Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 175/63
Datum
14.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, mehrerer fahrlässiger Körperverletzungen, fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Unfallflucht. Kernfragen betrafen Alkoholisierung, Gehgips, Fahrverhalten bei Dunkelheit und das Absetzen vom Unfallort. Der BGH hält die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung für verbindlich und verwirft die Revision. Eine nachträgliche Rückkehr mindert allenfalls die Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine Alkoholisierung in Verbindung mit einer körperlichen Beeinträchtigung dazu, dass der Fahrer ein Fahrzeug nicht verkehrssicher führen kann, begründet dies fahrlässiges Fehlverhalten im Straßenverkehr.

2

Auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen darf der Fahrer bei Dunkelheit nicht so schnell fahren, dass ein rechtzeitiges Anhalten vor einem im Scheinwerferlicht auftauchenden Hindernis unmöglich wird.

3

Das vorsätzliche Verlassen der Unfallstelle zur Verdeckung der eigenen Beteiligung erfüllt den Tatbestand des § 142 StGB; nachträgliche Rückkehr oder Selbststellung beseitigt die Strafbarkeit nicht, sondern kann nur strafmildernd berücksichtigt werden.

4

Tatrichterliche Beweiswürdigungen und tatsächliche Feststellungen binden das Revisionsgericht, sofern sie nicht widersprüchlich sind, wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lassen oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 21. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ████████ aus ███, dort geboren am ███████ 1924, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Februar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen und mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung, ferner wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten.

I. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

1. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Angeklagten der fahrlässigen Tötung (Johannes █████) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Eheleute ███) und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung schuldig befunden hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses, der einen Blutalkoholgehalt von 2,00 ‰ herbeigeführt hatte, und außerdem auch wegen des Gehgipses an seinem rechten Bein daran gehindert war, einen Kraftwagen im Verkehr sicher zu führen. Die Feststellung, der Gehgips habe es dem Angeklagten unmöglich gemacht, das Gas- und das Bremspedal in verkehrserforderlicher Weise sicher und rasch zu bedienen, widerspricht nicht der Erfahrung. Sie ist für das Revisionsgericht bindend.

Wenn die Revision meint, ein Kraftfahrer dürfe auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße bei Dunkelheit mit abgeblendetem Licht schnell fahren, auch wenn ihn ein Anhalten vor einem innerhalb der Lichtkegel seiner Scheinwerfer auftauchenden Hindernis nicht mehr möglich sei, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 145).

2. In erster Linie wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Unfallflucht. Jedoch kann das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte rechtlich nicht beanstandet werden.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, an der Stelle des Zusammenstoßes habe eine von dem am Kraftwagen eingeklemmten Moped herrührende Schleifspur begonnen, die sich über eine Strecke von zusammen etwa 62,80 m hinzog. 5,50 m nach dem Ende dieser Schleifspur setze die vom Wagen des Angeklagten stammende Bremsspur ein. Am Ende dieser 16 m langen Bremsspur sei der Körper des verunglückten Rausch, der bei dem Anprall auf die Motorhaube geschleudert worden war und dadurch die Zersplitterung der Windschutzscheibe des Kraftwagens des Angeklagten bewirkt hatte, vom Kraftwagen heruntergefallen. Das Landgericht hat den verspäteten Beginn der Bremsspur damit erklärt, dass der Angeklagte „nach Aufnahme des Unfallgeschehens“ erst die Schrecksekunde „überwinden“ musste, bevor er durch das Umsetzen des eingegipsten Fußes vom Gas- auf das Bremspedal und dessen Niederdrücken reagierte. Nachdem Rausch vom Wagen herabgefallen war, also nach dem Ende der Bremsspur und „ca. 80 m nach der Unfallstelle“, sei der Angeklagte mit wieder erhöhter Geschwindigkeit weitergefahren, um seine Feststellung als Unfallbeteiligter zu verhindern. Dabei sei er, und zwar jetzt erst, zunächst in einer Schlangenlinie gefahren.

Im Anschluss an das „überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. Redhardt“ hat das Landgericht seine Überzeugung davon betont, dass der Angeklagte, ehe er sich zum Davonfahren entschloss, erkannt hatte, dass er soeben einen schweren Verkehrsunfall verursacht hatte, und dass er bewusst und gewollt und nicht „instinktiv“ davonfuhr.

