Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung nach Unfall in Wohnstraße

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 172/62
Datum
27.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er mit seinem Pkw in einer Sackgasse ein vierjähriges Kind erfasste. Streitpunkt war, ob er die gebotene erhöhte Vorsicht in einer reinen Wohnstraße verletzt hat. Der BGH verwirft die Revision; es sei geboten gewesen, mit kindlichem plötzlichem Betreten der Fahrbahn zu rechnen und so zu fahren, dass jederzeitiges Anhalten möglich ist. Die Strafzumessung bleibt unverletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In verkehrsberuhigten Wohnstraßen ist von Fahrern erhöhte Vorsicht gegenüber spielenden Kindern zu verlangen.

2

Hat der Fahrer ein Kleinkind auf dem Gehweg gesehen, das den Rücken zur Fahrbahn wendet, muss er damit rechnen, dass das Kind plötzlich auf die Fahrbahn laufen kann, auch wenn es kurzzeitig aus der Sicht verschwindet.

3

Fahrlässige Tötung liegt vor, wenn der Fahrer trotz erkennbarer besonderer Gefahrenlagen mit einer Geschwindigkeit fährt, die ein jederzeitiges Anhalten nicht ermöglicht.

4

Das Verbleiben in sehr rechter Fahrbahnführung begründet keine selbständige Verkehrswidrigkeit, wenn die Geschwindigkeit so zu bemessen wäre, dass jederzeitiges Anhalten möglich ist; Abstand kann jedoch Ausweichmöglichkeiten erleichtern.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stukkateur Wolfgang ███ aus W██████████████████████████, geboren ██████████████████████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt (und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt).

I.

1. Der Angeklagte fuhr am Nachmittag des 30. Juni 1961 mit seinem Personenkraftwagen Opel-Record auf der Straße „Im Boytal“ in Bottrop den 4-jährigen Klaus-Dieter ███████ an, sodass der Junge in weitem Bogen durch die Luft geschleudert wurde und wenig später an dem dadurch erlittenen Lungenriss starb.

Im Einzelnen hat das Landgericht Folgendes festgestellt:

Die Straße „Im Boytal“, die von der Straße „Hohe Heide“ abzweigt, ist eine Sackgasse, die als reine Wohnstraße nur Anliegerverkehr aufweist. Ihre Fahrbahn ist 6 m breit und wird auf beiden Seiten von Gehwegen umsummt, an die sich die Wohnhäuser anschließen. Der Angeklagte bog mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h aus der Straße „Hohe Heide“ in die Straße „Im Boytal“ ein. Er konnte sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege dieser Straße gut übersehen. Beim Hineinbiegen bemerkte er vor sich in einer Entfernung von etwa 80 m vor dem Hause „Im Boytal“ Nr. 6 ein kleines Kind auf dem 2 m breiten rechten Gehweg stehen; es war der später verunglückte Klaus-Dieter ████████. Der Junge wandte der Fahrbahn den Rücken zu, machte anschließend einige Schritte auf die zwischen den Häusern „Im Boytal“ Nr. 4 und 6 liegende Hofeinfahrt zu und ging dann nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten in diese hinein, sodass er der Sicht des Angeklagten für einige Augenblicke entzogen war. Dessen Geschwindigkeit hatte sich auf der leicht abfallenden Fahrbahn inzwischen auf etwa 50 km/h erhöht. Der Angeklagte fuhr „scharf rechts“, sodass sich die rechten Räder seines Wagens etwa 80 cm von der Bordsteinkante des Gehwegs entfernt befanden.

Als sich der Angeklagte wenige Sekunden später dem Hause „Im Boytal“ Nr. 4 näherte, lief Klaus-Dieter ██████ plötzlich aus der Hofeinfahrt über den Gehweg auf die Fahrbahn der Straße, ohne den nahenden Kraftwagen zu beachten. Beim Erblicken des Kindes bremste der Angeklagte so heftig, dass sich auf der trockenen Fahrbahn eine Bremsspur von 15,95 m Länge abzeichnete, die 5,95 m vor der Hofeinfahrt zwischen den Häusern Nr. 4 und Nr. 6 begann. Er versuchte auch, seinen Wagen nach links zu ziehen, konnte jedoch nicht verhindern, dass er mit der Vorderseite des rechten vorderen Kotflügels das Kind erfasste.

