Revision verworfen – Führungsaufsicht bei vorsätzlichem Vollrausch entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/77
- Datum
- 03.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vollrausch nach § 330a StGB ist als selbständige Straftat zu behandeln und wird nicht durch die in § 256 StGB aufgeführten Tatbestände erfasst.
Die Anordnung der Führungsaufsicht bedarf einer in den Urteilsgründen nachprüfbaren Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen; die bloße Erwähnung einschlägiger Vorschriften im Urteilssatz genügt nicht.
Wenn das Revisionsgericht aufgrund der Revisionsnachprüfung feststellt, dass die Voraussetzungen einer Maßnahme (z. B. Führungsaufsicht) nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargetan sind, kann es diese Anordnung selbst aufheben.
Der Schuldspruch ist zu präzisieren, wenn die Urteilsgründe eine bestimmte Tatbezeichnung nahelegen und der Urteilssatz dies nicht klarstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 174/77
in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Gunnar ██████, geboren am ██████████ 1953 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 1976 wird als unbegründet verworfen. Jedoch entfällt die Anordnung der Führungsaufsicht; die angeführten Vorschriften der §§ 48 und 68 StGB werden gestrichen. Der Schuldspruch wird dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen Vollrausches verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Entsprechend den Darlegungen im Urteil (S. 7) ist der Urteilssatz dahin klarzustellen, dass der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen Vollrausches verurteilt ist (BGH NJW 1969, 1581, 1582).
Die Voraussetzungen der Anordnung der Führungsaufsicht gemäß § 256 StGB liegen nicht vor. Der Vollrausch nach § 330a StGB ist in § 256 StGB nicht genannt; er ist gegenüber § 253 StGB eine selbständige Straftat.
Ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Führungsaufsicht nach den §§ 48, 68 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, hat das Landgericht in den Gründen nicht erörtert; die bloße Anführung der gesetzlichen Bestimmungen im Urteilssatz genügt nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die Voraussetzungen des § 48 StGB festgestellt werden können. Das Revisionsgericht kann daher selbst entscheiden und die Anordnung aufheben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Eine Gebührenermäßigung und Kostenverteilung ist nicht veranlasst (§ 473 Abs. 4 StPO).
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