Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 171/66
Datum
15.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; die Revision beanstandete verfahrens- und sachrechtliche Aspekte. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil die Erwägungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit unvollständig sind. Altersbedingter Abbau kann Willens- und Triebstörungen bedeuten, ohne Intelligenz zu beeinträchtigen. Bei entsprechender Sachlage ist regelmäßig ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen; die Feststellungen zur äußeren Tat verbleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit muss auch mögliche altersbedingte Störungen des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens erfassen, selbst wenn die Verstandesleistung noch erhalten erscheint.

2

Das Vorliegen guter Einsichtsfähigkeit oder intelligenter Verteidigungsäußerungen schließt nicht aus, dass die Fähigkeit, nach Einsicht zu handeln, ausgeschlossen oder erheblich vermindert sein kann.

3

Bei Anhaltspunkten für altersbedingten Abbau, der die Steuerungsfähigkeit beeinflussen kann, ist in der Regel ein auf Altersabbau erfahrener psychiatrischer Sachverständiger heranzuziehen.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen und Erwägungen zur Schuldfähigkeit, so ist eine darauf gestützte Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen; dabei können die Feststellungen zur äußeren Tatsache bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Schmied Felix █████████, geboren am ██████ in ██, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,

█████████████ ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 1966 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Feststellungen zur äußeren Tatsseite bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Was zu deren Begründung in der Rechtfertigungsschrift im Einzelnen vorgetragen wird, vermag der Revision allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn diese Ausführungen bewegen sich nur auf tatsächlichem Gebiet und enthalten ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen sowie deren denkfehler- und widerspruchsfreie Würdigung durch die Strafkammer. Das Urteil muss aber auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden, weil die Erwägungen des Landgerichts zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten unvollständig sind und aus diesem Grunde durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken begegnen.

Der zur Tatzeit 61 Jahre alte, bisher nicht bestrafte Angeklagte hat sich an kleinen Kindern in einer Weise unsittlich vergangen, wie sie für beginnenden altersbedingten Abbau des Hemmungsvermögens typisch ist. Zwar hat die Strafkammer den Urteilsabschnitt, in dem sie die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten behandelt, mit der Bemerkung abgeschlossen, sie habe keineswegs den Eindruck gehabt, dass bei dem Angeklagten infolge seines Alters die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB in Frage kommen könnte. Dieser Eindruck beruht aber, wie die vorangehenden Darlegungen deutlich erkennen lassen, allein darauf, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Verteidigung sehr geschickt verhalten und durch seine Einlassung gezeigt habe, welche Dinge er habe zugeben dürfen und welche zu seinem Nachteil gereichen könnten. Das mag für eine gute Intelligenz und für das Vorhandensein der Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns sprechen.

Damit ist jedoch die Frage nicht beantwortet, ob nicht etwa sein Vermögen, dieser Einsicht gemäß zu handeln, zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Zu den krankhaften Störungen der Geistestätigkeit gehören nämlich auch Störungen des Willens-, Gefühls- und Trieblebens, die nicht von einer Beeinträchtigung der Verstandestätigkeit begleitet sind. Solche durch beginnenden Altersabbau bedingte Störungen können nach wissenschaftlicher Erfahrung auch bei Menschen mit sonst noch gut erhaltener Intelligenz vorhanden sein. Das Erscheinungsbild kann organische Altersschäden, die sich auf die Widerstandsfähigkeit gegen die Versuchung zur Verübung von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern auswirken, geradezu verdecken und für den medizinischen Laien unerkennbar machen.

Daher wird ein Gericht in derartigen Fällen die Frage der Zurechnungsfähigkeit in der Regel nicht ohne die Hilfe eines auf dem Gebiete des Altersabbaus erfahrenen Psychiaters entscheiden können (BGH NJW 1964, 2213).

Das Urteil des Landgerichts muss somit aufgehoben und zur nochmaligen Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zurückverwiesen werden. Die Feststellungen zur äußeren Tatsseite können jedoch bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).

ScharpenseelSandersHürxthal
MayrSpiegel