Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweisablehnung in Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 172/53
Datum
18.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen eines Sittlichkeitsdelikts nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Grund ist die fehlerhafte Behandlung und unzulässige Zurückweisung mehrerer Beweisanträge, durch die die richterliche Aufklärungspflicht verletzt wurde. Ohne Erhebung der beanspruchten Beweise zur Glaubwürdigkeitsprüfung des Kindes ist das Urteil nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht darf Beweisanträge nicht durch unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses als von vornherein ungeeignet zurückweisen; eine solche Vorwegnahme verletzt die richterliche Aufklärungspflicht.

2

Zeugen dürfen nicht pauschal als ungeeignet bezeichnet werden; ihre möglichen Wahrnehmungs- und Kenntnismöglichkeiten sind zu prüfen, bevor ein Beweisantrag abgelehnt wird.

3

Bei Verfahren mit minderjährigen Zeug:innen ist die Erhebung für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit erheblichen Beweismittel geboten; unterbliebene Beweiserhebungen, die das Ergebnis beeinflussen können, begründen Aufhebungsgründe.

4

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass erhobene oder unterlassene Beweise zu einer anderen Würdigung geführt hätten, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Bestehen Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, muss das Gericht dessen geistige Verfassung zur Tatzeit klären, gegebenenfalls durch psychologische Begutachtung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Januar 1953

Rubrum

4 StR 172/53

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Invaliden Franz K. ████████ aus ——, geboren am ████████████ zu ████, Kreis ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Frankel in der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der im Jahre 1935 einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er im Juli 1952 im Keller seines Hauses der damals sechs Jahre alten Gisela ██ in wollüstiger Absicht durch das Hosenbein in die Gegend des Geschlechtsteils fasste.

Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben.

Das Landgericht hat es auf Grund der Aussagen des Zeugen St██████, der von seinem Fenster aus beobachtet haben will, dass der Angeklagte vor seinem Hause mit Gisela gesprochen hat und dann mit ihr in den Keller gegangen ist, sowie der Angaben der Mutter des Kindes für nachgewiesen erachtet, dass der Angeklagte sich mit dem Kinde im Keller seines Hauses aufgehalten hat. Durch die Bekundungen des Kindes hat es ihn auch dafür überführt angesehen, mit diesem unsittliche Handlungen vorgenommen zu haben.

Die Revision rügt mit Recht, dass die Behandlung der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge fehlerhaft und mit der richterlichen Aufklärungspflicht nicht zu vereinbaren sei. Die Zeugen If und ██ waren dafür benannt, dass St██████ von seiner Wohnung aus nicht beobachten könne, ob jemand den Keller im Hause des Angeklagten betritt. Das Landgericht hat den Antrag „als unerheblich abgelehnt, weil die Zeugen über das Blickfeld von der Wohnung des Zeugen ██████ ███ aus unmöglich aus eigenem Wissen etwas bekunden können, sondern höchstens nur über das Blickfeld von ihren eigenen Wohnungen.“ Diese Begründung ist denk-

gesetzlich fehlerhaft, denn es ist möglich, dass die Zeugen schon einmal durch das Fenster des ████ ███ zum Hause des Angeklagten geblickt oder von einem anderen Standpunkt aus bestimmte Wahrnehmungen darüber gemacht haben, ob man von der Wohnung des Zeugen aus den Eingang zum Keller in dem vom Angeklagten bewohnten Hause beobachten kann. Die genannten Zeugen konnten daher nicht von vornherein als ungeeignete Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO bezeichnet werden, was das Landgericht mit dem Wort „unerheblich“ offenbar zum Ausdruck bringen wollte.

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen; denn die Mutter des Kindes hat nach ihren vom Tatrichter für glaubwürdig erachteten Bekundungen, von ████████████ benachrichtigt, nur vom Kellereingang aus nach Gisela gerufen, worauf diese nach dem zweiten Anrufe aus dem Keller antwortete und dann mit hochrotem Kopf und verstörtem Gesicht eben bei der Mutter erschien. Damit allein ist noch nicht erwiesen, dass der Angeklagte mit dem Kinde in dem Keller war, wie auch das Landgericht erst auf Grund der angeblichen Beobachtung des Zeugen ███████████ gefolgert hat.

Die Zeugin █████ war von dem Verteidiger weiter dafür benannt, dass Gisela einmal hinter dem laufenden Haus mit einem gleichaltrigen Jungen beischlafähnliche Bewegungen ausgeführt habe. Das Landgericht hat auch diesen Beweisantrag abgelehnt, „weil die unter Beweis gestellte Tatsache, dass Gisela mit einem gleichaltrigen Jungen Bewegungen gemacht hat, welche die Zeugin ██ ███ beischlafähnlich aufgefasst hat, als wahr unterstellt wird.“ In den Urteilsgründen wird hierzu noch ausgeführt: „Dem Gericht erscheint es als un-

glaubwürdig, dass das Kind in einer abnormen Frühreife bereits geschlechtliche Erlebnisse gehabt haben soll. Es hat daher die Einlassung des Angeklagten, dass es mit einem anderen Jungen nach der Ansicht der Zeugin ██ █████████████████ Bewegungen ausgeführt hat, als wahr unterstellt. Es ist in dem Alter des Kindes durchaus normal, wenn Jungen und Mädchen gemeinsam auf Straßen und Spielplätzen herumtoben; es ist keine besondere Erscheinung, wenn Jungen und Mädchen miteinander ringen. Die Zeugin ███ wird das Mädchen gesehen haben. Es erscheint aber dem Gericht völlig unwahrscheinlich, dass ein solches Balgen von Kindern aus einer geschlechtlichen Erregung heraus erfolgt, aus der man auf eine in geschlechtlicher Hinsicht rege Phantasie schließen könnte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass irgendwelche Bewegungen des Kindes irrtümlich aus dem Blickwinkel eines Erwachsenen als beischlafähnlich angesehen worden sind. Die Glaubwürdigkeit, insbesondere die geschlechtliche Phantasielosigkeit des Kindes, ist dadurch nicht widerlegt.“

Eine solche Wahrunterstellung wird dem Sinn des Beweisantrages nicht gerecht und enthält eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Der Angeklagte wollte beweisen, dass das Kind trotz seiner Jugend tatsächlich schon Vorstellungen von geschlechtlichen Vorgängen habe, in dieser Hinsicht also nicht mehr unbefangen sei, so dass seine Phantasie hierdurch beeinflusst sein könne. Der Tatrichter hat dagegen unterstellt, dass die Zeugin ███ irrtümlich einem unter spielenden Kindern normalen Vorgang geschlechtliche Bedeutung beigemessen habe, obwohl er sich darüber erst durch Erhebung des beantragten Beweises Klarheit verschaffen konnte, indem er die Zeugin zu einer ins einzelne gehenden Schilderung des beobachteten Vorfalls veranlasste und notfalls auch das Kind über ihn befragte (RG JW 1936, 1132 Nr. 11; BGH NJW 1951, 573). Das Landgericht irrt auch, wenn es meint, es handle sich, wenn das Vorbringen des Angeklagten zuträfe, um „ein geschlechtliches Erlebnis auf Grund einer abnormen Frühreife des Mädchens“. Erfahrungsgemäß kommt es namentlich in Großstädten - häufiger vor, dass Kinder geschlechtliche Vorgänge, die sie bei Erwachsenen wahrgenommen haben, nachahmen, ohne dabei selbst schon „geschlechtliche Regungen“ zu empfinden. Derartige Vorkommnisse können genügen, um die Unbefangenheit der Kinder in geschlechtlichen Dingen zu zerstören und ihre Phantasie in diese Richtung zu lenken.

Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages kann der Schuldspruch ebenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst sein. Das Landgericht hat es auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung für unmöglich erklädass das Mädchen, ein Kind von sechs Jahren, das erfahrungsgemäß von diesen Dingen nichts weiß, seine Bekundungen aus einer geschlechtlich aufgereizten Phantasie gemacht haben könne. Nach den glaubwürdigen Aussagen der Mutter sei das Kind zu dumm zum Lügen; das sei auch durch das Gesamtverhalten des Kindes in der Hauptverhandlung bestätigt worden.“ Ganz abgesehen davon, dass unwahre Angaben von Kindern, die einer erregten Phantasie entspringen, keine bewussten Unwahrheiten darstellen, vielmehr häufig auf einer im Kindesalter noch vorhandenen, eidetischen Veranlagung beruhen, geht diese Würdigung des Landgerichts wiederum ausdrücklich von der durch den Beweis-

antrag des Beschwerdeführers bekämpften Auffassung aus, dass Gisela von geschlechtlichen Dingen noch nichts wusste. Hinzu kommt, dass die angebliche Äußerung Giselas, der Angeklagte „sei bei ihr unten dran gewesen“, nicht der kindlichen Ausdrucksweise entspricht, und dass das Mädchen über wesentliche Begebenheiten, die mit der Tat in Zusammenhang stehen, in der Hauptverhandlung nichts sagen konnte, nach der bisher nicht näher begründeten Annahme des Landgerichts „infolge eines zeitlich bedingten Erinnerungsmangels“. Es handelt sich dabei um das angeblich von dem Zeugen ███████████ beobachtete Gespräch des Kindes mit dem Angeklagten vor dessen Hause und die Schilderung Giselas von der Tat, als sie am folgenden Tage, mit ihrer Freundin Ursula auf dem Gepäckträger des Rades ihrer Mutter sitzend, vom Baden nach Hause fuhr.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht, wenn der vom Beschwerdeführer erbotene Beweis erhoben worden und zu dessen Gunsten ausgefallen wäre, zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes gekommen wäre.

Wegen der erörterten Mängel muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das bei der neuen Entscheidung auch Gelegenheit haben wird, das weitere Vorbringen in der Revisionsschrift zu berücksichtigen und die bisher unterbliebene Prüfung nachzuholen, ob der zur Zeit der Tat 60 Jahre alte Angeklagte, der infolge einer schweren und unheilbaren Silikose Berginvalide geworden ist,

bei Begehung des Verbrechens noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird es unter Umständen zweckmäßig sein, auch einen Jugendpsychologen zur Beurteilung der Persönlichkeit des Kindes heranzuziehen.

EngelsGroßHülle
KrummeMartin