Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler; Nebenklagewirkung in Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 176/26
Datum
02.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:020626B4STR176.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Revisionsführer werden die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Die Feststellung der Nebenklageberechtigung und die Beistandsbestellung wirken in der Revisionsinstanz fort.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei Verwerfung der Revision sind dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

3

Eine auf einer formgerechten Anschlusserklärung beruhende Feststellung der Nebenklageberechtigung und die Beistandsbestellung der Vorinstanz wirken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auch in der Revisionsinstanz fort.

4

Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, dass prozessuale Maßnahmen wie Nebenklageberechtigung und Beistandsbestellung in die Revisionsinstanz hineinwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 2 StR 322/12).

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 25. September 2025, Az: 22 Ks 1/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu dem Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 17. Oktober 2025 bemerkt der Senat: Sowohl die - auf einer formgerechten Anschlusserklärung beruhende - Feststellung der Nebenklageberechtigung als auch die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 31. März 2025 wirken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 2 StR 322/12).

Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaub undist daher an der Signaturgehindert. Quentin Liebhart