Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 176/57
Datum
04.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß mit einem Motorrad verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zum möglichen Mitverschulden des Motorradfahrers (insbesondere Geschwindigkeit und Erkennbarkeit des Ausschere- Vorgangs) getroffen hat. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat betont die Erforderlichkeit genauer Tatsachenfeststellungen zur Beurteilung von Kausalität und Sorgfaltspflichten beim Anfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verkehrsunfall muss das Gericht bei vorhandener Lebenswahrscheinlichkeit eines Mitverschuldens des anderen Beteiligten genaue Feststellungen treffen; unterbleiben solche Feststellungen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der eine Aufhebung rechtfertigt.

2

Die Ursächlichkeit eines Sorgfaltspflichtverstoßes ist zu verneinen, wenn neue tatsächliche Feststellungen ergeben, dass dem anderen Verkehrsteilnehmer noch hinreichend Raum und Zeit zur Vermeidung des Unfalls verblieben waren.

3

Wer ein am Fahrbahnrand haltendes Fahrzeug anfährt und in den fließenden Verkehr einlenkt, hat sich durch gewissenhafte und umfassende Rückschau (insbesondere Prüfung der Rückspiegel) zu vergewissern, dass er keinen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet.

4

Die bloße Angabe, ein Beteiligter habe "in erheblicher Geschwindigkeit" gefahren, genügt nicht zur tauglichen Grundlage; Geschwindigkeit und Erkennbarkeitsentfernung sind möglichst genau festzustellen, um zumutbare Vermeidungsmaßnahmen beurteilen zu können.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. Januar 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ aus ██, den Kraftfahrer ████████, dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Sieverts, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. 1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 8. November 1956 kurz nach 22.00 Uhr in der Kurhausstraße in Wanne-Eickel zu einem Zusammenstoß zwischen einem VW-Kleinbus, den der Angeklagte lenkte, und dem mit einem Motorrad in derselben Richtung fahrenden Bergmann ███. Dieser erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der Unfall ereignete sich, als der Angeklagte, der seinen Kleinbus auf der rechten Seite der Kurhausstraße hinter einem parkenden Kleinwagen (Lloyd) kurz angehalten hatte, wieder anfuhr und im ersten Gang nach links zur Fahrbahnmitte hin steuerte, um an dem parkenden Lloyd vorbeizufahren. Er blickte, bevor er mit seinem Wagen anfuhr, zwar in den linken Außenspiegel, nicht aber auch in den Innenspiegel. Deshalb konnte er nur einige aus weiter Entfernung nahende Radfahrer wahrnehmen, nicht aber den Motorradfahrer ███. Dieser hatte sich schon soweit genähert, dass er sich im toten Winkel des Außenspiegels des Volkswagens befand. ███ prallte gegen die linke Seite des schräg zur Fahrbahn, mit seinem Führerhaus in Höhe des Fahrersitzes des Lloyd befindlichen Fahrzeugs des Angeklagten und stürzte.

2.) Die Strafkammer hielt den Angeklagten für allein schuldig, „da ein verkehrswidriges Verhalten des Getöteten nicht ersichtlich“ sei; ███ habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Angeklagte erst seine, ███s, Vorbeifahrt abwarten werde, bevor er mit dem Kleinbus nach links ausschere.

II. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er sachlich-rechtliche Mängel des Urteils rügt, vor allem beanstandet, dass die Strafkammer den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt habe, muss zur Aufhebung des Urteils führen.

1.) Rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer ihre Meinung begründet, dass den getöteten Motorradfahrer kein Verschulden am Unfall treffe, weil ein verkehrswidriges Verhalten bei ihm „nicht ersichtlich sei“. Auf welcher Beweislage diese Überzeugung beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es fehlen Feststellungen, die sie rechtfertigen könnten, völlig. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, ein Fehler in der Entscheidung des Landgerichts. Es besteht nicht nur eine rein gedanklich vorstellbare, theoretische, sondern eine im Bereich der Lebenserfahrung liegende Möglichkeit, dass der Motorradfahrer sich verkehrswidrig verhalten hat. Mit ihr hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen. Wie ihr Urteil ergibt, fuhr er nämlich „scharf rechts auf der Kurhausstraße“ und „in erheblicher Geschwindigkeit“ (Bl. S. 2). Diese Feststellungen lassen Raum für die Möglichkeit, dass in dem Augenblick, in dem der Angeklagte seinen Kleinbus schräg nach links gegen die Fahrbahnmitte zu in Bewegung setzte, der Motorradfahrer sich noch so weit hinter dem Kleinbus befand, dass er bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur dessen Anfahren hätte wahrnehmen, sondern seine Fahrweise darauf hätte einrichten können. Möglicherweise hätte ███ dann, wenn die Gegenfahrbahn frei war, in genügend weitem Abstand hinter dem Kleinbus zu einer gefahrlosen Überholung ansetzen oder bei Gegenverkehr durch rechtzeitige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit sich dahinterhalten können, bis der Kleinbus ihm wieder, vielleicht schon innerhalb des rechten Teils der 8,720 m breiten Fahrbahn, genügend Raum zu einer sicheren Überholung lassen konnte.

