Revision: Tateinheit bei Handgranatenhandlung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 173/97
- Datum
- 05.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht durch eine einheitliche Handlung sowohl die Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Waffe als auch der Versuch, eine andere Person zu nötigen, so sind diese Tatbestände tateinheitlich zueinander.
Erfüllt eine weitere Handlung (z. B. das Ablegen einer entsicherten Handgranate) zugleich die Tatbestände des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der gefährlichen Körperverletzung, bleiben diese Delikte tateinheitlich verbunden, wenn die tatsächliche Gewalt über die Waffe weiterhin besteht.
Die höhere Bedeutung eines Delikts steht der Annahme der Tateinheit mit daneben verwirklichten Delikten nicht entgegen.
Bei rechtsfehlerhafter Bewertung des Konkurrenzverhältnisses sind die hiervon betroffenen Strafzumessungsentscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; unbetroffene Strafen können dabei bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 29. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 173/97 vom 5. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ██████████, dort geboren am Hendryk █████ 1968, wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Oktober 1996 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist; b) in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, die ohne behördliche Genehmigung erworben wurde, und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das Verbrechen nach § 22a Abs. 1 Nr. 6a Kriegswaffenkontrollgesetz und die versuchte Nötigung im Verhältnis der Tateinheit stehen. Denn der Angeklagte hat, indem er den Sicherungssplint der mitgeführten Handgranate entfernte und dem Gastwirt ██████ drohte, diese in seine Gaststätte zu werfen, durch ein- und dieselbe Handlung sowohl die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt als auch versucht, den Gastwirt █████████ zu nötigen. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Landgerichts, hierzu stünden die im Anschluss daran tateinheitlich begangenen Delikte des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit. Diese Delikte werden vielmehr durch das Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mit der versuchten Nötigung zur Tateinheit verbunden.
Zutreffend hat das Landgericht die Tathandlung, die die Straftatbestände des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der gefährlichen Körperverletzung erfüllt, darin gesehen, dass der Angeklagte die entsicherte Handgranate im weiteren Verlauf des Tatgeschehens in einer Seitenstraße in der Weise ablegte, dass er sie zwischen zwei Müllbehältern einklemmte, so dass sie, wie wenige Stunden später geschehen, bei Berührung herunterfallen und explodieren konnte. Da der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Handgranate auch bei Begehung dieser Delikte ausübte, stehen auch sie in Tateinheit zu dem Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, das demgemäß diese Delikte und die versuchte Nötigung zur Tateinheit verklammert. Dem steht nicht entgegen, dass das vorsätzliche Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion schwerer wiegt als die anderen Delikte (vgl. BGHSt 31, 29, 31).
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Die wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verhängte Geldstrafe kann dagegen bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass sich die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der übrigen Delikte auf ihre Bemessung ausgewirkt hat.
Kuckein Richter am BGH
Maatz
Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
| Meyer-Goßner | Athing | ||
| Ernemann |