Revision: Zurückverweisung wegen Bewährungsentscheidung, sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/54
- Datum
- 25.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welches einzelne Beweismittel das Gericht zur weiteren Erforschung hätte heranziehen müssen; allgemeine Verweise genügen nicht.
Untreue (§ 266 StGB) kann in einer pflichtwidrigen Unterlassung der ordnungsgemäßen Buchführung bestehen, wenn dadurch eine erhebliche Vermögensgefährdung des Berechtigten eintritt und der Täter die Pflichtwidrigkeit sowie die Vermögensgefährdung erkennt.
Die Vernichtung oder Unterdrückung von Belegen über mit Mitteln und für Rechnung eines Dritten getätigte Geschäfte begründet eine Herausgabepflicht aus §§ 667 BGB ff. und kann neben Urkundenstraftaten die Tatbestandsmerkmale der Untreue erfüllen.
Beihilfe zur Untreue liegt vor, wenn ein Beteiligter durch Förderung, Verschleierung oder Duldung der Pflichtverletzung deren Verwirklichung erleichtert; insbesondere kann die Pflicht zur Einschaltung oder Meldung aus einer dienstlichen Überwachungspflicht folgen.
Unterbleibt die Berücksichtigung einer für die Strafzumessung günstigen neuen gesetzlichen Regelung (z. B. zur Strafaussetzung), kann der Senat die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 13. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bundesbahn-Stammarbeiter Wilhelm ██████ aus ███████████, geboren ███████ in ███████████, 2.) den Bundesbahnsekretär Willi ████ aus ███████████, Kreis ████, dort geboren ████ ███████████
wegen fortgesetzter Untreue u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 13. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██ ████ ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung, der Angeklagte [REDACTED] wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue verurteilt worden. Beide Angeklagten erheben die Sachrüge; der Angeklagte [REDACTED] rügt außerdem Verletzung der Aufklärungspflicht.
1.) Diese Verfahrensrüge ist unbegründet. Aus dem Vorbringen, an den Angeklagten oder an vernommene Zeugen hätten noch weitere Fragen gerichtet werden müssen, kann die Behauptung eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht gestützt werden. Die allgemeine Verweisung auf die sämtlichen angebotenen Beweise oder die gesamte Korrespondenz genügt nicht dem Erfordernis, zur Begründung einer Verfahrensbeschwerde auch das einzelne Beweismittel anzugeben, das der Tatrichter zur weiteren Erforschung eines tatsächlichen Umstandes hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen kann mit der Revision nicht gerügt werden (§ 337 StPO).
2.) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ██████ ist durch Rechtsirrtum nicht beeinflusst.
Seine Untreue erblickt die Strafkammer darin, dass er es als Leiter der Eisenbahnküchen und -kantinen in Raum Hagen bewusst pflichtwidrig unterließ, seine mit Mitteln und für Rechnung des Eisenbahnsozialwerks durchgeführten Schwarzgeschäfte mit Kohlen, Schrott und Spirituosen buchmäßig zu erfassen, um sich der Rechenschaftslegung zu entziehen und so mit den erzielten Gewinnen frei schalten und walten zu können. Die Feststellung des Tatrichters, dass die Nichtverbuchung dieser Geschäfte eine erhebliche Vermögensgefährdung und damit einen Nachteil für die Bundesbahn darstellte, weil es ihr dadurch unmöglich gemacht wurde, ihren Vermögensstand jederzeit nachzuprüfen, und sie ständig der Gefahr unterlag, durch Verschleuderung und nicht feststellbare Unterschlagungen geschädigt zu werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist es ohne Belang, ob die Bundesbahn durch das Wirken des Beschwerdeführers überhaupt erst zu Geld gekommen ist. Auch die inneren Merkmale des § 266 StGB sind einwandfrei nachgewiesen. Der Angeklagte ███████ hat nämlich bei seiner überdurchschnittlichen Intelligenz und bei seinen kaufmännischen und wirtschaftlichen Fähigkeiten nach der Überzeugung des Tatrichters sowohl seine Pflicht zu ordnungsmäßiger Buchführung als auch die durch ihre Unterlassung begründete Vermögensgefährdung für die Bundesbahn erkannt.
