Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Abwesenheit des Angeklagten und unklarer Feststellungen in Unzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 172/66
Datum
15.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Rechtsfehler gegen Verurteilungen wegen Unzucht mit Abhängigen und gleichgeschlechtlicher Unzucht. Der BGH hebt Teile des Urteils (zwei vollendete Fälle und die Strafaussprech) wegen Verfahrensmangels (fehlender Beschluss nach § 247 StPO) und unzureichender Urteilsgründe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen; Einwände gegen die Sicherungsmaßregel waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Hauptverhandlungsteile in Abwesenheit des Angeklagten sind nur zulässig, wenn ein der Vorschrift des § 247 StPO entsprechender Beschluss vorliegt; fehlt ein solcher in der Niederschrift, begründet dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

2

Die Urteilsgründe müssen bei komplexen, fortgesetzten Tathandlungen klar darlegen, welche Teilakte dem Schuldspruch zugrunde gelegt werden; pauschale oder nicht näher belegte Feststellungen reichen nicht aus und können zur Aufhebung führen.

3

Bei Annahme von Tateinheit oder Fortsetzungszusammenhang muss dies im Schuldspruch deutlich zum Ausdruck kommen, da sonst die Bestimmung des Schuldumfanges und die rechtliche Einordnung (z. B. §§ 175, 175a StGB) unklar bleiben.

4

Die Anordnung einer Sicherungsmaßregel ist nur dann zu beanstanden, wenn ihre Voraussetzungen nicht erfüllt oder nicht tragfähig begründet sind; bloße Rügen gegen die Maßregel sind unbegründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 10. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ██ aus ████, dort geboren am ██████ 1922, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Flitner, Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ █████████ ██ als Verteidiger,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei vollendeten Fällen verurteilt worden ist, 2.) im gesamten Strafaussprach.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei vollendeten Fällen und in einem versuchten Fall zu Gefängnis verurteilt worden. Für die Dauer von fünf Jahren wurde ihm untersagt, in seinen Gewerbebetrieben männliche Personen unter 21 Jahren zu beschäftigen. Seine Revision beanstandet Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

1.) Fall ██ Schon die Verfahrensrüge greift durch.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen Dunke den Sitzungssaal verlassen. Ob er sich freiwillig entfernt hat oder ob das Gericht ihn hat abtreten lassen, ist nicht vermerkt. Daraus, dass er, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, nach der Vernehmung des Zeugen wieder in den Sitzungssaal gerufen und ihm der Inhalt der Aussage des Zeugen bekannt gemacht wurde, kann wohl entnommen werden, dass das Verlassen auf einer Anordnung des Gerichts oder des Vorsitzenden beruht hat. Dass dieser Anordnung aber ein der Vorschrift des § 247 StPO entsprechender Gerichtsbeschluss zugrunde gelegen hat und dass die Strafkammer dabei von sachlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, weist die gerichtliche Niederschrift nicht aus. Auf Grund der dieser gemäß § 274 StPO zukommenden Beweiskraft muss daher als erwiesen angesehen werden, dass ein solcher Beschluss nicht ergangen ist und dass infolgedessen ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, ohne dass diese durch eine gesetzlich zulässige und begründete Maßnahme gerechtfertigt war. Es liegt somit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor (BGHSt 4, 364; 15, 194), der zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall führt.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, den Tatbestand der Verführung eingehender als bisher zu erörtern. Die Urteilsgründe lassen schon nicht klar erkennen, welchen Schuldumfang die Strafkammer der Verurteilung zugrunde gelegt, d. h. ob sie bereits die unzüchtigen Erzählungen des Angeklagten und dessen Griffe an den Geschlechtsteil des Jungen über der Hose als Teilakte der von ihr ersichtlich angenommenen fortgesetzten Verführung gewertet oder ob sie diese erst durch die unzüchtigen Handlungen in dem Personenkraftwagen und in dem Wohnwagen als verwirklicht angesehen hat. Zwar können schon die Gespräche und die Griffe an den Geschlechtsteil eine Willensbeeinflussung des Jugendlichen bewirkt haben; immerhin bleibt zu beachten, dass eine Verführung nicht in Betracht kommt, wenn der Täter die unzüchtige Handlung völlig unvermittelt an dem Minderjährigen vornimmt (RG HRR 1957, 1560).

Im Übrigen wird zu prüfen und zu erörtern sein, ob es auch bei den weiteren Begebenheiten noch einer Verführung des ███ █████████ bedurfte. Diese kann zwar auch vorliegen, wenn der Jugendliche aus Furcht unzüchtige Handlungen mit dem Täter vornimmt oder an sich vornehmen lässt (BGHSt 20, 193); die Art der Mitbeteiligung des █████████ lässt es jedoch als möglich erscheinen, dass er später von sich aus zur Unzucht bereit war, so dass dann durch das Vorgehen des Angeklagten nur der Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht worden und damit möglicherweise ein geringerer Schuldumfang gegeben wäre. Sollte die Strafkammer dabei wiederum zur Annahme eines Fortsetzungzusammenhangs kommen, so würde gleichwohl ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB vorliegen. Diese Begehungsform muss auch im Schuldspruch zum Ausdruck kommen. Das gilt ebenfalls für die tateinheitlich begangene Unzucht mit Abhängigen. Die Bestimmung des § 358 Abs. 2 StPO steht insoweit nicht entgegen.

2.) Fall ██ Hier ist zwar das Tatbestandsmerkmal der Verführung bei dem ersten Missbrauch des Jugendlichen einwandfrei dargetan. Für die weiteren ████████████████ bestehen aber die gleichen Bedenken wie im Fall ██. Die nicht näher mit Tatsachen belegte Feststellung, „Solches und Ähnliches“ habe sich im Laufe der Lehrzeit „ohne Zutun“ des Lehrlings noch mindestens 10 Mal wiederholt, lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer das Merkmal der Verführung auch bei den weiteren Unzuchtshandlungen rechtsirrtumsfrei als erfüllt angesehen hat. Deshalb muss mangels ausreichender ██████████████ der Urteilsspruch im Falle ██ ebenfalls aufgehoben werden. Im Übrigen sind auch hier für die neue Hauptverhandlung die zum Fall ██ gegebenen Hinweise zu beachten.

3.) Fall ██ Das Landgericht hat zwar auch in diesem Fall zum Begriff der Verführung keine Rechtsausführungen gemacht. Hier schließen aber das Vorgehen des Angeklagten und vor allem das Verhalten des Jugendlichen mit Sicherheit aus, der Angeklagte hätte etwa annehmen können, █████████ von vornherein zur Unzucht bereit gewesen. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine Reden und Handlungen auf den Willen des Jugendlichen einwirken wollen, begegnet daher keinen Bedenken. Die in diesem Fall ausgesprochene Einzelstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben, da sich nicht ausschließen lässt, dass sie in ihrer Höhe durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung in den beiden vollendeten Fällen zum Nachteil des Angeklagten mit beeinflusst worden ist.

4.) Die Aufhebung des gesamten Strafaussprachs berührt auch die Entscheidung gemäß § 42 StGB (BGHSt 14, 381, 383). Die Einwendungen der Revision gegen diese Sicherungsmaßregel sind allerdings offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die übrigen Einzelangriffe. Die im Rahmen der Sachbeschwerde vorgebrachte Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

ScharpenseelSandersHirxthal
FlitnerSpiegel