Mitführen unzugelassener Zugmaschine: Übertretung nach StVZO, kein Vergehen nach §26 StVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 172/59
- Datum
- 10.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer hinter einem Kraftfahrzeug ein betriebsfähiges, nicht amtlich zugelassenes und nicht mit rotem Kennzeichen versehenes Fahrzeug mitführt, erfüllt eine Übertretung nach §§ 18 Abs. 1, 71 StVZO, nicht jedoch ein Vergehen nach § 26 Nr. 1 StVG.
Der Ausdruck „Vorschriften über das Mitführen von Anhängern“ in § 26 Nr. 1 StVG ist auf die mit dem Verkehrssicherungsgesetz eingeführte Neuregelung des § 32a StVZO (Beschränkung der Länge von Zügen) zu beziehen und nicht allgemein auf alle stvzo‑rechtlichen Regelungen über Anhänger.
Bei der Auslegung strafrechtlicher Sondertatbestände sind Entstehungsgeschichte und Gesetzeswortlaut maßgeblich; die Streichung eines ausdrücklichen Verweises im Gesetzesentwurf rechtfertigt keine Ausdehnung des Tatbestandsinhalt s.
Die systematische Auslegung von § 26 StVG, insbesondere Nr. 3 (Gewichtsüberschreitung), legt nahe, dass bestimmte Vorschriften über das Mitführen von Anhängern weiterhin Übertretungen bleiben und nicht durchweg Vergehencharakter erlangen.
Leitsatz
Wer hinter einem Kraftfahrzeug ein anderes betriebsfähiges Fahrzeug mitführt, das weder durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen noch mit einem roten Kennzeichen versehen ist, macht sich einer Übertretung der §§ 18 Abs. 1, 71 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), nicht aber eines Vergehens nach § 26 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) schuldig.
Tenor
BGH, Beschl. v. 10. Juni 1959 – 4 StR 172/59 (Sched Bielefeld)
Gründe
I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die Revision des vom Schöffengericht u. a. wegen eines Vergehens der Führung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs nach § 23 Abs. 1 StVG verurteilten Angeklagten zu entscheiden. Den Tatbestand dieses Vergehens hat er nach Meinung des Schöffengerichts deshalb verwirklicht, weil er eine fabrikneue und betriebsfähige MAN-Zugmaschine, die weder durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen noch mit einem roten Kennzeichen versehen war, im Schlepp eines anderen ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs von █████████ nach seinem Wohnort in der Nähe von ██████████ verbrachte. Das Oberlandesgericht verneint einen Verstoß gegen das StVG. Am Tatbestand des § 23 Abs. 1 aaO fehle es, weil nur derjenige ein Kraftfahrzeug „führe“, wie es diese Bestimmung voraussetzt, der es zu bestimmungsmäßigem Gebrauch in Betrieb setze, d. h. es als Fortbewegungsmittel unter Verwendung der Maschinenkraft dieses Fahrzeugs selbst benutze. Aber auch ein Vergehen nach § 26 Nr. 1 StVG scheide aus. Allerdings habe der Angeklagte die MAN-Zugmaschine als Anhänger im Sinne des § 18 StVZO mitgeführt, was er nur habe tun dürfen, wenn sie entweder durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen oder für die Überführungsfahrt von ██████ nach ██████████ mit einem roten Kennzeichen (§ 28 Abs. 2 StVZO) versehen gewesen wäre. Trotzdem habe er nicht „den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern“, die in § 26 Nr. 1 StVG gemeint seien, zuwidergehandelt. In Betracht komme vielmehr nur eine Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung. Insoweit müsse jedoch das Verfahren eingestellt werden, weil die Strafverfolgung verjährt sei.
II. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Hamm durch ein Urteil des OLG in Celle vom 9. November 1957 (VerkMitt. 1958 Nr. 5) gehindert. Diesem Urteil liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass Verletzungen von Vorschriften der StVZO, die im Zusammenhang mit dem Mitführen von Anhängern im Straßenverkehr begangen werden, allgemein als Vergehen gegen § 26 Nr. 1 oder 2 StVG zu beurteilen seien. Denn dort sei demjenigen Geldstrafe oder Gefängnis bis zu drei Monaten angedroht, der vorsätzlich oder fahrlässig „als Führer eines Kraftfahrzeugs den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern zuwiderhandelt“. Das OLG in Hamm hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die unstrittige Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, wie nicht weiter dargelegt zu werden braucht, erfüllt.
III. In der Sache billigt der Senat den Standpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts in Hamm und schließt sich im Wesentlichen auch der Begründung dieses Gerichts an.
1. Durch Art. 4 Nr. 1 b des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, 832) ist unter der Überschrift „Mitführen von Anhängern“ die StVZO um die neue Bestimmung des § 32a ergänzt worden. Danach darf hinter Kraftfahrzeugen nur ein Anhänger, hinter Zugmaschinen dürfen zwei Anhänger mitgeführt werden, jeweils aber unter der Voraussetzung, dass die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird (regelmäßig 14 Meter — § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Wie sich aus der Begründung der Regierungsvorlage zu jenem Gesetz (abgedruckt bei Floegel–Hartung Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. 1959, Anm. 1 zu § 32a StVZO) ergibt, lag der gesetzgeberische Grund für diese Beschränkungen der Lastzuglängen darin, dass die Gefahren, die insbesondere mit dem Überholen längerer Lastzüge durch schnellere Fahrzeuge verbunden sind, auf ein erträgliches Maß herabgemindert werden sollten. Infolge der wirtschaftlichen Belebung nach der Währungsreform hatte vor allem auch der Güterverkehr auf Lastwagen beträchtlich zugenommen. Es war eine häufige Erscheinung, dass hinter einem Motorwagen mehrere Anhänger mitgeführt wurden, so dass Wagenzüge von erheblicher Ausdehnung entstanden. Dies wurde zu einer ständig wachsenden Gefahr für die Führer anderer Fahrzeuge, besonders im Überholverkehr. Um die besondere Bedeutung der neuen Vorschrift des § 32a StVZO hervorzuheben und ihr Nachdruck zu verschaffen, hat sie der Gesetzgeber in demselben Gesetz mit einer erhöhten Strafdrohung versehen.
Durch Art. 1 Nr. 5 des Straßenverkehrssicherungsgesetzes ist nämlich § 26 StVG geschaffen worden. In seiner Nr. 1 droht er Vergehensstrafen demjenigen an, der „als Führer eines Kraftfahrzeugs den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern zuwiderhandelt“. Dass im Wortlaut dieser Bestimmung die Überschrift des § 32a StVZO („Mitführen von Anhängern“) genau wiederkehrt, legt den Gedanken nahe, dass in § 26 Nr. 1 StVG unter den „Vorschriften über das Mitführen von Anhängern“ eben die in § 32a StVZO getroffene Neuregelung und nur sie verstanden sein sollte. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht insbesondere, dass beide Bestimmungen ihre Entstehung demselben Gesetz verdanken. Nach gesetzgeberischen Gepflogenheiten versteht ein Gesetz, wenn es an mehreren Stellen denselben Begriff wörtlich verwendet, in der Regel dasselbe.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass zwar berechtigte verkehrspolitische Gründe dafür sprachen, die Beachtung des § 32a StVZO unter einen erhöhten strafrechtlichen Schutz zu stellen, dass dagegen Verletzungen anderer Vorschriften der StVZO über Anhänger, beispielsweise der Vorschriften des § 18 (Zulassungspflichtigkeit), gegenüber früher nicht so an Bedeutung gewonnen hatten, dass es erforderlich gewesen wäre, auch ihnen Vergehenscharakter zu verleihen. Wäre ein so weiter Zweck bei der Neuschaffung des § 26 Nr. 1 (und 2) StVG verfolgt worden, so wäre, wie das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht hinweist, kaum verständlich, dass nur Verstöße gegen die Vorschriften der StVZO, die im Zusammenhang mit dem Mitführen von Anhängern begangen werden, nicht mehr als bloße Übertretungen, sondern als Vergehen hätten geahndet werden sollen, während andere im Einzelfall möglicherweise schwerer wiegende Verletzungen der StVZO weiterhin zweifellos den Charakter von Übertretungen behalten haben.
2. Der Wortlaut des Entwurfs der Bundesregierung vom 22. Juni 1951 für die Strafbestimmung des § 26 Nr. 1 und 2 StVG ließ ihre Beschränkung auf Verstöße gegen § 32a StVZO deutlich erkennen. Denn er sprach ausdrücklich nur von Zuwiderhandlungen „gegen die Vorschriften des § 32a StVZO über das Mitführen von Anhängern“. Die Worte „des § 32a StVZO“ wurden dann auf einen Änderungsvorschlag des Bundesrats gestrichen. Dass damit etwa bezweckt werden sollte, auch Verstöße gegen andere Bestimmungen der StVZO, die in Verbindung mit dem Mitführen von Anhängern begangen werden können und bisher Übertretungen waren, nun als Vergehen zu bestrafen, dafür fehlt es an jedem Anhalt. Im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichts in Celle lässt sich die Streichung der Worte „des § 32a StVZO“ zwanglos damit erklären, dass sie als überflüssig angesehen wurden, weil man unter den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern im Sinne von Art. Nr. 5 des Verkehrssicherungsgesetzes eben jene und nur jene in Art. 4 Nr. 1b desselben Gesetzes, also § 32a StVZO, verstanden haben wollte und dass man daneben nicht auch noch andere Vorschriften der StVZO über Anhänger im Auge hatte. Dafür spricht auch der Umstand, dass die neuen Bestimmungen über das Mitführen von Anhängern ausschließlich die Länge der Lastzüge regelten.
3. Für die Richtigkeit der Auffassung des vorlegenden OLG in Hamm ergibt sich schließlich ein gewichtiger Anhalt aus § 26 StVG selbst, nämlich aus seiner Nr. 3. Danach wird mit den eingangs des § 26 erwähnten Vergehensstrafen bedroht, wer „ein Kraftfahrzeug führt oder einen Kraftfahrzeuganhänger mitführt, bei denen das Gesamtgewicht des einzelnen Fahrzeugs das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 10 % überschreitet“. Wie sich aus dieser Bestimmung mit aller Deutlichkeit ergibt, ist das Mitführen eines Kraftfahrzeuganhängers mit einem unzulässigen Übergewicht, das 10 % nicht übersteigt, eine bloße Übertretung nach den §§ 34, 71 StVZO. Demnach gibt es Vorschriften über das Mitführen von Anhängern, deren Verletzung nicht ein Vergehen, sondern eine Übertretung ist. Es erweist sich demnach der Ausgangsgedanke des Oberlandesgerichts in Celle als unrichtig, wonach unter Verstößen gegen „Vorschriften über das Mitführen von Anhängern“ im Sinne der Nr. 1 des § 26 alle Verstöße gegen Bestimmungen irgendwelcher Gesetze und gegen irgendwelche Bestimmungen der StVZO, die sich auf Anhänger beziehen, zu verstehen seien.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
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