Aufhebung des Freispruchs wegen fahrlässiger Tötung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 173/52
- Datum
- 02.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Verantwortlicher eine Gefahrenquelle (z. B. elektrische Anlage) umschaltet, muss die für die sichere Durchführung erforderliche Kenntnis über die betroffenen Stromkreise besitzen; das Fehlen dieser Kenntnis kann eine pflichtwidrige Handlung begründen.
Eine auf einer vorherigen Mitteilung des Verantwortlichen beruhende Erwartung Dritter, dass eine Arbeitsstelle spannungsfrei bleibt, macht das Eintreten von Schäden vorhersehbar, wenn der Verantwortliche mit solcher Vertrauensbildung rechnen musste.
Erfolgt eine Änderung des Gefahrenzustands (z. B. Wiedereinschaltung), hat der Verantwortliche ggf. ausdrücklich die zuvor erteilte Freigabe zu widerrufen oder die Betroffenen zu warnen; unterbliebene Gegenmaßnahmen können die Haftung begründen.
Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn die Feststellungen unklar bleiben, ob und in welchem Umfang Unterweisungen oder Sonderanweisungen erteilt wurden, und dadurch die Vorhersehbarkeit und Zurechenbarkeit des Erfolgs nicht hinreichend geklärt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 10. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werkmonteur Ludwig P ██████████ aus K [REDACTED], dort geboren ████ ███ 1911, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hirchner Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die gegen den Freispruch des Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben.
Hilfsarbeiter der Firma [REDACTED] in B [REDACTED] hatten den Auftrag erhalten, am 18. August 1951 die auf der Strecke „Kornweg – Auf dem Norrenberg“ stehenden Leitungsmasten der Stadtwerke in B [REDACTED] zu entrosten und anzustreichen; sie waren darauf hingewiesen worden, dass sie die Arbeiten erst beginnen dürften, wenn der Monteur gemeldet hatte, dass der Strom abgeschaltet sei. Dem Angeklagten als Werkmonteur der Stadtwerke lag diese Aufgabe ob. Er schaltete auf der Transformatorenstation den Hauptschalter aus, teilte den Arbeitern mit, die Strecke sei stromfrei, ließ sich dann aber von einem Arbeiter bereden, es sei nicht nötig, das ganze Stromnetz auszuschalten, da nur die Masten auf dem Norrenberg gestrichen würden. Er fuhr deshalb zur Station zurück und machte durch Entfernung der entsprechenden Griffsicherungen die Strecke „Gerth“ stromfrei im Glauben, von ihr erhielten die Straßen „Kornweg“ und „Auf dem Norrenberg“ den Strom; den Hauptschalter schaltete er wieder ein. In Wirklichkeit sind die beiden Straßen aber an der nach Harpen führenden Leitung angeschlossen; sie erhielten also durch die Einschaltung des Hauptschalters wieder Strom. Noch bevor die Umschaltung vorgenommen war, erkundigte sich der Arbeiter C [REDACTED] in einem nahe bei einem Leitungsmast gelegenen Hause, ob Strom vorhanden sei. Als dieses verneint wurde, kletterte der Arbeiter G [REDACTED] auf den Mast, geriet mit der inzwischen durch den Angeklagten wieder unter Strom gesetzten Leitung in Berührung und wurde dadurch getötet.
Das Landgericht hat eine pflichtwidrige Handlung des Angeklagten darin gesehen, dass er ohne genaue Kenntnis, an welchem Stromkreis die Leitung „Kornweg – Norrenberg“ angeschlossen war, die erneute Schaltung vorgenommen hatte; es hat weiter den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Tun des Angeklagten und dem Tode des G [REDACTED] bejaht, aber verneint, dass dessen Eintritt für den Angeklagten voraussehbar gewesen sei, weil er sich darauf habe verlassen dürfen, dass die Anstreicher mit ihrer Arbeit nicht früher beginnen würden, bis sie von ihm die Mitteilung über den spannungsfreien Zustand der Leitung erhalten hätten. Diese Mitteilung habe er noch machen wollen, Gerigk habe aber die Arbeit schon vorher begonnen.
Die Annahme der mangelnden Voraussehbarkeit ist angesichts der bisherigen Feststellungen nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Revision weist dazu mit Recht darauf hin, dass der Angeklagte den Arbeitern nach Durchführung der ersten Schaltung bereits mitgeteilt hatte, die Leitung sei spannungsfrei. Mit Rücksicht darauf durfte er sich nicht darauf verlassen, die Arbeiter würden seine zweite Rückkehr von der Transformatorenstation abwarten, bis sie mit den Arbeiten beginnen würden, zumal bisher nicht einmal festgestellt ist, dass die Arbeiter in ihrer Gesamtheit überhaupt von dem Gespräch des Angeklagten mit einem von ihnen Kenntnis erhalten hatten, dessen Gegenstand es war, den Teil des Netzes außerhalb ihres Arbeitsbereichs wieder unter Strom zu setzen. Aber selbst dann, wenn sie daraus die Absichten des Angeklagten entnommen haben würden, musste dieser angesichts seiner ausdrücklichen Erklärung über die Stromfreiheit ihrer Arbeitsstrecke mit ihrer Auffassung rechnen, die Absicht, das Netz teilweise wieder unter Strom zu setzen, ändere an der Abschaltung ihres Arbeitsbereichs nichts. Hätte er allerdings die Arbeiter vor seinem Weggang ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Umschaltung vornehmen werde, und ihnen unter Widerruf der früheren Freigabe auferlegt, solange zu warten, bis er zum zweiten Male von der Transformatorenstation zurückkomme, so wäre die Sachlage anders zu beurteilen. Wenn das Landgericht ausführt, die Arbeiter hätten auf Grund der vorgenommenen Hinweise nicht früher beginnen dürfen, bis sie von dem Angeklagten die Mitteilung über den spannungsfreien Zustand der Leitung erhalten hätten, so lässt sich daraus nicht erkennen, ob damit die den Arbeitern grundsätzlich und allgemein für alle Fälle derartiger Arbeiten erteilten Hinweise im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften oder ausdrückliche Sonderanweisungen von seiner Seite in dem vorstehend erörterten Sinne gemeint seien.
Die lückenhafte Sachverhaltsfeststellung trägt daher den Freispruch des Angeklagten nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.
| Groß | Krumme | Hille | |||
| Hirchner | Dr. Augustin |