Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§42b StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 173/51
Datum
26.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führt Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover. Die Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge wird verworfen. Die sachlich erhobene Revision führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB; die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, da die Erforderlichkeit milderer Maßnahmen nicht hinreichend geprüft wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Erhebung einer versäumten Verfahrensrüge ist regelmäßig unzulässig, wenn lediglich die Gelegenheit zur rechtzeitigen Begründung verpasst wurde.

2

Eine rechtzeitig erhobene Sachrüge ist geeignet, Urteilsteile auf Rechtsfehler zu überprüfen und kann zur Aufhebung führen, soweit Rechtsirrtümer vorliegen.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass das Gericht darlegt, dass keine weniger einschneidende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit ausreicht.

4

Bei der Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen ist das Gericht verpflichtet, im Urteil erkennbar zu prüfen und zu begründen, warum mildere Alternativen (z. B. Rückführung zu Angehörigen, Bestellung eines Vormunds oder Pflegers) nicht ausreichend sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 16. November 1950

Rubrum

In der Unterbringungssache gegen den █████████████████ Eberhard ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am 1922 in ████, jetzt in der Heil- und Pflegeanstalt in ████, wegen Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Kleinenfers, Amtsgerichtsrat ██████████████████ als beisitzender Richter, als Vertreter der Bundesanwaltschaft:

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird verworfen. Auf die Revision wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16. November 1950 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschuldigten konnte keinen Erfolg haben. Der gerichtlich bestellte Verteidiger hat das Urteil rechtzeitig mit der ausreichend begründeten Sachrüge angegriffen. Die Verfahrensrüge hat er dagegen nicht erhoben. Dies will der Beschuldigte jetzt nach Ablauf der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist nachholen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu diesem Zwecke ist bei der hier vorliegenden Sachlage aber unzulässig. Neben der rechtzeitig erhobenen Sachrüge kann eine versäumte Verfahrensrüge regelmäßig nicht nachgeholt werden, und zwar auch nicht durch Wiedereinsetzung (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 – 5 StR 51/51 – in den dort erwähnten Entscheidungen), weil nicht die Revisionsfrist versäumt ist (S. 445), sondern nur die Gelegenheit, die Revision auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtzeitig ausreichend zu begründen. Daran ist festzuhalten. Eine der im Beschluss vom 21. Februar 1951 für möglich erachteten seltenen Ausnahmen liegt nicht vor. Die nachträgliche Verfahrensrüge ist daher unzulässig (§§ 344, 345 StPO).

Die hätte aber auch sachlich keinen Erfolg versprochen.

Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit die Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB angeordnet ist.

In den Fällen 2, 3, 5, 8, 9, 13 und 15 des Urteils ist ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ausgeführt, dass der Beschuldigte den Tatbestand teils des Betrugs (§ 263 StGB), teils der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt habe. Insoweit ist dem Landgericht beizutreten. Es bleibt allein noch die erhebliche Frage der Unterbringung, die hier in den genannten Fällen zugleich auch gegen den Beschuldigten wegen Verstoßes gegen § 4 UWG ergangen ist. Das scheint nicht ausreichend festzustehen, insbesondere ob der Beschuldigte bei seinen Unternehmungen, besonders bei der Veranstaltung der Ausstellung, um die es sich hier handelt, überhaupt auf eine erwerbsmäßige Betätigung abzielte oder nicht vielleicht nur auf das Durchsetzen seiner haltlosen Pläne außerhalb erwerbsmäßiger Betätigung.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Freispruch des Beschuldigten nach § 51 Abs. 1 StGB. Auch insoweit tritt weder ein Rechtsirrtum hervor, noch macht die Revision, soweit sie rechtzeitig erhoben ist, einen solchen geltend.

Das Landgericht ist mit den beiden ärztlichen und dem kaufmännischen Sachverständigen ohne ersichtlichen Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass der Beschuldigte infolge geistiger Erkrankung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB hemmungslos und unfähig sei, wirtschaftliche Pläne ohne jede sachliche Grundlage durchzuführen, ihn dann in Handlungen verwickelt, deren versuchte Durchführung gegen das Strafgesetz verstoßen hat, so dass Vergehen im Sinne des Gesetzes vorliegen, die schon früher und auch jetzt wieder erheblichen Umfang angenommen haben, wodurch die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Die weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten, falls er unbeaufsichtigt in Freiheit bleibt, ist ausreichend dargetan.

Das Landgericht führt aus, der Beschuldigte verfolge seine Pläne mit steigendem Nachdruck; durch ärztliche Behandlung sei kaum zu beeinflussen; mit der Besserung eines Leidens sei nicht zu rechnen, seine Ziele verfolge der Beschuldigte nicht nur hartnäckig, sondern auch mit Mitteln und auf einem Gebiete, wo es ihm leicht falle, die breite Masse zu beeinflussen, nämlich dem äußeren Erscheinungsbild im sozialen Wohnungsbau. Daraus durfte das Landgericht schließen, der Beschuldigte werde die ihm eingeräumte Freiheit dazu benutzen, die öffentliche Sicherheit weiterhin zu gefährden.

Dagegen ist nicht ausreichend dargelegt, ob die Anstaltsunterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB gegenwärtig wirklich das einzige Mittel ist, der von ihm ausgehenden Gemeingefahr wirksam zu begegnen. Die Unterbringung greift tief und unter Umständen nachhaltig in die persönliche Freiheit ein, so dass sie anerkanntermaßen nur zulässig ist, wenn keine mildere Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit ausreicht.

Es mag dahinstehen, ob dem Landgericht auch in diesem Punkte nach vollständiger Sachaufklärung beizutreten wäre, zumal angesichts der ausführlichen Darlegungen des Urteils über den Krankheitszustand des Beschuldigten und die zu erwartende Verschlechterung. Die bisherigen Ausführungen des Urteils in der entscheidenden Frage, ob die Unterbringung das einzige ausreichende Schutzmittel ist, lassen aber keine rechtliche Überprüfung zu, vor allem nicht in der Richtung, ob und warum der Beschuldigte nicht in einer anderen Weise zurückgebracht werden kann und ob diese oder ähnliche Maßnahmen die Unterbringung nicht entbehrlich machen könnten. Dass der Beschuldigte zu seiner Mutter nicht zurückwill, ist bei seiner Krankheit unerheblich. Es bleibt aber noch zu prüfen, ob dies wirklich möglich wäre und Erfolg verspräche, auch ob es nicht etwa genügen würde, wenn der Beschuldigte einen Vormund und notigenfalls auch noch nach § 1909 BGB einen Pfleger erhielte.

Nach dem Urteil scheint das Landgericht anzunehmen, dass Freunde oder Verwandte des Beschuldigten, falls sie im Bundesgebiet vorhanden sind, aus Sicherheitsgründen ausreichende Garantien dafür bieten könnten, dass er die Öffentlichkeit nicht weiter gefährdet. Das gleiche könnte auch von einem geeigneten, für diesen Zweck besonders bestellten Vormund oder Pfleger gelten. Die Anstaltsunterbringung ist nur dann unumgänglich, wenn das Landgericht nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass keine erreichbare mildere Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit ausreicht.

Diese Prüfung wird notigenfalls noch nachzuholen und im Urteil erkennbar zu machen sein.

AugustinKleinenfers
JaguschDr. Gros