2. Das Landgericht legt dem Angeklagten als Fahrlässigkeit zur Last, dass er zu schnell – nämlich mit 50 statt nur mit 35 km/h – und zu weit rechts gefahren sei. Er habe, so führt es aus, gewusst, dass die Straße „Im Boytal“ eine Sackgasse in einer reinen Wohngegend mit Siedlungscharakter sei. Auf einer solchen Straße herrsche in aller Regel wenig Verkehr, da sie nur von Anliegern und Zubringern benutzt zu werden pflege. So sei es auch zur Unfallzeit gewesen. Es entspreche weiter der Lebenserfahrung, dass in einer solchen Gegend die Kinder der Anwohner die Fahrbahn häufig zum Spielen benutzten und daher mit Selbstverständlichkeit und Sorglosigkeit zu betreten gewohnt seien. Das zu erwägen, habe der Angeklagte allen Anlass gehabt, als er in 80 m Entfernung den 4-jährigen Klaus-Dieter ███ ohne Begleitung eines Erwachsenen auf dem Gehweg habe stehen sehen. Er habe damit rechnen müssen, dass das Kind von dem nicht allzu breiten Gehweg plötzlich auf die Fahrbahn laufen könne, da Kinder dieses Alters zu Unbesonnenheiten und Verkehrswidrigkeiten neigten. Das gelte, obwohl Klaus-Dieter ███ den Gehweg zur Hofeinfahrt zu verlassen habe und den Blicken des Angeklagten entzogen gewesen sei. Dieser Vorgang habe nur wenige Sekunden gedauert. Er habe dem Angeklagten keine Gewissheit vermittelt, dass das Kind in der Hofeinfahrt bleiben und nicht wieder auf die Straße heraustreten werde. Der Angeklagte habe vielmehr in Rechnung stellen müssen, dass das Kind zurückkommen und möglicherweise auf die Fahrbahn laufen werde. Um dieser Gefahr vorzubeugen, habe er, so folgert die Strafkammer, seine bei der Einfahrt in die Straße „Im Boytal“ eingehaltene Geschwindigkeit von 35 km/h nicht erhöhen und auch nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite benutzen dürfen, wie er es getan habe. Nach den auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützten Berechnungen des Landgerichts hätte der Angeklagte den Zusammenstoß mit dem Kind durch sofortiges Bremsen und Ausweichen nach links vermeiden können, wenn er diese Vorsichtsmaßregeln beachtet hätte.

II.

Die Revision hat das Urteil mit einer Aufklärungsrüge und mit der Sachbeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Die Revision vermisst zunächst Feststellungen zur Länge der Straße „Im Boytal“. Sie behauptet, diese Straße sei mehrere 100 m lang und meint, bei einer „Sackgasse“ von solcher Länge könne schon im Hinblick auf die Motorisierung der Anlieger nicht mehr von einer verkehrsarmen Straße gesprochen werden, die die vom Landgericht gezogenen Folgerungen zulasse.

Richtig ist, dass sich schon aus den von der Revision aufgerissenen Urteilsstellen (S. 2, 6 UA) eine nicht unerhebliche Länge der Straße „Im Boytal“ ergibt. Indes braucht auf die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht näher eingegangen zu werden, weil die Ansicht des Landgerichts, bei der Straße „Im Boytal“ handele es sich um eine reine Wohnstraße mit Siedlungscharakter, auf der in erhöhtem Maße mit spielenden Kindern zu rechnen sei, auch dann zu Recht bestünde, wenn diese Straße mehrere 100 m lang sein sollte. Denn auch die Revision bestreitet nicht, dass die Straße eine Sackgasse in einer reinen Wohngegend und damit eine Straße ohne Durchgangsverkehr ist. Das allein aber rechtfertigt schon die Annahme des Landgerichts, dass sich auf ihr Kinder sorgloser als auf einer verkehrsreichen Durchgangsstraße bewegten und dass ortskundige Kraftfahrer darauf Rücksicht zu nehmen hätten.

2. Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe mit dem Zurücklaufen des Kindes rechnen müssen. Sie meint, vom Standpunkt des Landgerichts aus müssten Kraftfahrer darauf gefasst sein, dass „aus jeder Haustür plötzlich ein Kind herauskommt und über die Straße läuft“.

Das hätte nach der Ansicht der Revision zur Folge, dass Kraftfahrer auf städtischen Straßen nur noch mit 20 km/h „schleichen“ dürften.

