Revision wegen Hehlerei: Aufhebung der Feststellungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 173/55
- Datum
- 13.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Sachhehlerei sind konkrete tatrichterliche Feststellungen zur Vorstellung des Erwerbers über Wert und Herkunft der Sache erforderlich; bloße Schätzungen oder pauschale Wertannahmen genügen nicht.
Allein ein erheblicher Preisnachlass oder der Umstand, dass der Verkäufer in bescheidenen Verhältnissen lebt, begründet keinen hinreichenden Verdacht auf Hehlerei ohne weitere konkrete Anhaltspunkte.
Der Tatrichter darf aus nachträglichen Erkenntnissen über später verwertetes Hehlgut nicht ohne weitere Prüfung rückblickend auf eine frühere Schuld des Erwerbers schließen.
Für die Annahme eines Hehlervorsatzes müssen subjektive Tatbestandsmerkmale (Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der rechtswidrigen Herkunft) durch tatsächliche Feststellungen gestützt werden.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 13. Dezember 1954
Rubrum
4 StR 173/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den städtischen Angestellten Erwin █████ aus ████████, dort geboren █████████ 1924, wegen Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 13. Dezember 1954, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ████, der im Herbst 1952 eine Schreibmaschine und im Frühjahr 1954 eine Bettleselampe gekauft hat, ist in beiden Fällen der Sachhehlerei für schuldig befunden worden. Das Gericht hat das Verfahren wegen des Ankaufs der Schreibmaschine gemäß § 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt und den Angeklagten wegen des Ankaufs der Leselampe anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe zu Geldstrafe verurteilt. Die in vollem Umfang erhobene Sachrüge des Angeklagten, der seine Freisprechung erstrebt, ist begründet.
1. Der Beschwerdeführer hatte seiner Freundin, Frau █████, erklärt, dass er gerne eine Schreibmaschine hätte. Frau ██████████ bat den 18-jährigen Freund ihrer Tochter, den Bergmann █████████, für sie eine Schreibmaschine zu kaufen. █████████ kaufte auf den Namen seines Pflegevaters, als den er sich ausgab und dessen Lohnbescheinigung er vorlegte, bei der Firma █████████████ eine Olympia-Schreibmaschine im Werte von fast 400 DM gegen eine Anzahlung von 79 DM auf Ratenzahlung und unter Eigentumsvorbehalt. Er übergab die Schreibmaschine der Frau ███ und erzählte dieser auch, wie er sie erworben hatte. Frau ███ ██ zahlte ihm dafür 200 DM. Sie gab die Schreibmaschine an den Beschwerdeführer weiter und wollte sie ihm schenken. Dieser aber, der ihre bescheidenen Verhältnisse kannte, wollte die Maschine nicht als Geschenk annehmen und zahlte ihr etwa 300 DM als Kaufpreis. Er hat auf den Restkaufpreis, wie er von Anfang an beabsichtigte, nie etwas bezahlt.
Die Strafkammer führt an, die neue Schreibmaschine habe einen 300 DM übersteigenden Wert gehabt und der Angeklagte habe gewusst, dass Frau ███ in bescheidenen Verhältnissen lebte. Er habe mithin den Umständen nach annehmen müssen und daher auch angenommen, dass die Maschine mittels einer strafbaren Handlung erlangt sei.
Dieser Schluss ist schon deshalb rechtlich fehlerhaft, weil das Landgericht keine Feststellungen darüber trifft, wie der Beschwerdeführer den Wert der Maschine beurteilt hat. Anscheinend hat die Strafkammer auch den Unterschied zwischen dem gemeinen Wert und dem Kleinhandelspreis bei Ratenkauf verkannt. Hat der Angeklagte sich etwa vorgestellt, es handele sich um den durch Frau ██████ vermittelten Gelegenheitskauf einer neuwertigen Schreibmaschine, so kann deren Wert mit etwa 300 DM zutreffend angenommen sein, wenn der Ladenpreis bei Kreditkauf etwa 400 DM betrug.
