Treffer
BGH Beschluss

Revision: Nachholung von Teilfreisprüchen bei fehlendem Tatnachweis (§ 357 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 174/88
Datum
03.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen Verurteilungen wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Nötigung. Der BGH gab der Revision teilweise statt und holte Freisprüche für zwei in der Anklage bezeichnete Fälle nach, weil das Landgericht selbst den Beteiligungsnachweis als nicht erbracht ansah. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Urteilsbegründung, dass die Beteiligung eines Angeklagten an bestimmten Taten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit erwiesen ist, hat das Revisionsgericht nach § 357 StPO den Freispruch nachzuholen.

2

Die Nachholung eines Freispruchs nach § 357 StPO ist angezeigt, wenn die erstinstanzlichen Gründe einen fehlenden Tatnachweis erkennen lassen und damit die Voraussetzungen der Verurteilung nicht gegeben sind.

3

Ein nachgeholter Freispruch erstreckt sich auf Mitangeklagte, soweit diese für die betreffenden Taten nicht bereits verurteilt worden sind.

4

Ein Freispruch kann nicht auf Mitangeklagte ausgedehnt werden, die in denselben Tatkomplexen wegen entsprechender Delikte verurteilt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 174/88 in der Strafsache gegen [...] wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 1988 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Mario ████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. November 1987 auch soweit es die Angeklagten Martin █████ und Ricardo betrifft – im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt:

Im Übrigen werden die Angeklagten Mario (JC_), Martin (KK_) und Ricardo (WC_) freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. April 1988 wird Bezug genommen. Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von zwei weiteren ihm in der Anklage als Fälle I Nr. 1 und 2 zur Last gelegten Vorwürfen (§ 349 Abs. 4 StPO):

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt, dass eine Beteiligung der Angeklagten Mario und Silvio ████ und des Angeklagten (WC_) an den Vorgängen in der (KC_) C_____-Straße nicht erwiesen sei (UA 23) und dass „die Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben“ habe, „dass bei den Angeklagten die Voraussetzungen des § 223a StGB vorliegen“ (UA 25).

Daher hätten die Angeklagten Mario (JC_) und Ricardo (WC_) in den Fällen I 1 und 2 von den Vorwürfen der §§ 316a, 249, 223a StGB freigesprochen werden müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 260 StPO Rdn. 12). Diese Freisprüche hat der Senat gemäß § 357 StPO auch gegenüber dem Mitangeklagten Ricardo (WC_) – nachgeholt. Gemäß § 357 StPO war der Freispruch auch auf den Angeklagten (L___) zu erstrecken, da dieser zwar wegen des Falles I 1, aber wegen des Falles I 2 ebenfalls nicht verurteilt worden ist. Hingegen war der Freispruch nicht auf den früheren Mitangeklagten Silvio ███ zu erstrecken, da dieser im Fall I 1 der Anklage wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und im Fall I 2 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.

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