Bei diesem Einwand übersehen die Revision einen wichtigen Gesichtspunkt. Wie sich der Kraftfahrer allgemein auf besondere Verkehrsgefahren nur einzustellen braucht, wenn sich ihm Anhaltspunkte für deren möglichen Eintritt bieten, so braucht er auch die gegenüber Kleinkindern gebotene erhöhte Vorsicht nur anzuwenden, wenn er ein solches Kind entweder auf der Straße tatsächlich sieht oder zwar nicht sieht, aber besonderen Anlass zu der Besorgnis hat, ein Kleinkind könne plötzlich auf der Straße auftauchen. Dieser Fall lag hier vor. Der Angeklagte hatte den 4-jährigen Klaus-Dieter ████████ schon auf größere Entfernung auf dem Gehweg stehen sehen, und zwar mit dem Rücken zur Fahrbahn, sodass das Kind ein nahendes Fahrzeug nicht sah.

Wäre der Junge auf dem Gehweg verblieben, so stünde außer Zweifel, dass der Angeklagte nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen die Gefahr hätte ins Auge fassen müssen, das Kind könne sich plötzlich umwenden und auf die Fahrbahn laufen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Darüber hinaus ist aber dem Landgericht darin beizutreten, dass der Angeklagte die gebotene erhöhte Vorsicht nicht deshalb außer Acht lassen durfte, weil Klaus-Dieter ██████████ in die Hofeinfahrt gegangen war und sich für wenige Augenblicke seiner Sicht entzogen hatte. Denn dieser Umstand bot dem Angeklagten, da er nicht ohne Weiteres annehmen konnte, das Kind habe sich in die Obhut eines Erwachsenen begeben, in einer verkehrsarmen Wohnstraße keine Gewähr dafür, dass dieses nicht nach der unberechenbaren Art von unbeaufsichtigten Kleinkindern plötzlich wieder erscheinen und unter Umständen auch auf die Fahrbahn laufen werde. Er musste deshalb seine Fahrweise so einrichten, dass er einen Zusammenstoß auf jeden Fall vermeiden konnte. Vor allem durfte er nur so schnell fahren, dass es ihm möglich war, auf kürzeste Entfernung zu halten. Gegen dieses Sorgfaltsgebot hat der Angeklagte verstoßen.

3. Dem vom Landgericht in diesem Zusammenhang gegen den Angeklagten weiter erhobenen Vorwurf, zu weit rechts gefahren zu sein, kommt keine selbständige Bedeutung zu; denn hätte der Angeklagte, wie es seine Pflicht war, seine Geschwindigkeit auf jederzeitige Anhaltemöglichkeit herabgesetzt, dann wäre es an sich nicht zu beanstanden gewesen, dass er nur einen Abstand von 80 cm zur rechten Bordsteinkante einhielt. Allerdings hätte ein größerer Abstand den Weg des Kindes verlängert und ein Ausweichen des Angeklagten nach links aussichtsreicher gemacht; das wiederum hätte dem Angeklagten erlaubt, etwas schneller als auf jederzeitige Anhaltemöglichkeit zu fahren. Davon ist indes auch die Strafkammer ausgegangen; sie hat es nämlich für ausreichend erachtet, dass der Angeklagte mit 30 bis 35 km/h fuhr (S. 6 UA), also mit einer Geschwindigkeit, die ihm an sich ein jederzeitiges sofortiges Anhalten nicht ermöglichte. Es kann deshalb dahinstehen, ob – wie das Landgericht meint, die Revision aber bestreitet – eine Verkehrswidrigkeit auch darin zu sehen ist, dass der Angeklagte sich nicht weiter zur Fahrbahnmitte hielt. Er brauchte dies nicht zu tun, wenn er noch langsamer als mit der angegebenen Geschwindigkeit fuhr.

4. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn Klaus-Dieter ███████ aus der Hofeinfahrt nicht herausgelaufen, sondern etwa auf einem Roller herausgefahren wäre und den Angeklagten durch seine besonders schnelle Fortbewegungsart überrascht hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Dass der Angeklagte nach dem Erkennen des auf die Fahrbahn laufenden Kindes nicht schnell genug oder unsachgemäß reagiert habe, ist ihm nicht vorgeworfen. Aus diesem Grunde geht das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision fehl (Ziffer IV der Revisionsbegründungsschrift).

5. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Rotberg Sauer Martin Flitner

Bundesrichter Bortzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg