Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zur Beihilfe bei Betrugsfällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 175/84
Datum
10.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil gegen den Angeklagten insoweit auf, als er wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wurde. Es fehlten Feststellungen darüber, ob der Angeklagte Kenntnis von den einzelnen betrügerischen Taten hatte und diese bewusst fördern wollte. Das Verfahren wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Aufhebung betrifft nur den Teil des Urteils, für den dies mangels Feststellungen geboten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe Kenntnis von der Haupttat und den festen Vorsatz hat, die Haupttat durch seine Hilfe zu fördern.

2

Zur Annahme mehrerer Beihilfehandlungen ist zu prüfen, ob die Begünstigungshandlungen jeweils einen eigenen Tatentschluss der Haupttäter voraussetzen oder ob ein einheitlicher Tatplan vorliegt.

3

Fehlende Feststellungen darüber, ob der Beschuldigte auch hinsichtlich bestimmter Taten vorsätzlich geholfen hat, machen das Urteil insoweit aufhebungsbedürftig.

4

Bei zusammengesetzten Delikten (z. B. Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) müssen die Feststellungen zum Wissens- und Willenselement des Gehilfen konkret und dem einzelnen Tatbeitrag zuordenbar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 8. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Stukkateur Erich Hans C. aus N., dort geboren am 10. 1941, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Erich Hans C. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte den Mitangeklagten Kop, Joa ██ auf Briefbögen der Firma ████████ Industriemontage ████████, deren Geschäftsführer er war, als Unterlagen zur Kreditbeschaffung falsche Arbeitsbescheinigungen ausgestellt und die in diesen Bescheinigungen gemachten unzutreffenden Angaben mit dem Namen des Firmeninhabers F., Sen. unterzeichnet. Mit Hilfe dieser Bescheinigungen erschwindelten sich die Mitangeklagten KC (Fall II 1 der Urteilsgründe), Sco (Fall II 6 der Urteilsgründe) und JD (Fall II 10 der Urteilsgründe) bei Kreditinstituten Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe. Die Strafkammer hat den Angeklagten C. deshalb zu Recht jeweils wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen II 1 und II 6 sowie wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall II 10 schuldig gesprochen.

Durchgreifende Bedenken bestehen indes, soweit der Angeklagte in den Fällen II 2, II 3, II 7 und II 11 wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. In diesen Fällen haben die Mitangeklagten Keo (II 2 und 3), ████ (II 7) und Jo (II 11) bei verschiedenen Firmen unter Vorlage der ihnen vom Angeklagten ███████ übergebenen gefälschten Verdienstbescheinigungen „im Wege eines finanzierten Abzahlungskaufs“ auf betrügerische Weise Waren gekauft und diese dann weiterveräußert. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte auch von diesen strafbaren Handlungen Kenntnis hatte und zu ihrer Begehung Hilfe leisten wollte. Nur wenn er auch insoweit vorsätzlich gehandelt hat, kann er Gehilfe sein. Falls der Angeklagte auch hinsichtlich dieser Taten seiner Mitangeklagten Gehilfenvorsatz hatte, ist zu prüfen, ob nicht hinsichtlich eines jeden der Mitangeklagten jeweils nur eine einheitliche Unterstützungshandlung vorliegt. Dies wäre dann anzunehmen, wenn auch die betrügerischen Kaufgeschäfte einem von vornherein gefassten Tatplan entsprochen haben. Mehrere Beihilfehandlungen lägen jedoch vor, wenn die Mitangeklagten jeweils einen neuen Tatentschluss gefasst haben und der Angeklagte sie bei ihrem Vorhaben unterstützen wollte, indem er sich mit dem weiteren Gebrauch der Bescheinigungen jeweils einverstanden erklärte. Aus diesem Grunde kann das gegen den Angeklagten █████ gerichtete Urteil insgesamt keinen Bestand haben; es muss vielmehr auch insoweit aufgehoben werden, als im Hinblick auf die Kreditbeschaffung der Schuldspruch an sich zu Recht ergangen ist.

SalgerRußMeyer-Goßner
KnoblichGoydke