Aufhebung wegen fehlerhafter Bildung der Gesamtstrafe (§ 79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 173/67
- Datum
- 02.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden frühere Einzelstrafen noch nicht vollständig verbüßt, sind diese bei einer späteren Verurteilung nach § 79 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzurechnen; eine bereits frühere Gesamtstrafe ist insoweit aufzuheben.
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB muss das Gericht von Amts wegen erfolgen, wenn die tatzeitlich auseinanderliegenden Verurteilungen in rechtlich relevanter Weise zusammenfallen.
Unterlässt das Gericht die gesetzlich gebotene Gesamtstrafenbildung, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung führt.
Für zeitlich voneinander abgegrenzte Tatperioden kann neben der Gesamtstrafe für frühere, noch nicht verbüßte Einzelstrafen eine gesonderte Gesamtstrafe für die späteren Taten gebildet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 11. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Udo ███ aus Münster (Westf.), dort geboren am ████████ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 11. Januar 1967 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe begründet.
Die in diesem Verfahren abgeurteilte Unterschlagung hatte der Angeklagte im Juli 1964 begangen, während die ihm zur Last gelegten Fälle des vollendeten und versuchten schweren Diebstahls in die Zeit vom 11. August bis zum 22. Oktober 1966 fielen. Nach der Begehung der Unterschlagung hatte das Schöffengericht Münster ihn durch Urteil vom 17. Dezember 1964 wegen schweren Diebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Strafe hat er bis zum 28. März 1966 zum Teil verbüßt.
Da also die Strafe noch nicht voll verbüßt war, hätte die Strafkammer in der Verhandlung vom 11. Januar 1967 nach § 79 StGB aus der für die Verurteilung wegen der im Juli 1964 begangenen Unterschlagung ausgeworfenen Einzelstrafe und den der Verurteilung vom 17. Dezember 1964 zugrunde liegenden Einzelstrafen unter Aufhebung und Fortfall der damals ausgeworfenen Gesamtstrafe eine Gesamtstrafe bilden müssen, während für die von August bis Oktober 1966 begangenen Taten eine gesonderte Gesamtstrafe in Betracht kam (BGH GA 1963, 374).
In diesem Fehler liegt eine Verletzung des sachlichen Rechts, der zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Gesamtstrafe führt (BGHSt 12, 1).
| Bortzler | Rotberg | Sanders | |||
| Mayr | Hürxthal |