Revision verworfen: Freispruch bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 17/63
- Datum
- 08.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei überschaubarer Sichtweite und zulässiger Geschwindigkeit liegt kein strafrechtliches Verschulden vor, wenn ein Fußgänger erst in den Lichtkegel der Scheinwerfer eintritt und ein rechtzeitiges Ausweichen oder Anhalten nicht mehr möglich ist.
Der Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit so wählen, daß der Anhalteweg die überschaubare (sichtbare) Strecke nicht übersteigt; ohne besondere Anhaltspunkte braucht er jedoch nicht mit plötzlich hervorspringenden Fußgängern aus dem unbeleuchteten Seitenbereich zu rechnen.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; diese darf nur bei erkennbaren Denkfehlern, Widersprüchen oder Verstößen gegen die Lebenserfahrung aufgehoben werden.
Das bloße kurzzeitige Halten eines entgegenkommenden Fahrzeugs begründet nicht ohne Weiteres die Pflicht, die Fahrweise so zu ändern, daß mit Fußgängern gerechnet werden muß, die unvermittelt hinter diesem Fahrzeug hervortreten.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 27. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrzeugschlosser Wilhelm ████, geboren am ███ 1937 in ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, ██ der Verkündung,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███ ███████████████████,
W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. September 1962 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 1. Mai 1962 gegen 22 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord in Heinrichsthal auf der 8,50 m breiten, asphaltierten Bundesstraße 7, erfüllte etwa in der Mitte seiner rechten Fahrbahnhälfte mit seinem rechten vorderen Wagenteil die Ehefrau des Nebenklägers, Elisabeth ███████, und schleuderte sie zum rechten Straßenrand. Sie erlitt tödliche Verletzungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Das Landgericht hat seiner Beurteilung folgenden festgestellten Unfallhergang zugrunde gelegt:
Bei dichtem Nebelregen und stark diesigem Wetter, das jedoch die Sichtweite, jedenfalls bei Abblendlicht, nicht merklich beeinträchtigte, näherte sich der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa „50 km/h oder etwas darüber“ der späteren Unfallstelle. Zu seinen Gunsten ist das Landgericht von einer Geschwindigkeit von „ungefähr 50 km/h“ ausgegangen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit in dem Ort Heinrichsthal betrug 60 km/h. Um die gleiche Zeit war Frau █████████ mit ihrem Opel-Caravan-Personenwagen auf derselben Straße, aber aus entgegengesetzter Richtung herangekommen und hatte etwa in Höhe der Unfallstelle auf ihrer rechten Fahrbahnseite kurz angehalten, um die Eheleute ████████ nach rechts hin aussteigen zu lassen. Diese gingen sogleich hinten um das Fahrzeug herum und überquerten die Straße.
Beim Anblick des Stücks voraus – die Straße – bemannte Ehemann ein [REDACTED] des Wagens der Frau ██████████, der ihm entgegenzukommen schien, blendete der Angeklagte ab und fuhr dann „etwa 100 bis zur Begegnung“ mit Abblendlicht weiter. Dann blendete er sofort wieder auf und bemerkte in diesem Augenblick, in dem das Gegenfahrzeug möglicherweise eben wieder abfuhr, etwa 11 m vor sich auf der Straßenmitte eine Fußgängerin, Frau ███ ██, die von links nach rechts schräg auf sein Fahrzeug zu im Laufschritt die Straße überquerte. Obgleich er das Steuer sogleich nach links riß, konnte er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden.
Diese Urteilsdarlegungen sowie die Beweiswürdigung des Landgerichts lassen weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen. Die Revisionsangriffe gehen fehl.
a) Seine Überzeugung, daß der Angeklagte die Fußgängerin nicht beim Überholen eines anderen Wagens angefahren hat, sondern dieses Fahrzeug weit früher überholt hatte, stützt das Landgericht auf die Bekundung der Zeugin ███████████, die „sofort nach ihrer Weiterfahrt keinen Überholungsvorgang vor sich gesehen hat“. Dagegen mißt die Strafkammer den Aussagen der Insassen des überholten Fahrzeugs keinen Beweiswert zu, weil diese Zeugen bei der Augenscheinseinnahme den Ort des Überholens nicht einmal annähernd bezeichnen und auch keine bestimmten Angaben über den Gegenverkehr (Fahrzeug der Frau ████████) machen konnten. Darin tritt entgegen den Revisionsausführungen kein Rechtsfehler hervor. Diese tatrichterliche Würdigung ist mithin für das Revisionsgericht bindend.
