Treffer
BGH Beschluss

Wiedervorlageverfügung und Unterbrechung der Verjährung der Strafverfolgung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 172/61
Datum
16.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet, dass bloße Wiedervorlageverfügungen die Verjährung der Strafverfolgung grundsätzlich nicht unterbrechen, wenn der Richter anstelle der Wiedervorlage eine das Verfahren unmittelbar fördernde Handlung hätte vornehmen können. Entscheidend ist, ob die Verfügung bestimmt und geeignet ist, die Erledigung der Strafsache zu fördern. Untätiges Abwarten dient nicht der Unterbrechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedervorlageverfügung des Richters unterbricht die Verjährung der Strafverfolgung nicht, wenn anstelle ihrer eine dem Verfahren unmittelbar fördernde Handlung möglich und zumutbar gewesen wäre (z.B. Anforderung beigezogener Akten).

2

Bloße Wiedervorlageverfügungen unterbrechen die Verjährung in der Regel nicht, weil sie meist nicht bestimmt und geeignet sind, die Erledigung der Strafsache zu fördern.

3

Eine richterliche Handlung unterbricht die Verjährung, wenn sie bestimmt und geeignet ist, den Fortgang des Verfahrens in kurzer Zeit sicherzustellen; Ausnahmen sind nur bei Maßnahmen denkbar, die derzeit unmöglich oder unzweckmäßig wären.

4

Der Richter muss innerhalb der Verjährungsfrist die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergreifen; fortwährendes Abwarten über die Frist hinaus ohne Anforderung benötigter Unterlagen ist untätig und kann die Verjährungsunterbrechung nicht begründen.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schlachtermeister Adolf N. ██ aus ████ (Westf.), dort geboren am ██ ███ ███, wegen Übertretung des Naturschutzgesetzes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Pr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler in der Sitzung vom 16. August 1961

Leitsatz

Eine Wiedervorlageverfügung des Richters unterbricht die Verjährung der Strafverfolgung jedenfalls dann nicht, wenn der Richter statt ihrer eine das Strafverfahren unmittelbar fördernde Handlung vornehmen kann (hier: Beiziehung benötigter Akten).

Tenor

Eine Wiedervorlageverfügung des Richters unterbricht die Verjährung der Strafverfolgung jedenfalls dann nicht, wenn der Richter statt ihrer eine das Strafverfahren unmittelbar fördernde Handlung vornehmen kann (hier: Beiziehung benötigter Akten).

Gründe

I.

1. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts in Bünde (Westf.) vom 25. Oktober 1960 zu entscheiden, durch welches der Angeklagte wegen einer Übertretung des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit einem Verstoß gegen die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen des Kreises Herford vom 20. August 1955 (im folgenden: „LSchVO“) zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

Dem Urteil des Amtsgerichts ging folgendes Verfahren voraus:

Wegen eines bis zum 12. Juni 1959 begangenen Verstoßes gegen die LSchVO erließ der Amtsrichter am 3. September 1959 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl. Auf den Einspruch des Angeklagten kam es am 15. Oktober 1959 zur Hauptverhandlung. In dieser wurde erörtert, dass sich das Amtsgericht in Bünde in der Sache 6 Cs 37/59 bereits mit dem gültigen Zustandekommen der LSchVO befasst habe. Gegen das in jener Sache erlassene Urteil sei eine Revision beim Oberlandesgericht in Hamm anhängig. Im Einverständnis der Beteiligten solle die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts abgewartet werden; mit dieser sei in Kürze zu rechnen. Der Amtsrichter verkündete hierauf den Beschluss, wonach die Hauptverhandlung vertagt wurde; neuer Termin solle anberaumt werden, „sobald die Entscheidung des OLG (6 Cs 37/59) vorliegt“.

Hierauf ordnete der Amtsrichter am 17. Oktober 1959 die Wiedervorlage mit folgender Verfügung an: „Nach 1 Monat (6 Cs 37/59 zurück?)“.

Am 17. November 1959 wurden ihm die Akten von der Geschäftsstelle mit dem Vermerk „Vorlage (Fristablauf). Akten sind noch nicht zurück“ vorgelegt. Am selben Tag ordnete sodann der Amtsrichter die Wiedervorlage mit dem gleichen Vermerk wie zuvor an.

