Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei versuchtem Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 175/55
- Datum
- 02.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Feststellung des Tatmotivs ist revisionsrechtlich geschützt; die Revisionsinstanz darf nicht zugunsten des Angeklagten eine andere Würdigung der erwiesenen Tatsachen vornehmen.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers gezielt ausnutzt.
Bei unklarer oder nur vorläufiger psychiatrischer Befundlage über eine schizophrene Erkrankung sind an den Nachweis einer (verminderten) Zurechnungsfähigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen; im Zweifel ist Unzurechnungsfähigkeit anzunehmen.
Ist die Persönlichkeit des Jugendlichen durch eine schwere, fortschreitende Geisteskrankheit derart zerstört, dass Erziehungszwecke einer Jugendstrafe entfallen, ist vorrangig Heilbehandlung anzuordnen; die Nebenverhängung einer Jugendstrafe ist dann rechtsfehleranfällig.
Fehlt eine tragfähige Grundlage für die Schuldfähigkeitsbeurteilung, muss das Tatgericht weitergehende Aufklärung (z. B. Obergutachten) herbeiführen oder die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. Februar 1955
Rubrum
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Willifred Arthur P. aus Cologne, dort geboren am █████████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Koo als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZY als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der geisteskranke Angeklagte lockte einen 11-jährigen Jungen zu einer einsamen Stelle im Walde und stach ihn mit einem Taschenmesser in den Rücken. Er wollte ihn töten, um selbst einmal die Gefühlsregungen eines Mörders zu erleben. Der auf den Nackenwirbel gezielte Stich ging fehl und traf den Jungen oberhalb des linken Schulterblattes. Die Wunde war zwar an sich nicht lebensgefährlich, hatte aber infolge der Schockwirkung zum Tode führen können. Das Landgericht verurteilte den nach seiner Ansicht vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wegen versuchten Mordes zu fünf Jahren Jugendstrafe und ordnete seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Das zur Tat benutzte Mess**er wurde eingezogen.
Die Revision des Angeklagten muss im Ergebnis Erfolg haben.
Unbegründet sind die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Feststellung des Beweggrundes der Mordlust. Wahrscheinlich haben häufige Besuche von Wildwest- und Kriminalfilmen und das Lesen ähnlicher Erzählungen in dem jugendlichen Täter unbewusst den Wunsch geweckt, einen Menschen eigenhändig zu töten, und im Verein mit seiner geistigen Erkrankung den Tatentschluss ausgelöst. Er wollte den Nervenkitzel auskosten, wenn das Opfer unter seinem Messerstich zu Boden sinken würde. Das sollte ihm ein bisher nicht gekanntes Erlebnis, eine freudige Erregung vermitteln und sein seit einiger Zeit heimlich gehegtes Verlangen stillen, dieses unnatürliche Lustgefühl war der bestimmende Beweggrund zur Tat, wie dem Angeklagten auch bewusst war. Mit Recht hat das Landgericht hierin ein Handeln aus Mordlust gesehen. Auf welcher seelischen Grund-
lage eine solche unartige Freude beruht, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich (BGH St 1953, 1440 Nr. 22 Urt. zu § 211 StGB). Die Schlussfolgerung des Tatrichters wird auch nicht dadurch in sich zusammen, dass der Angeklagte noch am Abend vor der Tat gebetet und darüber nachgedacht hat, ob Gott ihm beim Zustoßen in den Arm fallen oder ihn nachher durch eine Krankheit oder ein Missgeschick bestrafen werde. Die Vorstellung, Gott versuchen zu wollen, schließt den im Urteil festgestellten Hauptbeweggrund nicht aus. Die Revisionsausführungen zielen nur darauf ab, an Stelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Würdigung der für erwiesen erachteten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig. Der Hinweis des Verteidigers, der Beschwerdeführer habe die Tat nicht folgerichtig zu Ende geführt und sie mithin ersichtlich nicht aus Mordlust begangen, geht fehl. Der Täter ließ nach den Urteilsfeststellungen nur deshalb von seinem Opfer ab und entfernte sich vom Tatort, weil er annahm, der Junge sei tot, da dieser mit einem langgezogenen Stöhnen zu Boden fiel. Als er sodann auf das Weinen und Rufen des Knaben hin zurückkehrte, war sein Gelüst offensichtlich schon gestillt.
Die heimtückische Begehungsweise der Tat ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargelegt. Der Angeklagte lockte seinen 5 Jahre jüngeren und ihm körperlich weit unterlegenen früheren Spielgefährten, der keinerlei Argwohn gegen ihn hegte, unter dem harmlosen Vorwand, mit ihm Kicheln suchen zu wollen, tief in den Wald, wo er seine Tat unbeobachtet ausführen konnte und Hilferufe ungehört verhallten. Er wiegte den Knaben in tückischer Weise in Sicherheit und bestärkte ihn in seiner Vertrauensseligkeit, indem er bemerkte, ein Messer habe er nicht bei sich. Am Tatort veranlasste er den ahnungslosen, sich zu Boden zu ducken, um nicht von Leuten gesehen zu werden, die sich ihnen angeblich näherten.
In diesem Augenblick stieß er ihm das Messer, das er in seiner Hosentasche aufgeklappt bereitgehalten hatte, meuchlings in den Rücken. Diese zielstrebige Ausnutzung der Arglos- und Wehrlosigkeit des Opfers erfüllt das Merkmal der Heimtücke im Sinne des Mordtatbestandes.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Begründung, mit der das Landgericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt hat. Der Beschwerdeführer ist zwar in geistiger und sittlicher Hinsicht seinem Alter entsprechend entwickelt. Er leidet aber an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit aus dem schizophrenen Formenkreis. Sie äußert sich in Antriebslahmheit, affektiven Denkhemmungen, Zerfahrenheit, Entschlusslosigkeit, Kontaktlosigkeit zur Umwelt und in inpulshaften, zusammenhanglosen, rasereiartigen (raptusähnlichen) Ausbrüchen. Wie weit die schizophrene Entwicklung fortgeschritten ist, lässt sich noch nicht feststellen. Jedenfalls hat die Erkrankung die Gefühlssphäre und das Hemmungsvermögen des Jugendlichen schon erheblich geschädigt, während seine Intelligenz und Arbeitsfähigkeit noch erhalten sein sollen. Auf diesen Befund sowie auf die Tatsache, dass der Angeklagte noch am Abend vor der Tat überlegt hatte, ob Gott ihn für seinen Frevel strafen werde, hat das Landgericht seine Annahme gestützt, der Jugendliche sei bei Begehung der Tat in der Lage gewesen, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen, und jedenfalls in erheblich vermindertem Maße fähig, nach dieser Einsicht zu handeln. Bei dieser Schlussfolgerung ist indes der Ausgangspunkt des Sachverständigengutachtens nicht genügend beachtet, dass der Entwicklungsgrad der schizophrenen Erkrankung noch nicht angegeben werden könne. Danach fehlt es an einer sicheren Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Schuldfähigkeit, um die verminderte Zu-
rechnungsfähigkeit des Täters nachweisen zu können. Die Untersuchung während seines 6 Wochen dauernden Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik ergab also wegen der nur schleichend oder in Schüben verlaufenden, erst allmählich deutlicher werdenden schizophrenen Persönlichkeitsveränderung nur ein vorläufiges Beobachtungsergebnis. Die im Urteil als unversehrt bezeichneten Teile der Persönlichkeit des Angeklagten, Intelligenz und Arbeitsfähigkeit, gestatten keinen sicheren Schluss auf sein Hemmungsvermögen. Seine in der Klinik beobachtete Zerfahrenheit und Sprunghaftigkeit, mangelnde Zielvorstellung und Unfähigkeit, mit der Wirklichkeit fertig zu werden, nötigen übrigens schon zu erheblichen Zweifeln an seinem geistigen Leistungsvermögen, während die Unentschlossenheit und seine raptusähnlich auftretenden, uneinfühlbaren Handlungen auf mangeinde Willensfähigkeit hinweisen.
Welche Tatsachen die Strafkammer gegenüber diesem Krankheitsbild zu der Überzeugung bestimmt haben, dass das Hemmungsvermögen des Jugendlichen zur Tatzeit noch zum Teil vorhanden war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zu einer eingehenden Erörterung in dieser Richtung musste sich der Tatrichter jedoch um so mehr gedrängt sehen, als das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat nicht nur auf den Mangel an „Gefühl für Schuld und Angst“ hindeutet, sondern auch auf die Unfähigkeit, seine Triebe zu beherrschen; denn der Angeklagte verließ das aus seiner Wunde blutende Kind völlig gedankenlos, obwohl er ihm Hilfe zu bringen versprach, und er vergass seine Tat dann beim Schachspiel. Der Willensunfähigkeit steht auch die Motivierung der Tat und ihre planmäßige Ausführung nicht entgegen. Die Schizophrenie gestattet es in der Regel selbst in leichten Fällen nicht, sich in die seelische Lage des Täters hineinzuversetzen und den Grad der schizophrenen
Willensstörung in einem bestimmten Zeitpunkt richtig einzuschätzen. An den Nachweis des Hemmungsvermögens, auch eines bloß erheblich verminderten, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Im Zweifel ist Zurechnungsunfähigkeit anzunehmen (vgl. Lengelledeck**e, Gerichtliche Psychiatrie, 53, 320).
Mit Recht macht die Revision dem Landgericht auch zum Vorwurf, dass es angesichts des unbestimmten Ergebnisses der Beobachtungen über den Grad der schizophrenen Erkrankung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht wenigstens versucht hat, diese Frage durch Einholung eines Obergutachtens weiter zu klären.
Die Verurteilung zu fünf Jahren Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Die Jugendstrafe ist in erster Linie Erziehungsstrafe, wie sich aus § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 JGG ergibt. Der Vergeltungsgedanke und Abschreckungszweck der Strafe tritt demgegenüber wesentlich zurück (Potrykus, § 5 JGG Bem. 3 c). Da der Angeklagte sich in einem fortschreitenden Prozess einer schweren Geisteskrankheit befindet, die schon zu einem erheblichen Verfall seiner Persönlichkeit geführt hat, wäre der Versuch seiner Erziehung und Besserung sinnlos. Vielmehr muss sofort mit einer Heilbehandlung begonnen werden, damit seine Erkrankung zum Stillstand kommt. Erst nach ihrem Abschluss kann über seinen weiteren Lebensgang entschieden werden. Nach § 5 Abs. 3 JGG ist von einer Jugendstrafe allerdings nur dann abzusehen, wenn die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Das Sühnebedürfnis verlangt aber bei einem Jugendlichen, dessen Persönlichkeit schon in so hohem Maße zerstört ist, wie die Beobachtungen während seines Aufenthalts in der Klinik zeigen, keine Ahndung der Tat.
Wenn Potrykus (§ 5 JGG Bem. 6) für durch eine Jugendstrafe ersterer Kriminalität eines vermindert Zurechnungsfähigen neben der Unterbringung noch eine Sühne fordert, so hat er offensichtlich nicht an einen Täter gedacht, der unter dem Einfluss einer ohne Heilbehandlung nicht aufzuhaltenden, schweren Geisteskrankheit handelte, die zu einer vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit führen würde, wenn man ihr freien Lauf ließe. Unbeachtlich ist auch, ob der Jugendliche selbst bereit ist, „für seine schwere Schuld zu sühnen“, wie im Urteil hervorgehoben wird. Wenn der Angeklagte infolge seiner Krankheit kein Gefühl für Schuld hat, kann es sich nur um eine Erklärung handeln, die unter dem Druck der Hauptverhandlung abgegeben wurde, hinter der aber keine innere Überzeugung zu suchen ist. Bei dieser Sachlage kann schließlich der vom Landgericht betonte allgemeine Abschreckungszweck der Strafe die Verhängung der Jugendstrafe ebenfalls nicht rechtfertigen. Diese hat als Erziehungsstrafe nicht die allgemeinen Wirkungen einer Erwachsenenstrafe.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann infolge der Aufhebung des Schuldspruchs mit den zugrunde liegenden Feststellungen gleichfalls nicht aufrechterhalten werden. Das angefochtene Urteil ist hiernach in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Engels | Krumme | Haager | |||
| Glide | Dr. Augustin |