Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 175/74
- Datum
- 11.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich der Tatbestand eines schwereren Delikts (z. B. versuchter Totschlag) als nicht erfüllt, ist eine Verurteilung wegen eines geringeren Delikts (z. B. gefährliche Körperverletzung) zulässig.
Für die Versagung mildernder Umstände nach § 228 StGB reicht es aus, wenn das Gericht die für den Angeklagten sprechenden Umstände darlegt und nachvollziehbar begründet, weshalb diese eine Anwendung des milderen Strafrahmens nicht rechtfertigen.
Die handschriftliche Hinzufügung eines Hinweises auf eine gesetzliche Vorschrift in den Urteilsgründen begründet nicht ohne weiteres den Schluss auf ein nachträgliches Ergänzen oder ein Übersehen der Vorschrift.
Die Revision, die eine Verletzung materiellen Rechts rügt, ist nur begründet, wenn im Schuld- oder Strafausspruch Rechtsfehler festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Paderborn, 28. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 175/74 URTEIL
in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Max Harald ███ ████, geboren am ███ 1944 in ███, Kreis █████████████ wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn vom 28. November 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Nacht vom 14./15. Oktober 1972 den Zeugen, den er für einen Einbrecher hielt, ████ durch einen gezielten Schuss aus seinem Kleinkalibergewehr schwer verletzt.
Das Schwurgericht, das den von der Anklage bejahten Tatbestand des versuchten Totschlags als nicht erfüllt ansieht, hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB für schuldig befunden. Es hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Die Revision, die materielles Recht verletzt sieht, hält insbesondere die Versagung mildernder Umstände im Sinne von § 228 StGB für nicht begründet.
Diese Rüge geht fehl. Das Schwurgericht hat auf Seite 15 der Urteilsgründe die Umstände angeführt, die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden sind. Es hat weiter mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass diese Umstände nach seiner Meinung die Anwendung des milderen Strafrahmens des § 228 StGB nicht rechtfertigen könnten. Das ist nicht zu beanstanden und bedurfte angesichts der vorhergehenden – offenbar erschöpfenden – Aufzählung der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte keiner weiteren Begründung.
Die Tatsache, dass der Hinweis auf § 228 StGB den Urteilsgründen handschriftlich hinzugefügt wurde, rechtfertigt allein nicht den Schluss, dass dies „nachträglich“ geschehen sei und dass daher das Schwurgericht die Möglichkeit der Anwendung dieser Bestimmung übersehen haben könnte.
Auch im Übrigen lässt das Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
| Spiegel | Meyer | Buddenberg | |||
| Mayr | Hirxthal |