Treffer
BGH Urteil

Verworfene Revision: Erregung öffentlichen Ärgernisses und Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 173/63
Datum
24.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt und vom Landgericht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr Zuchthaus bestraft. In der Revision rügt er die Strafschärfung nach § 20a StGB. Der BGH verwirft die Revision: Es liegen keine Anzeichen einer krankhaften Geistesstörung vor, die Verantwortlichkeit ist gegeben, und die wiederholten, besonders schwerwiegenden Taten sowie die Wiederholungsgefahr rechtfertigen die Anwendung des § 20a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt voraus, dass keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt; bloße charakterliche Dispositionen oder leichte psychopathische Züge schließen die Verantwortlichkeit nicht aus.

2

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter wiederholt gleichartige, erheblich schuldhafte Taten begangen hat und bei Gesamtwürdigung der Taten sowie der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit weiterer derartiger Straftaten besteht.

3

Unzüchtige öffentliche Handlungen (§ 183 StGB) können aufgrund ihrer abstoßenden Art und möglicher seelischer Schockwirkungen einen hohen Schuldgehalt und eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens begründen.

4

Ein psychiatrisches Gutachten ist geeignet, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu prüfen; ergibt es, dass der Täter das Unrecht erkennen und danach handeln kann, steht dies weder der Strafbarkeit noch der Anwendung von § 20a StGB entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 15. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Nikolaus ████ aus Krefeld, dort geboren am █████ 1936, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,

Erster Bundesanwalt █████████████, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 15. Februar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Er macht im einzelnen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Strafe nach § 20a StGB geschärft.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Der Schuldspruch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Angeklagte für sein unsittliches Handeln strafrechtlich voll verantwortlich ist. Unter Verwertung des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen hat es ausgeführt, daß bei dem Angeklagten keine Anzeichen für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegen. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte charakterlich wenig diszipliniert; er weist leicht psychopathische Züge auf. Seit seinem 18. Lebensjahr bis zu der jetzt im Alter von 25 Jahren begangenen strafbaren Handlung ist er immer wieder in einer großen Zahl von Fällen in kurzen Abständen als Schamverletzer aufgetreten, obwohl er sich daneben auch normal geschlechtlich betätigt hat. Das Landgericht führt aus, daß heute nicht mehr „mit einer wirksamen Änderung zu rechnen“ ist. Es hat aber im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen betont, der „charakterlichen Gegebenheit in Verbindung mit der fixierten sexuellen Fehlhaltung [...] keine Bedeutung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit“ zukommt, der Angeklagte auch im Zustand geschlechtlicher Erregung in der Lage ist, „das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Das Landgericht hat also die rechtlich unangreifbare Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte, wenn er sich nur zusammennehmen und den ihm möglichen Hemmungen nachgeben wollte, durchaus in der Lage wäre, den an ihn herantretenden Verlockungen, sich öffentlich unzüchtig vor Frauen und Kindern zu entblößen, zu widerstehen.

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat.

Der Revision kann insbesondere nicht darin zugestimmt werden, daß die Straftat des § 183 StGB nur einen geringen Unrechtsgehalt habe. Es trifft nicht zu, daß die Vornahme unzüchtiger Handlungen in der Öffentlichkeit immer oder doch regelmäßig nur als unangenehme Belästigung, aber nicht als schwerwiegendes Unrecht empfunden wird. Im Gegenteil: Die durch § 183 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen stellen wegen ihrer Abscheu erregenden Abartigkeit schwere Angriffe gegen die geschlechtliche Zucht und Sitte in der Öffentlichkeit dar, vor denen die Allgemeinheit geschützt werden muß (BGHSt 12, 42, 46; 11, 282, 286). Die Revision hebt mit Recht selbst hervor, daß schamverletzende Handlungen der in § 183 StGB bezeichneten Art „zu unerwünschten sozialen Kollisionen und sogar zu seelischen Schockwirkungen führen können“. Dann kann aber nicht angenommen werden, daß sie den Rechtsfrieden nicht in einer so erheblichen Weise stören können, wie § 20a StGB voraussetzt.

Dem Urteil zufolge ist der Angeklagte seit Herbst 1954 immer wieder dadurch strafbar geworden, daß er sich jungen Frauen und Mädchen – es befanden sich Mädchen im Alter von 15 Jahren darunter – mit entblößtem Glied zeigte und vielfach vor ihnen onanierte. Er hat sich – ganz abgesehen davon, daß er öffentlich im Sinne des § 183 StGB gehandelt hat – als Zuschauer für seine Handlungen nicht etwa solche Personen ausgesucht, von denen er annahm, daß sie seine Handlungen nur als bloße Belästigung empfinden würden. Hiernach ist auch der Schuldgehalt der einzelnen Straftaten, und zwar auch der jetzt abzuurteilenden, erheblich.

Das Landgericht hat dargelegt, daß nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten von ihm auch in Zukunft, nach Verbüßung einer Zuchthausstrafe, weitere Straftaten gleicher Art zu erwarten sind. Da es den Angeklagten zu der von § 20a StGB zugelassenen Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus verurteilt hat, muß nach alledem die Revision als unbegründet verworfen werden.

KrummeSeibertDr. Weber
Lang-HinrichsenBortzler