Unersichtlich ist weiter, warum die bescheidenen Verhältnisse der Frau ███ bei dem Beschwerdeführer Verdacht hätten erwecken müssen. Wenn er nämlich die Maschine sofort bezahlen wollte und auch bezahlt hat, so brauchte Frau ██ ██████ Mittel nach seiner Vorstellung möglicherweise überhaupt nicht aufzuwenden. Im Übrigen ist es selbst in bescheidenen Verhältnissen lebenden Menschen möglich, eine Schreibmaschine auf ehrliche Weise zu erwerben.
2. In der Wohnung der Frau ██████████ bot ein Bekannter ihrer Söhne, der arbeitslose Bergmann ██████████████, dem Beschwerdeführer eine Bettleselampe für 8 DM mit der Erklärung an, er brauche Geld. Der Angeklagte fragte nicht nach der Herkunft der Lampe, wollte aber nur 5 DM dafür zahlen. Schließlich gab ██████████████ nach und überließ dem Beschwerdeführer die Lampe für 5 DM. ██████████████ hatte sie zusammen mit anderen Elektrogeräten kurz zuvor beim Einbruch in einem Großhandelsgeschäft gestohlen.
Das Landgericht folgert die Schuld des Beschwerdeführers aus der Erwägung, eine Ermäßigung des geforderten Preises lasse normalerweise kein redlicher Käufer zu, der Geld brauche und deshalb einen neuen Gegenstand möglichst günstig verkaufen wolle und müsse. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts kann indessen nicht anerkannt werden, weil die Beobachtung des täglichen Lebens das Gegenteil lehrt. Im Übrigen hat der Tatrichter weder den wirklichen noch den vom Beschwerdeführer geschätzten Wert der Lampe festgestellt. Hat ferner der Beschwerdeführer angenommen, dass die Lampe aus dem Haushalt des Verkäufers stamme, so hatte er keinen Anlass, sich nach der Herkunft zu erkundigen.
Gegen den Beschwerdeführer verwendet die Strafkammer den Umstand, dass die in kleinen und engen Verhältnissen lebende Familie der Frau ██████████ das eigenartige Bild einer „Verkaufs- und Tauschzentrale“ geboten habe, was dem intelligenten und gewandten Angeklagten bei seinen jahrelangen, sehr engen Bindungen zu dieser Familie nicht habe verborgen bleiben können. Diese Würdigung lässt außer Acht, dass sich das Bild einer „Verkaufs- und Tauschzentrale“ nach den Urteilsfeststellungen möglicherweise erst entwickelt hat, nachdem der Beschwerdeführer die Lampe gekauft hatte. Abgesehen von einem im Sommer 1955 kurze Zeit dort verwahrten Hilfsmotor waren nämlich die bei dem Einbruch in der Großhandlung am 1. April 1954 erbeuteten Elektrogeräte das erste in der Wohnung verwertete Diebesgut. Nach den Feststellungen des Landgerichts kann es dabei so gewesen sein, dass ██████████████ die weiteren Geräte erst nach dem Verkauf der Leselampe gebracht hat; was sonst noch, insbesondere an Textilien in der Wohnung verkauft und vertauscht worden ist, wurde erst später entwendet.
Schließlich entfällt noch der letzte, vom Landgericht zur Begründung der Schuld des Beschwerdeführers herangezogene Umstand, dass nämlich schon der Erwerb der Schreibmaschine zu beanstanden gewesen sei, solange ein Hehlervorsatz des Angeklagten beim Ankauf dieser Maschine nicht nachgewiesen ist.
Nach alledem bedürfen die gegen den Angeklagten ████ erhobenen Vorwürfe einer erneuten tatrichterlichen Erörterung.
| Engels | Krumme | Seibert | |||
| Güde | Dr. Augustin |