Revision: Aufhebung der Diebstahlsverurteilung wegen Feststellungsdefizit (Gartenlaube)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 172/71
- Datum
- 14.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls müssen die Feststellungen Art, Menge, Wert und gegebenenfalls die Verwendungsabsicht der entwendeten Sachen in hinreichender Weise ergeben.
Bei Entwendung lediglich geringwertiger Nahrungs- und Genussmittel kann statt eines vollendeten Diebstahls eine Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB oder ein versuchter Diebstahl in Betracht kommen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Tragfähigkeit der Tatbestandsverwirklichung, ist die darauf gestützte Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Wird ein Teilurteil aufgehoben, ist zugleich auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 172/71
████████
in der Strafsache gegen Hans Peter ███ aus DC, geboren am 1947 in ███████ (Kreis HC____), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Mai 1971 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Februar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall II 2 der Urteilsgründe (Gartenlaube im Emschertal) wegen Diebstahls verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat bei dem Einbruch in die Gartenlaube nur Nahrungs- und Genussmittel in möglicherweise geringer Menge und von unbedeutendem Wert erbeutet, nämlich Tee in nicht angegebener Menge und fünf Pfund Zucker. Ob er Tee und Zucker zum alsbaldigen Verbrauch oder zu einem anderen Zweck entwendet hat, hat das Landgericht nicht festgestellt. Möglicherweise liegt daher nur eine Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB, unter Umständen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, vor. Die bisherigen Feststellungen tragen jedenfalls nicht die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls in diesem Fall.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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