bei dem Angeklagten JC nicht.
Er ist gelernter Zimmermann und arbeitet seit 10 Jahren als Vorarbeiter in der Ladekolonne von StC. Sein Erfahrungsschatz und seine Verantwortlichkeit sind daher naturgemäß weit geringer als der des Verlademeisters. Von ihm kann mithin nicht die gleiche Sicherheit in der gefühlsmäßigen Erfassung der Schwerpunktlage des beladenen Transportfahrzeugs erwartet werden. Er konnte sich, da er von StC keine näheren Anweisungen erhalten hatte, deshalb auch darauf verlassen, dass er bei dieser Verladung keine größere Sorgfalt anzuwenden habe als bei den früheren Verladungen ähnlicher Maschinen. Da ihm nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters keine Zweifel an der Kippsicherheit des Fahrzeugs gekommen sind, trifft ihn auch kein strafrechtlicher Vorwurf, weil er keinen fachmännisch geschulten Angestellten zur Prüfung der Verkehrssicherheit veranlasst hat.
4. Ein Verschulden des Angeklagten KC hält das Landgericht nicht für nachweisbar, weil er zum ersten Mal ein so großes und schweres Werkstück wie den Turbo-Stator gefahren und auf die Art der Verladung keinen maßgeblichen Einfluss gehabt habe. Die Gefährlichkeit des beladenen Anhängers habe er nicht erkennen und seinen Schwerpunkt nicht errechnen können, da beides nur einem erfahrenen Physiker möglich sei. Als verantwortlicher Führer eines Kraftfahrzeugs hätte er sich zwar, da er Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Anhängers gehabt habe, objektiv nicht mit der Antwort eines der umstehenden Arbeiter, damit könne er um die halbe Welt fahren, begnügen dürfen, sondern er hätte einen Techniker oder Physiker der BBC zu Rate ziehen müssen. Aus der Sicht des werksfremden Kraftfahrers, der auf die Art der Verladung keinen maßgeblichen Einfluss habe, hätte er aber jedem einzelnen Werksangehörigen aus der Verladkolonne hinreichendes Sachverstandnis und auch den ernsten Willen zu richtiger Beantwortung seiner Frage zutrauen dürfen, zumal die erfahrene Versandabteilung der weltbekannten BBC selbst größtes Interesse an einer sicheren Ankunft ihrer hochwertigen Maschinen habe. Daher habe er sich auf die erhaltene Auskunft verlassen und den Anhänger in den Verkehr bringen dürfen. Er habe sogar noch ein Übriges getan, indem er sich durch Vertauschen der beigeladenen, kleineren Frachtstücke um eine ruhigere Straßenlage des Anhängers bemüht habe.
Gegen diese Ausführungen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Auch in der Einweisung des Angeklagten ███████ hat das Landgericht keinen schuldhaften Verkehrsverstoß gefunden. Feststellungen über die ████ der für den Unfall mitursächlichen Bodenunebenheiten an der Unfallstelle sowie darüber, ob sie der Angeklagte hätte erkennen können, waren nicht mehr möglich, weil die Fahrbahn inzwischen verändert worden ist und die Karten des Tiefbauamts der Stadt CC keinen Aufschluss geben. Eine bloß theoretische Berechnung auf Grund eines Sachverständigengutachtens, wie sie der Generalstaatsanwalt für möglich hält, würde keine ausreichend sichere Grundlage für die Urteilsfindung bilden. Dies hat auch der Generalbundesanwalt hervorgehoben. Es ist deshalb unschädlich, dass das Landgericht bei Beurteilung der Frage, ob KC die Gefährlichkeit der Bodenwellen erkennen konnte, möglicherweise – wie der Wortlaut der Urteilsgründe nahelegt (UA 18) – von dem Zustand der Fahrbahn zur Zeit der gerichtlichen Augenscheinseinnahme ausgegangen ist. Im Übrigen hat es seine Überzeugung von der Schuldlosigkeit des Angeklagten in diesem Punkte rechtsirrtumsfrei auch auf die von dem Sachverständigen bestätigte Tatsache gestützt, dass KC auf der bis zur Unfallstelle zurückgelegten Fahrt von 500 km vorbildlich ruhig und besonnen gefahren ist und dabei verkehrstechnisch schwierige Ortsdurchfahrten und solche mit schlechter, ungleichmäßiger Pflasterung ohne jede Schwierigkeit gemeistert hat.
Die Überladung des Anhängers um 1501 kg war nach den Urteilsdarlegungen für das Umkippen des Anhängers nicht ursächlich; denn selbst bei einem zulässigen Gewicht des beladenen Anhängers von 16 t wäre bei gleicher Schwerpunktlage praktisch dasselbe Ergebnis eingetreten. Der Unfall wäre mit Sicherheit auch dann nicht auszuschließen gewesen, wenn ein dreiachsiger Anhänger von dreimal 8 t zulässigem Gesamtgewicht und von gleich hoher Ladefläche zur Beförderung benutzt worden wäre. Sicher zu vermeiden gewesen wäre er nur durch Verfrachten des Turbo-Stators auf einem Tieflader (UA 11).
Dass das Landgericht den Begriff des Ursachenzusammenhangs hinsichtlich der Überladung des Anhängers verkannt habe, wie der Generalbundesanwalt meint, kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden. Denn wenn der schwere Generator auch auf diesem Anhänger nicht verladen worden wäre, so kann nach dem Sachverhalt doch keineswegs angenommen werden, dass die von der Bestellerin ausdrücklich gewünschte Beförderung auf dem Landwege unterblieben oder wenigstens ein Tieflader benutzt worden wäre, weil ein solcher bis dahin von der BBC noch niemals verwendet worden war. Vielmehr lag die Verfrachtung auf einem anderen Anhänger mit größerer Tragfähigkeit, aber gleich hoher Ladefläche viel näher. Als Unfallursache kann ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten aber nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, dass es beim Unterbleiben dieses Verkehrsverstoßes nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen wäre (BGHSt 11, 1).
5. Der Angeklagte MC kann aus den gleichen Erwägungen wie KC nicht für den Unfall strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Er selbst war bei der Verladung nicht zugegen und hätte auch dann, wenn er sich den beladenen Anhänger vor der Abfahrt genauer angesehen hätte, nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung der Strafkammer nicht zu erkennen brauchen, dass dieser nicht verkehrssicher war. Auch er konnte sich ebenso wie KC auf die verkehrssichere Verladung durch die, wie er annehmen durfte, geschulte Versandabteilung der BBC verlassen.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann hiernach nur hinsichtlich der Angeklagten LC und StC Erfolg haben, im Übrigen ist es als unbegründet zu verwerfen.
Die den Angeklagten JC, KC und MC erwachsenen notwendigen Auslagen sind der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auferlegt worden.
Der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt.
| Seibert | Rothberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |