Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Aufforderung zum Verbrechen (§49a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 17/51
Datum
15.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens nach §49a StGB verurteilt; die Revision vor dem BGH wurde verworfen. Der BGH weist Verfahrensrügen zu Belehrungen von Zeugen (§55, §59 StPO) und der Angeklagten (§265 StPO) zurück. Das Urteil beruhe auf freier Beweiswürdigung, die Sitzungsniederschrift sei nicht entscheidungsrelevant. Auch die Strafzumessung sei nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens setzt voraus, dass der Auffordernde ernstlich die Tötung fordert und die Angesprochenen dies erkennen können; dies erfüllt den Tatbestand des §49a StGB.

2

Die Entscheidung, ob ein Zeuge zu belehren bzw. zu vereidigen ist, liegt im Ermessen des Tatrichters und richtet sich nach der konkreten Gefährdung strafgerichtlicher Verfolgung des Zeugen; eine Unterlassung begründet keinen Revisionsgrund, wenn die Rechte der Partei nicht beeinträchtigt sind.

3

Eine Rüge gemäß §265 StPO ist unzulässig, wenn sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht darüber beschwert hat, weil sie wegen einer von der Anklage abweichenden Tat verurteilt worden sei.

4

Unvollständigkeit oder Mängel der Sitzungsniederschrift begründen keinen Aufhebungsgrund, soweit das Urteil auf der freien Würdigung der Beweisaufnahme beruht und die Urteilsgründe die Tatsachenwürdigung ersichtlich machen.

5

Bei der Strafzumessung ist das zur Tatzeit geltende Recht maßgebend; Verwaltungsvorschriften ohne Gesetzescharakter ändern das materielle Strafrecht nicht und sind daher nicht vorrangig zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 19. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Auguste K., geboren am █████████ in ██, aus ███, wegen Aufforderung zum Mord,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Kleinewefers,

als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Lüneburg vom 19. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Kosten der Revision hat die Angeklagte zu tragen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat die Angeklagte wenige Tage nach dem Einmarsch der Russen und Polen im April 1945 mehrere Ausländer, die in ihrem Hause einquartiert waren, mit denen sie und ihre Familie wegen der Auseinandersetzungen um die Unterkunft bereits Streit gehabt hatte, aufgefordert, sie sollten den Bahnwärter ███ und den Förster ██████ töten. Im Anschluss an eine Hausdurchsuchung, die Ausländer mit Karren durchgeführt hatten, rief die Angeklagte ihnen zu: „Wenn ihr den ███ und den Förster ██████ umlegt, dann bekommt ihr von mir einen Sack Kartoffeln.“ Später hat sie hinzugefügt: „Legt wenigstens den Förster um, dieses Nazischwein“; gemeint war damit der in der Nähe wohnende Förster ██████, den sie seit Jahren verfeindet war.

Das Schwurgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung von der Anstiftung zum Mord wegen Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens in Fällen der §§ 49a, 211 StGB zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für 4 Jahre aberkannt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt; sie rügt Verfahrensund sachliche Rechtsfehler.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Angeklagte hat nachweislich, wie der Urteilstenor ergibt, in der Hauptverhandlung verdächtigt, der Zeuge ████████████ habe in der Sitzungsniederschrift nicht die Wahrheit gesagt. Die Revision rügt, der Zeuge sei gemäß § 55 StPO nicht belehrt worden. Die Sitzungsniederschrift enthält davon keinen Vermerk. Der Zeuge ist jedoch nach § 59 StPO zu vereidigen. Auch im Urteil ist nichts darüber gesagt, dass er nicht vereidigt worden wäre. Das Schwurgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 1951 bereits entschieden, dass die Unterlassung der Belehrung die prozessualen Rechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt hat. Im Übrigen hängt es von der Sachlage, nämlich davon ab, ob eine Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung für den Zeugen bestand, ob eine Belehrung erforderlich war. Das entscheidet der Tatrichter. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt, dass sich für eine Verbindung des Bahnwärters ███ zum Mord an dem Förster ██████ nicht der geringste Anhaltspunkt ergeben hat, und hat beschlossen, den Zeugen ████████████ nicht zu vereidigen, nachdem Staatsanwalt und Verteidiger sich dazu geäußert hatten. Die Sitzungsniederschrift lässt nicht erkennen, dass die Verteidigung eine Belehrung vermisst hätte.

2. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Angeklagte nicht gemäß § 265 StPO belehrt, ist unbegründet. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass das Schwurgericht die Angeklagte nicht wegen Anstiftung zum Mord, sondern nur wegen Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens verurteilt hat. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht darüber beschwert, dass sie wegen einer anderen Straftat als der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten verurteilt worden sei. Die Rüge ist daher unzulässig.

II.

Die sachliche Nachprüfung der Revision führt ebenfalls nicht zu ihrer Aufhebung.

1. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte mehrere Ausländer aufgefordert hat, den Bahnwärter ███ und den Förster ██████ zu töten. Die Aufforderung der Angeklagten, die Ausländer sollten ███ und den Förster ██████ töten, war für die Beteiligten in beiden Fällen klar. Die Ausländer mussten erkennen, dass die Angeklagte die Tötung ernstlich gemeint hat. Die Aufforderung der Angeklagten war daher als Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens zu werten. Die Angeklagte hat sich nach § 49a StGB strafbar gemacht.

2. Die Revision rügt, das Schwurgericht habe nicht genügend aufgeklärt, ob die Angeklagte als Ostpreußin keinen Kontakt zur einheimischen Bevölkerung gehabt habe. Das Schwurgericht hat jedoch in den Urteilsgründen dargelegt, dass die Angeklagte seit Jahren mit dem Förster ██████ verfeindet war. Die Rüge ist daher unbegründet.

3. Die zahlreichen Rügen, die sich auf die angebliche Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift beziehen, bedürfen im Einzelnen keiner Erörterung. Denn das Urteil beruht nicht auf dem Protokoll, sondern auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt, dass es die Angeklagte nur wegen der Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens verurteilt hat. Die Rügen sind daher unbegründet.

III.

Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Rüge, das Schwurgericht habe die VO vom 29. Mai 1943 nicht beachtet, ist unbegründet. Die VO vom 29. Mai 1943 hat weder das deutsche Strafrecht sachlich geändert, noch ist sie ein Gesetz im formellen Sinne. Maßgebend ist das zur Zeit der Tat geltende Recht. Das Schwurgericht hat die Angeklagte nach § 49a StGB verurteilt. Die Strafe ist gemäß § 44 StGB zu mildern. Das Schwurgericht hat die Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Strafe ist nicht zu beanstanden.

Krumme ███

AugustinKleinewefers
Jagusch