Revision aufgehoben: unzureichende Sachaufklärung bei Unzuchtvorwürfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 172/55
- Datum
- 16.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei entscheidungserheblichen Widersprüchen in Zeugenaussagen muss das Gericht die zur Aufklärung erforderlichen Personen vernehmen; unterbleibt diese Vernehmung, kann dies die Grundlage des Urteils entziehen.
Das Gericht darf kindliche Zeugenaussagen zwar im eigenen Eindruck würdigen; bei auffälligen Widersprüchen oder bedeutsamen Unklarheiten ist jedoch die ergänzende Aufklärung, gegebenenfalls durch Vernehmung weiterer Zeugen oder psychologische Sachverständige, erforderlich.
Hinweise auf verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (z.B. durch Altersverfall oder erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung) verpflichten das Strafgericht zu Feststellungen und zum Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens (§ 51 StGB).
Sind zentrale Aussageelemente, die die Verurteilung tragen, nicht verlässlich aufgeklärt, entzieht dies der Verurteilung ihre tragende Grundlage und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Beweisaufnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 18. Februar 1955
Rubrum
in der Strafsache gegen den Teppichweber, zur Zeit Rentner, August ███ aus ██, geboren am █████ in ██, ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt RKO___% als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird, das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 18. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
### Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat er drei- bis viermal mit der damals acht Jahre alten Annegret ████, seinem Mündel, ein Wannenbad besucht, sich mit dem Kinde nackt in eine Badewanne gesetzt, das Mädchen am ganzen Körper abgeseift und dabei in wollüstiger Absicht die Schamgegend besonders kräftig gewaschen und den Geschlechtsteil gedrückt. Diese Berührungen hat er beim Abtrocknen des Mädchens wiederholt. Bei diesen Gelegenheiten hat Annegret auch den Angeklagten in der Schamgegend abgeseift und dabei seinen Geschlechtsteil berührt. Bei dem letzten Besuch in der Badeanstalt musste sie sich auf Verlangen des Beschwerdeführers vor ihm hinknien, sein Glied in den Mund nehmen und daran lutschen.
Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben, weil die Rüge der mangelnden Sachaufklärung durchgreift.
1.) Der Angeklagte bestritt nicht, bei den geschilderten Vorfällen das Kind gewaschen und dabei am Geschlechtsteil berührt zu haben; er will dies aber nicht aus Wollust getan haben. Insbesondere stellte er in Abrede, dass das Kind an seinem Gliede gelutscht habe. Der Tatrichter ist jedoch den Angaben des Mädchens gefolgt. Er hatte keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes, dessen Lehrerin und Großmutter günstige Angaben über Annegret gemacht hatten. Die Revision rügt, dass nicht auch die Mutter des Mädchens gehört wurde. Die Notwendigkeit dieser Vernehmung musste sich dem Landgericht nach der gegebenen Sachlage in der Tat aufdrängen. Die Mutter hatte das Kind auf deren Frage, ob es auch getan habe, was der Angeklagte von ihm verlangt hatte, nämlich an seinem Gliede zu lutschen, geantwortet:
„Das habe ich nicht gemacht. Es hat mich nur bedeckt.“
So hat die Mutter in den polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgesagt. Die Großmutter hatte nur erzählt, der Angeklagte habe es aufgefordert, bei ihm zu lutschen. Es habe ihr verschwiegen, dass es dieser Aufforderung auch nachgekommen war. Dieser auffallende und sachlich bedeutsame Wechsel in der Tatschilderung des Mädchens bedurfte der Aufklärung.
Auf dieser Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht kann das Urteil beruhen. Ergäbe sich, dass das Mädchen in diesem wesentlichen Punkte vor Gericht die Unwahrheit gesagt hat, so hätte die Strafkammer möglicherweise auch in übrigen die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin angezweifelt. Die Annahme des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe in wollüstiger Absicht das Kind berührt, stützt sich auf die Angaben der Annegret ██████ über das Verhalten des Angeklagten bei den Besuchen im Wannenbad. Wären diese Aussagen in ihrer Gesamtheit unglaubwürdig, so wäre die Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten weggefallen.
Von der Vernehmung der früheren Lehrerin des Mädchens brauchte sich die Strafkammer jedoch für die Aufklärung des Sachverhalts nichts zu versprechen. Diese Lehrerin hatte bei einem dienstlichen Gespräch mit der jetzigen Lehrerin des Kindes geäußert, sie halte das Mädchen für glaubwürdig. Sie befand sich also insoweit in Übereinstimmung mit ihrer Berufskollegin. Unter diesen Umständen bestand für das Landgericht kein Anlass, die frühere Lehrerin als Zeugin zu hören. Auch die Verteidigung hatte keinen Antrag in dieser Richtung gestellt.
Entgegen der Auffassung der Revision musste sich das Landgericht auch nicht zur Zuziehung eines Jugendpsychologen veranlasst sehen. Es durfte sich für befähigt halten, selbst den Wert der kindlichen Aussage zu beurteilen. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens waren nach der Überzeugung der Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht aufgetreten.
Für das weitere Verfahren wird es davon abhängen, ob sich der geschilderte Wechsel der kindlichen Angaben durch Vernehmung der Mutter der Annegret Hellmund aufklären lässt. Bleiben in dieser Hinsicht Zweifel offen, so wird sich die Zuziehung eines Psychologen nicht vermeiden lassen, zumal das Mädchen, wie der Urteilszusammenhang ersehen lässt, in Verhältnissen aufgewachsen ist, die auf seine sittliche und charakterliche Entwicklung ungünstig eingewirkt haben können.
2.) Auch sachlich-rechtlich gibt das angefochtene Urteil Anlass zu Bedenken.
Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in Würdigung des Beweisergebnisses die Überzeugung erlangt hat, das Verhalten des Beschwerdeführers lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Es kann auch nicht die Rede davon sein, die Vorfälle stellten unbedeutende, wenn auch auf sinnlicher Lust beruhende Tätigkeiten oder handgreifliche Zudringlichkeiten des Angeklagten dar, die lediglich den Unrechtsgehalt einer Beleidigung hätten.
Das Landgericht hatte indes Anlass, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Ausführungen zu machen. Dieser war zur Tatzeit 60 Jahre alt. Auf seinen schlechten körperlichen Zustand und sein frühzeitiges Altern weist der Tatrichter zweimal hin. Unter diesen Umständen warf sich die Frage auf, ob etwa früher Altersverfall sich auf Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Angeklagten so ausgewirkt hat, dass dessen Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tatbegehung, wenn nicht ausgeschlossen, so doch erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB).
Es würde sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung hierzu einen medizinischen Sachverständigen zu hören.
| Dr. Augustin | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Engels | Seibert |