Revision verworfen: Anwendung von § 142 StGB bei Beschädigung fremden Fahrzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 175/56
- Datum
- 28.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungspflicht des § 142 StGB besteht auch dann, wenn der Unfall vom Täter allein verursacht wurde, aber ein nicht unerheblicher Schaden an einem Fahrzeug eines Dritten eingetreten ist.
Für die Anwendbarkeit des § 142 StGB ist es nicht erforderlich, dass mehrere Verkehrsteilnehmer räumlich beteiligt sind; maßgeblich ist das Eingreifen in den Rechtsbereich eines anderen und das dadurch begründete Feststellungsinteresse.
Das Schutzinteresse des Geschädigten an der Aufklärung des Unfalls rechtfertigt die Feststellungspflicht auch dann, wenn dies gegebenenfalls eine Selbstbezichtigung des Unfallverursachers zur Folge haben kann.
Bei der Strafzumessung genügt es, dass das Urteil die für die Strafebemessung bestimmenden Erwägungen darlegt; umfangreichere Ausführungen sind nicht erforderlich, wenn maßgebliche Tat- und Vorstrafenmerkmale erörtert sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2. Januar 1956
Rubrum
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1956
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§ 142 StGB
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Rudolf Christian R. aus ██████████, geboren █████████ 1930 in ████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Wer durch einen Verkehrsunfall einen nicht unwesentlichen Schaden an dem von ihm geführten, einem anderen gehörigen Fahrzeug herbeiführt, unterliegt der in § 142 StGB vorausgesetzten Feststellungspflicht, auch wenn neben ihm kein anderer Verkehrsteilnehmer an dem Unfall beteiligt ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. Januar 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten R. wird die in dieser Sache seit dem 3. Januar 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 StVG, wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Ziff. 1 StVG, wegen Vergehens gegen § 248b StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Ziff. 1 StVG in drei Fällen, wegen Vergehens gegen § 142 StGB in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Die Revision ist nicht begründet.
1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Soweit der Beschwerdeführer die Revision auf Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften stützt, ist sie unbegründet.
Im Fall ███████ ist der Beschwerdeführer zu Recht wegen Verkehrsunfallflucht bestraft worden. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Nacht zum 23. Januar 1955 fuhr der Angeklagte in einem dem Zeugen ██████ gehörigen Wagen, den er gegen dessen Willen in Gebrauch genommen hatte, in Richtung Unna. Dort geriet der Wagen ins Schleudern und fuhr über eine niedrige Grundmauer hinweg auf ein unbebautes Grundstück, wo er schwer beschädigt stehen blieb. Als Straßenpassanten herbeieilten, flüchteten ████████ und auf seine Aufforderung auch seine Begleiterin.
Das Landgericht hat mit Recht die Tatbestandsmerkmale der Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB als erfüllt angesehen. Aus dem Umstand, dass lediglich eine Beschädigung des Wagens, in welchem der Angeklagte fuhr, eintrat, können Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden. In dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 (BGHSt 8, 263 ff.) zugrunde liegenden Fall hatte der damalige Angeklagte nur sich selbst und seinen Wagen beschädigt. Daher waren aus dem Unfall keine im Sinne des § 142 StGB beachtlichen Rechtsbeziehungen zu einem anderen erwachsen. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgesprochen, dass derjenige durch einen von ihm allein verursachten Verkehrsunfall ausschließlich selbst Schaden erleidet, so dass aus dem Unfall Rechtsbeziehungen zu beteiligten anderen nicht in Frage kommen, nicht der in § 142 StGB vorausgesetzten Feststellungspflicht unterliegt. Mithin ist die Anwendbarkeit der Vorschrift nur für den Fall verneint worden, dass er durch den Verkehrsunfall ausschließlich selbst Schaden erleidet. Anders liegt es jedoch, wenn jemand den Wagen eines Dritten benutzt. Hier greift im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs das Geschehen über den Rechtsgüterbereich des Urhebers des Verkehrsunfalls hinaus und unmittelbar in denjenigen eines anderen ein. In Übereinstimmung hiermit hat bereits die genannte Entscheidung betont, dass die Verpflichtung aus § 142 StGB immer dann besteht, wenn durch den Unfall ein anderer getötet, verletzt oder eine fremde Sache nicht unerheblich beschädigt worden ist. Für diese Pflicht ist es weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift erforderlich, dass der andere Betroffene selbst Verkehrsteilnehmer ist. Soweit der genannten Entscheidung entnommen werden könnte, dass § 142 StGB stets das räumliche Zusammentreffen mehrerer Verkehrsteilnehmer voraussetze, wird hieran nicht festgehalten. Demgemäß werden z. B. auch dann, wenn jemand durch Anfahren ein Haus, eine Mauer oder einen sonstigen Gegenstand nicht unwesentlich beschädigt, die Voraussetzungen des § 142 erfüllt, falls der Urheber des Unfalls sich den dort erwähnten Feststellungen entzieht.
