Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes wegen Widerspruchs in der Vorsatzwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 172/90
- Datum
- 24.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes setzt übereinstimmende tatsächliche Feststellungen und rechtliche Würdigung voraus; erhebliche Widersprüche zwischen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen führen zur Unverlässlichkeit der Vorsatzfeststellung.
Wenn der Täter darauf hofft, dass ein tödlicher Erfolg nicht eintreten werde und auf einen glücklichen Ausgang vertraut, liegt hierfür nicht bedingter, sondern höchstens bewusste Fahrlässigkeit vor.
Bei Vorliegen eines derartigen Widerspruchs in der Vorsatzwürdigung ist die entsprechend getroffene Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer Einzelstrafenfeststellung kann zum Wegfall der Gesamtstrafe führen, ohne dass hiervon im Übrigen rechtsfehlerfreie Strafurteile über andere Tatbestände berührt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Landau, 15. Januar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 172/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Rudolf ██ ███ aus zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 15. Januar 1990 mit den Feststellungen, aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „des versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe, des fortgesetzten versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafausprüche wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und fortgesetzten versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen hat die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe keinen Bestand, weil das Urteil hinsichtlich der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes in sich widersprüchlich ist:
Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe „mit bedingtem Vorsatz gehandelt, denn er kontrollierte die Situation dabei nicht in der Weise, dass er auf einen glücklichen Ausgang vertraut hatte“ (UA 20).
Auch bei der Beweiswürdigung erklärt das Landgericht, „dass der Angeklagte die mit dem zweiten, von ihm immer als ‚gezielt‘ bezeichneten Schuss verbundene Gefahr für Leib und Leben seines Verfolgers erkannt hat und dass er dennoch, auch auf die Gefahr der Verwirklichung dieser Gefahr hin, geschossen hat, weil er dies zur Ermöglichung seiner Flucht gebilligt und in Kauf genommen hat“ (UA 15/16). Diese Würdigungen sind aber mit den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar: Dort heißt es, dass der Angeklagte zwar einen gezielten Schuss ins Wageninnere abgegeben, die spiegelnde Beifahrerscheibe ihm aber den Blick ins Wageninnere versperrt habe. Zu den den Angeklagten bei diesem Schuss beherrschenden Vorstellungen legt das Urteil dar: „Er hoffte dabei, dass der Verfolger nicht verletzt oder nicht getötet werde und rechnete auch damit, dieser könne sich jetzt, wie von [REDACTED] beim ersten Schuss beobachtet, erneut nach unten abducken“ (UA 10). Wenn der Angeklagte aber hoffte, dass der Autofahrer nicht getötet werden würde, so vertraute er auf einen glücklichen Ausgang seiner Tat und nahm einen möglicherweise tödlichen Erfolg gerade nicht billigend in Kauf. Dann hatte er aber insoweit nur bewusst fahrlässig gehandelt (vgl. BGH NStZ 1983, 407). Diese Feststellung des Landgerichts wird – im Gegensatz zu dessen Darlegungen (UA 18) – auch eher dadurch gestützt als widerlegt, dass der Angeklagte „äußerst erleichtert gewesen“ sei, als er erfuhr, bei seinem Verfolger lägen nur schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen vor.
Die Sache bedarf schon aus dem dargelegten Grund hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Mordes neuer Verhandlung und Entscheidung, so dass hier über die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 4 einerseits, BGH NStZ 1989, 317 und BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 20 andererseits).
Die Aufhebung erfasst die – an sich rechtsfehlerfreie – Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und führt ferner zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafausprüche werden von dem Rechtsfehler hingegen nicht erfasst und können bestehenbleiben.
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