b) Das Urteil enthält auch keine Widersprüche darüber, ob der Wagen der Frau ████████ bei der Annäherung des Angeklagten stand oder schon wieder fuhr. Als der Angeklagte die ihm entgegenleuchtenden Scheinwerfer dieses Fahrzeugs aus größerer Entfernung bemerkte, konnte er ohne Verschulden annehmen, daß der Wagen ihm entgegenkomme, auch wenn das Fahrzeug zu dieser Zeit noch gehalten haben sollte. Daß Frau █████████████████████████ wieder anfuhr, während der Angeklagte nach seinem Abblenden noch die „gut 100 m bis zur Begegnung“ zurücklegte, steht dem vom Landgericht festgestellten Geschehensablauf nicht entgegen; denn Frau ██████ █████ hatte nur kurz, mit laufendem Motor, angehalten, um den Eheleuten ███ das Aussteigen zu ermöglichen.
c) Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte vor und bei dem Unfall mit der von ihm zugegebenen Geschwindigkeit von ungefähr 50 km/h fuhr. Da es eine höhere Geschwindigkeit nicht nachweisen konnte, mußte es diese zugrunde legen. Es hat auch nicht widerlegen können, daß der Angeklagte bei Abblendlicht eine Sichtweite von 25 m hatte; dabei hat es berücksichtigt, „daß die Sichtweite, jedenfalls bei Abblendlicht, durch das schlechte Wetter noch nicht merklich nachteilig beeinträchtigt wurde“. Da auch eine hohe Bremsverzögerung des Wagens des Angeklagten jetzt nicht mehr auszuschließen war, hat die Strafkammer die angegebene Geschwindigkeit bei der dem Angeklagten eigenen schnellen Reaktionsfähigkeit ohne Rechtsverstoß noch für vertretbar erachtet. Daß sie dabei die Nässe der Fahrbahn nicht ebenfalls beachtet haben sollte, ist angesichts der genauen Feststellungen über das schlechte Wetter und seine Bedeutung für das Fahrverhalten ausgeschlossen.
d) Unter diesen Umständen trifft den Angeklagten, wie das Landgericht zutreffend ausführt, keine rechtlich erhebliche Schuld an dem Unfall.
Die Strafkammer hat nämlich nicht feststellen können, daß sich Frau ██ schon vor dem Wagen des Angeklagten befand, als dieser bis auf etwa 25 m herangekommen war. Das Urteil legt vielmehr dar, es sei durchaus möglich, daß Frau ██, weil sie hinter dem Wagen der Frau ███ beim „beschleunigten Überschreiten der Fahrbahn“ vorkam, für den Angeklagten erst sichtbar wurde, als sie auf der Mitte der Fahrbahn angelangt war, und daß sie von diesem Augenblick an beim Weitereilen bis zur Stelle des Zusammenstoßes nur noch „gut 1 Sekunde“ benötigte.
Diese Erwägungen lassen keinen Denkfehler oder Verfahrensverstoß erkennen. Sie tragen den Freispruch.
Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h legte der Wagen des Angeklagten in 1 Sekunde rund 14 Meter zurück. „Gut 1 Sekunde“ vor dem Zusammenstoß war also der Wagen des Angeklagten nur etwa 15 m von Frau ██████ entfernt. Da die Sichtweite bei Abblendlicht 25 m betrug, wurde Frau █████ den Urteilsfeststellungen zufolge für den rechts auf seiner rechten Fahrbahnhälfte fahrenden Angeklagten erst sichtbar, als sie von der Seite her in den Lichtkegel seiner Scheinwerfer hineineilte.
Kraftfahrer auf öffentlichen Straßen haben zwar stets mit plötzlich auftauchenden Hindernissen im noch nicht ausgeleuchteten Teil ihrer Fahrbahn zu rechnen (BGH VRS 18, 123). Deswegen darf ihre Geschwindigkeit nur so hoch sein, daß der Anhalteweg nicht länger ist als die überschaubare Strecke der Fahrbahn. Ohne besondere Anhaltspunkte braucht der Fahrer indes nicht damit zu rechnen, daß Fußgänger eilenden Schritts unvermittelt von der Seite her auf nächste Entfernung im Lichtkegel der Scheinwerfer auftauchen (BGHSt 13, 169, 173; BGH VRS 22, 343). Ein Anhaltspunkt dafür, daß an der Unfallstelle jemand versuchen werde, trotz des sich nähernden Wagens des Angeklagten auf kurze Entfernung eilig über die Straße zu laufen, lag auch nicht darin, daß auf der linken Fahrbahnseite ein Kraftwagen hielt. Ein Kraftfahrer braucht seine Fahrweise nicht einmal darauf einzustellen, daß hinter einem haltenden Linienomnibus Fußgänger hervorkommen und versuchen werden, die ganze Fahrbahn ohne Beachtung des Verkehrs zu überschreiten (BGHSt 13, 169, 175).
Nach alledem ist ein Verschulden des Beschwerdeführers an dem Unfall nicht nachgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat gemäß § 473 StPO der Nebenkläger zu tragen.
| Martin | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Jagusch | Flitner |