Die Frage, ob es dem Motorradfahrer möglich und zumutbar gewesen sein sollte, das Seine zur Vermeidung des Unfalls beizutragen, wird sich allerdings nicht ohne möglichst genaue Feststellung der Geschwindigkeit beantworten lassen, mit der er in dem Augenblick fuhr, in welchem er das Ausscheren des VW-Kleinbusses wahrnehmen konnte. Die Strafkammer wird deshalb diese Geschwindigkeit möglichst genau ermitteln müssen. Ihre bisherige, möglicherweise ergänzungsfähige Angabe, der Motorradfahrer sei mit „erheblicher Geschwindigkeit“ gefahren, bildet keine sichere Grundlage für eine zutreffende Beurteilung des Verhaltens der beiden Unfallbeteiligten. Ferner wird tunlichst festzustellen sein, aus welcher Entfernung der Motorradfahrer bei genügender Aufmerksamkeit das Ausscheren des Kleinbusses erstmalig hätte erkennen können.

2.) Sollten die neuen Feststellungen des Landgerichts nicht ausschließen lassen, dass der Motorradfahrer, als er das Ausscheren des VW-Kleinbusses wahrnehmen konnte, sich noch weit genug hinter diesem befand, um einen Zusammenstoß vermeiden zu können, so müsste möglicherweise jedes für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten verneint werden. Zwar würde er insofern verkehrswidrig gehandelt haben, als er sich nur seines Außenspiegels, nicht aber auch seines Innenspiegels bediente, um Gewissheit über die etwaige Annäherung eines anderen Fahrzeugs in seinem Rücken und über dessen Entfernung zu gewinnen. Die Ursächlichkeit dieses Verstoßes für den Unfall müsste aber dann verneint werden, wenn sein Abstand von dem anfahrenden Kleinbus dem Motorradfahrer noch hinreichend Raum und Zeit zur Vermeidung des Zusammenstoßes gelassen haben sollte. Denn dann hätte der Angeklagte, wenn er durch einen Blick in seinen Innenspiegel den Motorradfahrer in so weiter Entfernung gesehen hätte, darauf vertrauen dürfen, dass der Motorradfahrer sich auf sein Anfahren und Ausscheren nach links einrichten könne und werde. Er hätte sich dann ebenso verhalten dürfen, wie er es ohne den Blick in den Innenspiegel tat.

III. Sollte allerdings das Verschulden des Angeklagten am Unfall auf Grund der neuen Feststellungen wiederum, sei es in vollem Umfang oder teilweise, bejaht werden müssen, so bestünde kein Bedenken, es als erheblich zu werten, wie es die Strafkammer schon bisher tat. Erfahrungsgemäß ist das Anfahren eines auf der rechten Seite der Fahrbahn haltenden Fahrzeugs und seine Einordnung in den fließenden Verkehr, insbesondere innerhalb von Ortschaften, mit Gefahr verbunden und muss deshalb besonders vorsichtig durchgeführt werden. Der sich wieder einordnende Fahrer muss sich, bevor er anfährt, vergewissern, dass er keinen Verkehrsteilnehmer hinter sich gefährdet. Zu diesem Zweck muss er sich eine gewissenhafte und umfassende Schau nach rückwärts verschaffen. Dies gilt schon dann, wenn die Fahrbahn vor ihm frei ist und er sich deshalb nicht allzu weit gegen die Fahrbahnmitte zu begeben muss. Es gilt in verstärktem Maße, wenn er, wie der Angeklagte im vorliegenden Fall, wegen eines anderen Wagens gezwungen ist, beim Anfahren an diesem vorbeizukommen und deshalb noch einige Meter weiter nach links in die Fahrbahn lenken muss. In einem solchen Fall wird er regelmäßig, wenn die ganze Fahrbahn nicht allzu breit ist, die Fahrbahnhälfte bis zur Mitte hin benötigen und deshalb einem sich von hinten nähernden Fahrzeug die rechte Fahrbahn sperren.

RotbergSauerHoepner
SievertsLange-Hinrichsen