Diese Wiedervorlageverfügungen wiederholten sich sodann in Abständen von zunächst je einem Monat und später je zwei Monaten, nachdem dem Amtsrichter die Akten jeweils mit einem entsprechenden Vermerk der Geschäftsstelle vorgelegt worden waren.

Nachdem dann die Akten 6 Cs 37/59 mit dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts in Hamm bei dem Amtsgericht im August oder September 1960 wiedereingetroffen waren, beraumte der Amtsrichter am 19. September 1960 die Hauptverhandlung vom 25. Oktober 1960 an, in der das angefochtene Urteil erging.

2. Das Oberlandesgericht in Hamm hat in seinem Vorlegungsbeschluss ausgeführt, dass mit Ablauf des 14. Januar 1960 die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten sein würde, wenn den Wiedervorlageverfügungen des Amtsrichters nicht eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuerkannt werden könnte. Nach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts waren die Wiedervorlageverfügungen zur Unterbrechung der Verjährung geeignet. Es will daher sachlich über die Revision entscheiden. Hieran sieht es sich gehindert durch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Köln (NJW 1953, 757) und in Schleswig (SchlHA 1957, 13), die Wiedervorlageverfügungen schlechthin und unter allen Umständen als zur Unterbrechung der Verjährung ungeeignet ansehen. Deswegen hat es die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

1. Das Oberlandesgericht in Schleswig hat zwar in einer neueren Entscheidung (SchlHA 1960, 29) zu verstehen gegeben, dass es die Auffassung des Oberlandesgerichts in Köln (aaO) nicht vorbehaltlos teilt. Zu dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln würde sich aber das Oberlandesgericht in Hamm, wenn es sachlich über die Revision entscheiden will, auf jeden Fall in Widerspruch setzen.

Das vorlegende Oberlandesgericht hat bemerkt, dass es nicht etwa von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1959, 121) abweichen will, wonach die Verjährung durch die Anordnung des Richters, die Akten eines anderen Verfahrens beizuziehen, nicht unterbrochen wird, wenn die Aktenbeiziehung lediglich der rechtlichen Belehrung des Richters durch ein in den beigezogenen Akten befindliches Urteil dienen soll. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm hatte der Amtsrichter nicht nur die Absicht, sich durch das in der Sache 6 Cs 37/59 erwartete Urteil des Revisionsgerichts rechtlich belehren zu lassen, sondern das wirksame Zustandekommen der LSchVO nach der tatsächlichen Seite hin aufzuklären (vgl. auch BayObLGSt 1952, 265 und 1960, 163).

Der Ausgang der vorliegenden Sache hängt somit von der Prüfung und der mindestens teilweisen Entscheidung der vom vorlegenden Oberlandesgericht unterbreiteten Rechtsfrage ab. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind daher gegeben.

2. a) Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach ausgesprochen, dass eine die Verjährung unterbrechende Handlung des Richters dann vorliegt, wenn sie bestimmt und geeignet ist, die Erledigung der Strafsache zu fördern, und damit der Verfolgung der zur Untersuchung stehenden Straftat dient (BGHSt 9, 198, 199; 11, 335, 337).

Dass die Rücksicht auf das Wesen und die Rechtsfolgen der Verfolgungsverjährung, die ein unbedingtes Verfahrenshindernis schafft, dazu nötigt, die Vorschrift des § 68 StGB eng auszulegen und loyal zu handhaben, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls schon wiederholt betont (vgl. BGHSt 15, 234, 238; 11, 335, 337; 12, 335, 337).

b) Nach diesen Gesichtspunkten muss auch die Frage entschieden werden, ob eine Wiedervorlageverfügung des Richters die Verjährung unterbrechen kann.

Dass bloße Wiedervorlageverfügungen des Richters in aller Regel die Verjährung nicht unterbrechen, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. RGSt 21, 308; 62, 425, 426; LK 8. Aufl. § 68 Anm. I 2 am Ende; Schönke/Schröder 10. Aufl. § 68 Anm. III 3 b). Wie schon das Reichsgericht aaO ausgesprochen hat, sind solche Verfügungen im Allgemeinen ohne sachlichen Wert für die Untersuchung und besagen nur, dass der Richter nach Ablauf der Frist erwägen will, ob etwas und was zur Fortsetzung der Untersuchung zu geschehen habe.

