Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlendem Täuschungserfolg: Verurteilung wegen Betrugs aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 173/54
Datum
15.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und -unterdrückung verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil der äußere Tatbestand des vollendeten Betrugs nicht nachgewiesen ist. Es fehlte an einem nachgewiesenen Täuschungserfolg, an einem konkreten Vermögensschaden sowie an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den gefälschten Schreiben und der Verzögerung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs ist der äußere Tatbestand der vollendeten Täuschung nachzuweisen; bloße Verdachtsmomente oder allein eine Verzögerung der Zahlung begründen diesen Tatbestand nicht.

2

Der Nachweis, dass das vermeintliche Opfer auf die falsche Erklärung vertraut hat (Täuschungserfolg), obliegt der Anklage; fehlt ein substantiierter Beleg des Vertrauens, ist der Täuschungserfolg nicht gegeben.

3

Eine bloße Vermögensgefährdung oder vorübergehende Verzögerung der Befriedigung begründet nur dann einen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden, wenn durch die Verzögerung eine Verschlechterung des Gesamtvermögens nachgewiesen wird.

4

Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem behaupteten Vermögensnachteil muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; sind andere Erklärungen für die Verzögerung naheliegend, fehlt die erforderliche Kausalität.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am ████, den Kaufmann Werner G. ██ ████ in ██, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Groß, Senatspräsident Dr. █, als Vorsitzender,

Glanzmann, Senatspräsident Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

█████████, Staatsanwalt, als ███ ███████████████████,

█,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. Januar 1954, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung verurteilten Angeklagten hat Erfolg, weil der äußere Tatbestand des vollendeten Betrugs nicht nachgewiesen ist.

Während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma ███ fing der Beschwerdeführer im November 1951 einen gegen ihn selbst erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Firma █████████ ab, nachdem dieser seiner Arbeitgeberin zugestellt war. Dem Prozessbevollmächtigten der Firma ████████ gegenüber gab er zweimal unbefugt namens der Firma ███ die schriftliche Erklärung ab, dass sein Monatsgehalt, das sich tatsächlich auf 500 DM belief, nur 210,84 DM betrage. Beide Male fälschte er die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Angestellten ████. Auf Grund dieser Machenschaften des Beschwerdeführers erfolgten zunächst keine Zahlungen an die Gläubigerin, bis diese den wahren Sachverhalt erkannte und die Firma ███ nach Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe der inzwischen fällig gewordenen Gehaltsbeträge in Anspruch nahm.

Diesen dürftigen Feststellungen kann zunächst nicht entnommen werden, ob dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Täuschung der Firma ████████ gelungen ist. Dass diese den wahren Sachverhalt nicht sofort erkannte, muss nicht bedeuten, dass sie den beiden gefälschten Schreiben vertraut hatte, lässt vielmehr die naheliegende Möglichkeit offen, dass sie deren Unzuverlässigkeit sogleich erkannte und lediglich zunächst darüber im Zweifel war, wie das Zustandekommen dieser Briefe zu erklären sei.

Den Vermögensschaden der Firma ███ sieht die Strafkammer in einer Vermögensgefährdung, die insoweit entstanden sei, als eine verzögerte Realisierung die Nichteinbringung des Anspruchs zur Folge gehabt haben könne. Von einer Verschlechterung des Gesamtvermögens der Firma ███ durch die Verzögerung der Befriedigung könnte indessen – jedenfalls soweit bisher ersichtlich – nur dann gesprochen werden, wenn die Zahlungsfähigkeit der Firma ███ in Höhe derjenigen gepfändeten und überwiesenen Gehaltsteile, deren Abführung an die Vollstreckungsgläubigerin eine Verzögerung erfahren hat, in der Zwischenzeit zweifelhaft gewesen wäre, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma ████████ als Vollstreckungsgläubigerin und der Firma ███ ██ als Drittschuldnerin war es insbesondere unerheblich, ob diese von der Gläubigerin gepfändete Gehaltsteile inzwischen an den Beschwerdeführer zur Auszahlung brachte; denn durch solche Zahlungen wurde sie der Gläubigerin gegenüber nicht befreit (§§ 829 ZPO, 136 BGB).

Schließlich ist auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Briefen des Beschwerdeführers und der verzögerten Auszahlung der gepfändeten Gehaltsteile an die Firma ████████ nicht dargetan. Möglicherweise ist nämlich die Verzögerung schon dadurch verursacht worden, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Beschwerdeführer abgefangen und zurückbehalten wurde, so dass er seiner Arbeitgeberin unbekannt blieb.

Da hiernach nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vom Beschwerdeführer unternommene Betrug nicht zur Vollendung gelangt ist, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung.

Justizangestellter,MantelEngels
HilleGroßGlanzmann