Angesichts dieser bindenden Feststellungen, die keinen Rechtsfehler aufweisen, gehen die Einwände des Angeklagten fehl. Der Angeklagte hat, wie das angefochtene Urteil betont, seine Geschwindigkeit nicht etwa erhöht, um seinen angeblich schleudernden Wagen abzufangen. Er ist vielmehr erst nach dem Ende der Bremsstrecke und nachdem er seine Geschwindigkeit bereits wieder erhöht hatte, von seiner bisher geraden Fahrtrichtung in eine Schlangenlinie geraten. Er hat sich auch nicht in „möglicherweise noch nicht einmal einer Sekunde“, „im Bruchteil einer Sekunde“ zum Davonfahren entschlossen. Nach Wahrnehmen des Unfalls hatte er, wie festgestellt, zuerst die Schrecksekunde zu überwinden. In der dann einsetzenden Reaktionszeit hat er sich zum Bremsen entschlossen, die Fußbremse sodann betätigt und nach der Bremsansprechzeit über eine Strecke von mindestens 16 m gebremst. Erst dann, nach dem Ablauf von mehreren Sekunden also, nachdem er seine Beteiligung an dem Verkehrsunfall erkannt hatte, hat er den Entschluss zum Gasgeben und Davonfahren gefasst und in die Tat umgesetzt.

b) Bei seiner Beweiswürdigung hat das Landgericht den Rauschzustand des Angeklagten berücksichtigt. Es hat im Anschluss an das für überzeugend erachtete Gutachten des Sachverständigen Dr. Redhardt dargelegt, dass die von dem Angeklagten tagsüber eingenommenen Tabletten auf den Blutalkoholgehalt keinen Einfluss hatten, dass sie jedoch „den durch den Alkohol hervorgerufenen Rauschzustand in seinen Auswirkungen noch verstärkt und zu einem Zustand geführt haben, der als intensiver Rausch angesehen werden kann“. Was der Sachverständige und das Landgericht unter den an sich mehrdeutigen Begriff eines „intensiven“ Rausches in der vorliegenden Sache verstanden haben, hat das Landgericht ausdrücklich klargestellt: einen Rausch, der „das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Beginn der Fahrt und nach dem Zusammenstoß mit Rausch erheblich gemindert“ hat. Dass der Angeklagte sich in einem „übermäßig großen Rauschzustand“ befunden habe, hat das Landgericht unter Verwertung weiterer Beweisanzeichen ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Beurteilung steht mit der Erfahrungstatsache in Einklang, dass Bewusstseinsklarheit und Zurechnungsfähigkeit eines erwachsenen Mannes bei einem Blutalkoholgehalt von 2,00 ‰ noch nicht erheblich herabgesetzt zu sein brauchen.

c) Das Landgericht hat schließlich, ebenfalls im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Redhardt, einen „Dämmerzustand“ des Angeklagten für die Zeit unmittelbar nach dem Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer ausgeschlossen.

Nach allem bestehen gegen die Überzeugung des Landgerichts, dass dem Angeklagten unmittelbar nach dem Zusammenstoß bewusst gewesen sei, dass ein Verkehrsunfall von erheblicher Bedeutung geschehen war, und dass sich der Angeklagte, in seiner Hemmungsfähigkeit lediglich erheblich beeinträchtigt, zum Verlassen der Unfallstelle entschlossen habe, um seine Mitwirkung an dem Unfall zu verschleiern, keine rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen sind frei von Widersprüchen; sie haben keinen naheliegenden Gesichtspunkt außer Betracht gelassen und verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen die Erfahrung. Die Feststellungen binden daher das Revisionsgericht.

3. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Unfallflucht.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte dadurch, dass er die Unfallstelle in Kenntnis seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich in Verdeckungsabsicht verlassen hat, den Tatbestand des § 142 StGB rechtlich vollendet hat. Eine strafbefreiende tätige Reue sieht das Gesetz bei Unfallflucht nicht vor. Dass sich der Angeklagte nachträglich entschlossen hat, an die Unfallstelle zurückzukehren, ohne dies aber zu tun, und dass er sich nach einigen Stunden bei der Polizei gestellt hat, konnte ihm das Landgericht, wie es das getan hat, nur bei der Strafbemessung zuguthalten. Hätte der Angeklagte nicht diese tätige Reue bekundet, so hätte die Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht nahegelegen (BGH NJW 1958, 836; VRS 22, 276, 278; BGHSt 18, 12).

4. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.

HübnerJaguschFlitner
Lang-HinrichsenBortzler