Von diesem Grundsatz hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Ausnahmen angenommen. So hat das Reichsgericht entschieden, dass eine Wiedervorlageverfügung, die „bezwckte, den Fortgang des Verfahrens in kurzer Zeit sicherzustellen“, zur Unterbrechung der Verjährung geeignet sei (RGSt 62, 425, 426; 65, 82, 84). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ausgesprochen, dass die Verfügung des Richters, ihm die Akten zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder vorzulegen, die Verjährung unterbreche, wenn sie erkennbar die zeitgerechte Vornahme einer an sich angebrachten, derzeit aber unmöglichen oder unzweckmäßigen richterlichen Handlung sicherstellen soll (BayObLGSt 1959, 243). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, dazu Stellung zu nehmen, ob diesen Entscheidungen beigetreten werden kann.

Nach der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der das vorlegende Oberlandesgericht folgen will, unterbricht eine Wiedervorlageverfügung des Richters die Verjährung nur dann, wenn sie getroffen wird, um eine „derzeit unmögliche oder unzweckmäßige“ richterliche Handlung sicherzustellen. Auch nach dieser Auffassung ist also eine Wiedervorlageverfügung zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet, wenn alsbald eine richterliche Handlung möglich und zweckmäßig gewesen wäre. Daran muss festgehalten werden, weil die an Stelle einer möglichen und auch zweckmäßigen richterlichen Handlung getroffene Wiedervorlageverfügung den Fortgang des Verfahrens nicht fördert, sondern im Gegenteil nur hinhält und hemmt.

Gelangt der Strafrichter im Lauf eines Strafverfahrens zu der Auffassung, dass er ohne die Kenntnis und die Verwertung des Inhalts der bei einer anderen Behörde vorliegenden Akten die bei ihm anhängige Strafsache nicht sachgerecht entscheiden kann, so fördert er den Fortgang der Strafsache dadurch, dass er die Akten bei der anderen Behörde anfordert. Die Verfügung, mit der er dies tut, unterbricht alsdann die Verjährung. Hat der Richter Grund zu der Annahme, dass die Akten von der anderen Behörde, etwa nach Ausarbeitung einer Entscheidung, ohne sein Zutun innerhalb der Verjährungsfrist an ihn zurückgesandt werden, so mag es freilich unzweckmäßig sein, die Akten sofort anzufordern. Es mag dann angebracht sein, insbesondere wenn die Verjährungsfrist gerade erst zu laufen begonnen hat, z. B. weil die Verjährung durch eine wenige Tage zuvor abgehaltene Hauptverhandlung unterbrochen worden ist, dass der Richter sich die eigenen Akten noch innerhalb der Verjährungsfrist wiedervorlegen lässt. Er sichert sich damit die Gelegenheit, noch innerhalb dieser Frist für den Fortgang des Strafverfahrens sorgen und damit in „loyaler“ Weise die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen zu können. Wartet aber der Richter einen die Länge der Verjährungsfrist übersteigenden Zeitraum hindurch einfach ab, bis ihm von der anderen Behörde die benötigten Akten zugeleitet werden, ohne mit dem Ersuchen um – auch nur vorübergehende – Übersendung dieser Akten an sie heranzutreten, so verhält er sich in Wirklichkeit untätig und bekundet nicht seinen Willen, das Verfahren in der ihm möglichen Weise vorwärts zu treiben. Die in dieser Zeitspanne vorgenommenen Wiedervorlageverfügungen sind nicht bestimmt und geeignet, die Erledigung der Strafsache zu fördern; sie sind überflüssig, weil ihm die Akten nach dem Eingang der benötigten Akten ohnehin vorgelegt werden mussten, und dienen nur der Umgehung der Verjährungsvorschriften und damit dem Ziel, die Möglichkeit der Strafverfolgung auf unbestimmte Zeit offen zu halten (vgl. BGHSt 9, 198, 203; 12, 335, 338). Ihnen kann daher nicht die Wirkung zuerkannt werden, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen.

c) Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten.

Lang-HinrichsenKrummeFlitner
RotbergBörtzler