Revision verworfen: Keine Entziehung des gesetzlichen Richters bei Anklagereihenfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/58
- Datum
- 03.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer verstößt nicht gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 GVG), wenn sie ihre Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan anhand der in der Anklageschrift gewählten äußeren Reihenfolge der Angeklagten bestimmt, sofern keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Reihenfolge vorliegen.
Ein Verstoß gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters setzt nicht bloße Verfahrensirrtümer voraus, sondern erfordert einen Willkürakt der Staatsanwaltschaft bei der Bestimmung der Anklageordnung.
Die Staatsanwaltschaft hat bei der Gestaltung der Anklageschrift und der Reihenfolge der Angeklagten einen Ermessensspielraum; diese Reihenfolge begründet grundsätzlich die Zuordnung nach dem Geschäftsverteilungsplan, solange sie nicht aus sachfremden oder willkürlichen Motiven gewählt wurde.
Sind die Reihenfolge der Angeklagten durch Ermittlungsablauf oder sachliche Gründe (z. B. frühere Ermittlungen, bei denen Beweismittel gefunden wurden) erklärlich, liegt keine Entziehung des gesetzlichen Richters vor.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. Februar 1958
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Rechtssatz: Die Strafkammer verstößt nicht gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters, wenn sie ihre Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan nach der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gewählten Reihenfolge der Angeklagten beurteilt, es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Staatsanwaltschaft die Reihenfolge der Angeklagten willkürlich gewählt hat, um die Entscheidung der Strafsache durch eine ihr unerwünschte Strafkammer zu umgehen.
Aktenzeichen: 4 StR 174/58
Urteil des BGH vom 3. Juli 1958
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Former ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ in ███████████████ zur Zeit in anderer Sache in ███████████████ wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Februar 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Er stahl im Juni 1957 zusammen mit dem in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Kellner ██ aus einem unverschlossenen Rohbau drei Heizkörper und mehrere Gußrohre. Einige Tage später nahmen beide einen auf einem freien Platz abgestellten Lastkraftwagen an sich, um mit ihm eine Diebesfahrt zu machen. Sie stellten den Wagen in der Innenstadt ab und verabredeten für den nächsten Abend eine gemeinsame Diebesfahrt. Gemeinschaftlich mit einem weiteren Tatgenossen fuhren sie in der nächsten Nacht mit dem Lastwagen zu dem umfriedeten Lagergelände einer Essener Firma, erbrachen das Vorhängeschloss des Eingangstors, fuhren auf den Lagerplatz und luden dort etwa 1 1/2 Tonnen Autofelgen auf, die sie an eine Altwarenhandlung verkauften.
Die Revision des Angeklagten ist rechtswirksam auf eine Verfahrensrüge beschränkt worden; denn in der Revisionsbegründungsschrift wird nur die Unzuständigkeit der erkennenden Strafkammer geltend gemacht und beantragt, das Urteil wegen Unzuständigkeit der 5. Strafkammer aufzuheben und die Sache an die zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Beschwerdeführer macht geltend: Die Strafkammer habe sich zu Unrecht für zuständig gehalten, weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, anstatt einen der Diebe an die Spitze zu stellen, den in dieser Sache nur wegen Hehlerei verfolgten Mitangeklagten ██ zuerst aufgeführt habe, dessen Name den Anfangsbuchstaben aufweise, nach dem sich die Zuständigkeit der Strafkammer geschäftsplanmäßig richte. Das Ermessen der Staatsanwaltschaft, wen sie als Erstangeschuldigten nennen wolle, könne für die Zuständigkeit der Strafkammer nicht bestimmend sein. Diese müsse nach dem Gewicht der Anklagevorwürfe selbständig prüfen, wessen Name für ihre Zuständigkeit entscheidend sei.
Diese Rüge wäre allerdings beachtlich, wenn mit ihr eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 1 GVG (Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters) geltend gemacht werden sollte (vgl. BGH in NJW 1958, 429). Ein solcher Verstoß wäre jedoch nicht schon dann gegeben, wenn ein anderer als der gesetzliche Richter auf Grund eines Verfahrensirrtums tätig geworden wäre, sondern nur dann, wenn ein Willkürakt vorläge (BGH aaO; BGHSt 9, 367).
Das ist aber nach der Sachlage ausgeschlossen.
Die Staatsanwaltschaft, die ihre Anklageschrift nach ihrem Ermessen gestalten kann (vgl. RGSt 28, 218 f.), hat sich bei der gewählten Reihenfolge der Angeklagten keineswegs von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Denn sie hat die Eheleute ██ als Hehler offenbar nur deshalb in der Anklageschrift zuerst genannt, weil die Ermittlungen gegen diese zuerst aufgenommen wurden, da ein Teil der Diebesbeute noch bei ihnen gefunden wurde und dadurch erst die Haupttäter entdeckt werden konnten (HA Bl. 18).
Die Strafkammer hatte hiernach keinen Anlass anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft willkürlich zuerst die Hehler als Angeklagte aufgeführt habe, um die Entscheidung der Strafsache durch eine andere, ihr unerwünschte Strafkammer zu umgehen. Sie durfte sich deshalb, ohne gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters zu verstoßen, gemäß dem Geschäftsverteilungsplan an die in der Anklageschrift gewählte äußere Reihenfolge der Angeklagten halten.
Das Rechtsmittel ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.
| Sauer | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Bundesrichter Dr. Seibert |