Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Führungsaufsicht bei vorsätzlichem Vollrausch entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 174/77
Datum
03.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen vorsätzlichen Vollrausches ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt aber die Klarstellung des Schuldspruchs vor und hebt die angeordnete Führungsaufsicht auf; die Nennung der §§ 48 und 68 StGB wird gestrichen. Die Gründe betonen die Selbständigkeit des Vollrausches und das Erfordernis einer effektiven Begründung für Führungsaufsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vollrausch nach § 330a StGB ist als selbständige Straftat zu behandeln und wird nicht durch die in § 256 StGB aufgeführten Tatbestände erfasst.

2

Die Anordnung der Führungsaufsicht bedarf einer in den Urteilsgründen nachprüfbaren Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen; die bloße Erwähnung einschlägiger Vorschriften im Urteilssatz genügt nicht.

3

Wenn das Revisionsgericht aufgrund der Revisionsnachprüfung feststellt, dass die Voraussetzungen einer Maßnahme (z. B. Führungsaufsicht) nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargetan sind, kann es diese Anordnung selbst aufheben.

4

Der Schuldspruch ist zu präzisieren, wenn die Urteilsgründe eine bestimmte Tatbezeichnung nahelegen und der Urteilssatz dies nicht klarstellt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 174/77

in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Gunnar ██████, geboren am ██████████ 1953 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 1976 wird als unbegründet verworfen. Jedoch entfällt die Anordnung der Führungsaufsicht; die angeführten Vorschriften der §§ 48 und 68 StGB werden gestrichen. Der Schuldspruch wird dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen Vollrausches verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Entsprechend den Darlegungen im Urteil (S. 7) ist der Urteilssatz dahin klarzustellen, dass der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen Vollrausches verurteilt ist (BGH NJW 1969, 1581, 1582).

Die Voraussetzungen der Anordnung der Führungsaufsicht gemäß § 256 StGB liegen nicht vor. Der Vollrausch nach § 330a StGB ist in § 256 StGB nicht genannt; er ist gegenüber § 253 StGB eine selbständige Straftat.

Ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Führungsaufsicht nach den §§ 48, 68 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, hat das Landgericht in den Gründen nicht erörtert; die bloße Anführung der gesetzlichen Bestimmungen im Urteilssatz genügt nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die Voraussetzungen des § 48 StGB festgestellt werden können. Das Revisionsgericht kann daher selbst entscheiden und die Anordnung aufheben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Eine Gebührenermäßigung und Kostenverteilung ist nicht veranlasst (§ 473 Abs. 4 StPO).

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