Dass die Belege über die empfangenen Spirituosenlieferungen er in gleicher Absicht vernichtete, die nicht ausschließlich ihm gehörten, nimmt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum an. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechnungen auf seinen Namen oder auf die Bundesbahn ausgestellt waren. Denn da die Ankäufe mit Mitteln und für Rechnung der Bundesbahn vorgenommen wurden, war der Angeklagte dieser gegenüber mindestens entsprechend § 667 BGB zur Herausgabe der Belege verpflichtet (vgl. RG GoldArch 56, 217; HRR 1938 Nr. 491).
Die Herstellung einer erdichteten Rechnung im Zuge dieser Spirituosengeschäfte als angeblicher Beleg für einen vorhandenen Bestand erfüllt die Merkmale des § 267 StGB. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
3.) Die Revision des Angeklagten [REDACTED] beanstandet zu Unrecht, dass bei diesem Beschwerdeführer auch der laufende Einkauf der Spirituosen als Beihilfe zur Untreue des Angeklagten ████████ gewertet worden ist, denn schon in den Ankäufen selbst kann eine Förderung der Unterlassung ordnungsmäßiger Verbuchung liegen.
Die äußeren wie die inneren Merkmale der Beihilfe zur Untreue sind rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Der Angeklagte [REDACTED] war als Beamter dem Angeklagten ███████ als dessen Vertreter beigegeben, um die „verwaltungsmäßige Korrektheit der Geschäftsführung“ zu gewährleisten. Mit Recht erachtet die Strafkammer ihn daher für verpflichtet, gegen die Unterlassung der Buchführung einzuschreiten und notfalls Meldung zu machen. Ob die Erfüllung dieser Dienstpflicht von Erfolg gewesen sein würde, ist nicht entscheidend; es genügt, dass ihre Nichterfüllung die Untreue erleichtert hat (RGSt 71, 176, 178; 73, 52, 54). Außerdem hat er durch seinen späteren Vorschlag, die Spirituosen falsch zu deklarieren, die Verschleierung dieser Geschäfte handelnd unterstützt und damit ihre Nachprüfung durch die Bundesbahn erschwert. Er hat, wie die Strafkammer feststellt, das als Untreue zu wertende Verhalten ███ gebilligt, obwohl er wusste, dass es gegen die Anordnungen der Bundesbahn verstieß und pflichtwidrig war. Dass er nach der Überzeugung des Tatrichters auch die Pflichtwidrigkeit seines eigenen Verhaltens erkannt hat, ist dem Urteilszusammenhang mit Sicherheit zu entnehmen. Was die Revision in dieser Richtung vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann daher dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
Auch der Schuldspruch gegen den Angeklagten [REDACTED] muss somit bestehen bleiben.
4.) Die Strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls keinen die Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsmangel hervortreten. Insbesondere stellt es keine Verwertung eines den strafbaren Tatbestand erst begründenden Umstands dar, dass bei dem Angeklagten [REDACTED] die Eigenschaft „als Beamter im staatsrechtlichen Sinne“ strafschärfend berücksichtigt worden ist; denn seine Pflicht zum Einschreiten ergab sich unabhängig von der beamtenrechtlichen Anstellung bereits aus der Berufung zur Dienstverrichtung.
Auf Rechtsirrtum beruht es möglicherweise nur, dass den Beschwerdeführern eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt worden ist. Das angefochtene Urteil lässt eine Reihe von Umständen erkennen, die erwarten lassen können, dass die Beschwerdeführer unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen werden. Der Senat vermag es daher bei dem Schweigen der Urteilsgründe hierüber nicht auszuschließen, dass die zur Zeit der Hauptverhandlung eben erst in Kraft getretene Vorschrift des § 23 StGB n. F. unberücksichtigt geblieben ist (vgl. BGHSt 6, 68).
| Hille | Engels | Seibert | |||
| Krumme | Dr. Augustin |