Nach dem der Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken besteht immer dann ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts, wenn in den Rechtsbereich eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird. Auf etwaige Ansprüche des Verletzten gegen seine Versicherungsgesellschaft – z. B. aus Kasko-Versicherung – oder auf Interessen des Versicherers an der Feststellung der Unfallursachen ist § 142 StGB jedoch nicht abgestellt (BGH aaO).
Eine weitere Beschränkung dieser Vorschrift, als sie in der genannten Entscheidung vorgenommen worden ist, erscheint nach dem Sinn der Bestimmung nicht gerechtfertigt und ist auch aus rechtspolitischen Gründen abzulehnen.
Der Meinung der Revision, ein Feststellungsinteresse sei im vorliegenden Fall deshalb zu verneinen, weil die Ansprüche des Eigentümers sich bereits aus der unbefugten Ingebrauchnahme des Wagens durch den Angeklagten (§ 248b StGB) ergäben, kann nicht beigetreten werden. Die dem § 142 StGB zugrunde liegende Feststellungspflicht dient dem Schutz jedes im Bereich der Möglichkeit liegenden Interesses des Verletzten an der Aufklärung des Unfalls.
Ein solches kann hier z. B. auch darin bestehen, einem etwaigen Einwand des Schädigers zu begegnen, der Wagen sei bereits vor der Wegnahme beschädigt gewesen.
Ob in einem Fall der hier zu entscheidenden Art die Pflicht, an Ort und Stelle zu warten und die in § 142 bezeichneten Feststellungen zu dulden, im Ergebnis auf eine Selbstbezichtigung, die die Rechtsordnung sonst nicht kennt, hinausläuft, obwohl dies an sich nicht der Sinn der Vorschrift ist, wie der Bundesgerichtshof (aaO) ausgesprochen hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn es so wäre, kann es nicht zu einer einschränkenden Auslegung Anlass geben. Auch wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer vom Unfall betroffen wird, wird eine solche Auswirkung zuweilen unvermeidlich sein. Das Gesetz hat die Feststellungspflicht im Interesse der Aufklärung von Verkehrsunfällen für so bedeutsam angesehen, dass es diese Folge notfalls als unvermeidlich in Kauf nimmt.
Die Verurteilung besteht somit zu Recht.
Im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ebenfalls nicht erkennen. Auch hinsichtlich der Strafzumessung liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO nicht vor. Nach dieser Vorschrift brauchen nicht alle Erwägungen im Urteil angeführt zu werden, sondern nur diejenigen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend sind. Es trifft entgegen der Ansicht der Revision nicht zu, dass das Landgericht sich ausschließlich mit der Persönlichkeit des Angeklagten beschäftigt habe. Vielmehr erörtert es auch die von dem Angeklagten in den Taten entfaltete verbrecherische Energie, sein unverantwortliches Handeln, die schwere Gefährdung der Rechtssicherheit, das Fehlen tieferer Einsicht in die Schwere seiner Verfehlungen usw. Es konnte auch mit Rücksicht auf die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten – ohne Rechtsverstoß – diese Umstände als so bedeutend ansehen, dass der Wert des jeweiligen Angriffsobjekts dahinter zurücktritt. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht gehalten, noch darüber hinaus eine besondere Begründung zu geben, warum bei erheblicher Wertverschiedenheit der durch die Straftaten betroffenen Gegenstände die gleichen Strafen verhängt wurden.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Dr. Sauer | Seibert |