Revision verworfen: Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler; Nebenklagewirkung in Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 176/26
- Datum
- 02.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:020626B4STR176.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Bei Verwerfung der Revision sind dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Eine auf einer formgerechten Anschlusserklärung beruhende Feststellung der Nebenklageberechtigung und die Beistandsbestellung der Vorinstanz wirken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auch in der Revisionsinstanz fort.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, dass prozessuale Maßnahmen wie Nebenklageberechtigung und Beistandsbestellung in die Revisionsinstanz hineinwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 2 StR 322/12).
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 25. September 2025, Az: 22 Ks 1/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu dem Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 17. Oktober 2025 bemerkt der Senat: Sowohl die - auf einer formgerechten Anschlusserklärung beruhende - Feststellung der Nebenklageberechtigung als auch die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 31. März 2025 wirken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 2 StR 322/12).
Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaub undist daher an der Signaturgehindert. Quentin Liebhart