Revision verworfen: Beihilfe zum schweren Diebstahl – Vorsatz für Einbruch aus Umständen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 173/67
- Datum
- 09.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO erfordert die Bezeichnung bestimmter Tatsachen; mangels solcher Angabe ist sie unzulässig.
Fehlt eine ausdrückliche richterliche Feststellung zum Vorsatz gegenüber einem Erschwerungsgrund, kann dieser Vorsatz aus dem Gesamtzusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen geschlossen werden.
Die allgemeine Sachrüge genügt nicht, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, welche konkreten Rechtsfehler in Feststellung oder Rechtsanwendung vorliegen.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; innerhalb ordnungsgemäßen Ermessens bleibt die Strafzumessung unbeanstandet.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Rüdiger ████████████ ██ ██████████, ███ geboren am ███ 1941 in ███, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Dr. Sanders Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Angabe bestimmter Tatsachen begründet; sie ist daher unzulässig.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erstreckt hat. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Nach den Feststellungen war nämlich der Angeklagte anwesend, als die Täter den Diebstahl bei der ████ GmbH & Co., zu dem er Beihilfe leistete, planten und besprachen. Auf Grund dieser Tatsache ist das Landgericht ersichtlich davon überzeugt, der Angeklagte habe gewusst, dass der Diebstahl mittels Einbruchs bewirkt werden sollte und wurde.
Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
Mayr Bortzler Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist erkrankt und dienstunfähig. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Hürxthal | |
| Sanders |