Revision wegen unterlassener Schuldfähigkeitsprüfung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 173/79
- Datum
- 25.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterliegen begründete Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten oder verminderte Einsichtsfähigkeit der Prüfung, hat das Gericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen und gegebenenfalls ein sachverständiges Gutachten einzuholen.
Unterlässt das Gericht ohne inhaltliche Auseinandersetzung und ohne Sachverständigenbeiziehung die Prüfung der Schuldfähigkeit trotz tatbestandlicher Anhaltspunkte, liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine schwere seelische Abartigkeit ist zu erörtern, ob statt oder neben Freiheitsentzug eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend begründet vorgetragen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. November 1978
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
4 StR 173/79 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███ ██, Otto K. ███, geboren am ███ 1956 in ████, wegen Freiheitsberaubung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. November 1978 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht begründet worden ist.
2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wendet. Diese lassen keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
3. Im Übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht ist ohne Begründung und ohne Einschaltung eines Sachverständigen von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl hier Anlass zu einer näheren Prüfung bestand. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann.
Der heute 23 Jahre alte, in ungünstigen häuslichen Verhältnissen aufgewachsene und seit seinem 8. Lebensjahr wiederholt in Erziehungsheimen untergebrachte, minderbegabte Angeklagte ist von auffällig unstetem Wesen. „Alle Arbeitsplätze behielt er jeweils nur wenige Wochen. Meist kündigte er selbst aus Verärgerung über vermeintliche ungerechtfertigte Behandlung.“ Bereits mit 19 Jahren wurde er wegen eines Gewaltdelikts – räuberischer Angriff auf eine Taxifahrerin – zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er ist jetzt erneut wegen tätlicher Angriffe auf Frauen in drei Fällen auffällig geworden. Die Strafkammer konnte die Beweggründe des Angeklagten für sein abnormes Verhalten nicht aufklären. Sie konnte nicht ausschließen, dass er seine Opfer quälen und töten, ebensowenig, dass er sie sexuell missbrauchen wollte (UA 10, 11).
In Anbetracht dieser Umstände war es geboten, den psychisch auffälligen und aggressiven Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen, gegebenenfalls zu erörtern, ob nicht bei Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit statt oder neben der Freiheitsentziehung seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geboten ist.
Da das Urteil sich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten überhaupt nicht befasst, war es aufzuheben mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, gegen deren Aufrechterhaltung auch unter dem Gesichtspunkt der inneren Unteilbarkeit der Schuldfrage keine Bedenken bestehen (BGHSt 14, 30, 35).
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