Beschränkung der Verfolgung nach §154 StPO und Rückverweisung bei Sexualstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 173/83
- Datum
- 14.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Verfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Ausschluss bestimmter Anklagepunkte aus dem Verfahren, die in der weiteren Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind.
Beeinflussen Änderungen des Schuldspruchs die Grundlagen der Strafzumessung oder kann ein solcher Einfluss nicht ausgeschlossen werden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Rückverweisung an eine andere Strafkammer ist geboten, wenn durch die Aufhebung des Strafausspruchs eine neue Verhandlung über die Strafe einschließlich der Kostenentscheidung erforderlich wird.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine tateinheitliche Verurteilung nach den einschlägigen Vorschriften des Sexualstrafrechts setzt die gesetzlichen Altersvoraussetzungen der betroffenen Personen voraus; sind diese nicht erfüllt, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 18. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 173/83
in der Strafsache gegen Sk, aus ██ ████████, geboren Stanko D. am ███████ 1941 in █████ (Jugoslawien), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1983 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung des Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit beschränkt, als in den Fällen I, 1–3 der Urteilsgründe der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) aus dem Verfahren ausgeschieden wird.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 18. November 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen I, 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, im Fall I, 3 der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und im Fall I, 4 des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Durch die Beschränkung der Verfolgung ist in den Fällen I, 1–3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen. Außerdem war auch der Schuldspruch im Fall I, 4 zu ändern, weil insoweit nur sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen in Betracht kommt. Da die am 7. April 1965 geborene Tochter Nevenka des Angeklagten zur Zeit dieser Tat am 20. März 1980 (UA 7) bereits 14 Jahre alt war, liegen die Voraussetzungen für eine tateinheitliche Verurteilung nach § 176 StGB nicht vor.
Die Änderungen des Schuldspruchs haben die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass sich Umstände, die im Zusammenhang mit den entfallenden Straftatbeständen von Bedeutung waren, auf die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben.
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