BGH: Versuch vs. Vorbereitung bei Diebstahl; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 171/60
- Datum
- 03.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbarer Versuch setzt voraus, dass mit der Ausführung wenigstens eine tatbestandsmäßige Handlung begonnen ist; entscheidend ist, ob die begonnenen Handlungen in ihrer Gesamtheit einen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellen.
Bei der Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch ist auf die vom Täter für erforderlich gehaltenen und beabsichtigten, demselben Zweck dienenden Handlungen abzustellen; ist dadurch der Erfolg unmittelbar nahegerückt, liegt ein Versuch vor.
Die Entwendung von Sachen aus einem Stall und deren sofortiger Verbrauch bzw. unmittelbare Tötung kann einen vollendeten Diebstahl begründen, wenn keine Anhaltspunkte für Notstand oder unverzüglichen Verbrauch vorliegen.
Sind tatsächliche Anhaltspunkte für mildernde Rechtsfolgen oder besondere Tatqualifikationen nicht ersichtlich, bedarf es keiner gesonderten Erörterung alternativer Strafnormen zugunsten des Angeklagten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen (Jugendkammer), 19. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █ geboren am ███ in ███, zur Zeit in ██████████████, haft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der ██████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen (Jugendkammer) vom 19. November 1959 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die seit dem 20. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Werner ███ ist des schweren Diebstahls in zwei Fällen (Nr. 3, 4), des versuchten schweren Diebstahls (Nr. 12, 2. Unterfall), des fortgesetzten Diebstahls (Nr. 1), des Diebstahls in zwei Fällen (Nr. 9, 12, 1. Unterfall) und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen (Nr. 5, 7) schuldig befunden und deswegen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Das gilt auch in den Fällen 7 und 12 (1. Unterfall).
a) Das Landgericht hat im Fall 7 festgestellt:
Im November 1958 wollten die Angeklagten Dieter ████, Werner ██ und Manfred ██████ aus einem Stall Hühner entwenden. Werner ██ blieb auf der Straße stehen. Er sollte aufpassen und die anderen notfalls warnen. Dieter █████████ und Manfred ██████ stellten, nachdem sie einen Graben übersprungen hatten, am Stall fest, dass an dessen Tür ein „dickes Schloss“ hing. Als in diesem Augenblick Leute vorbeikamen, liefen sie davon, ohne etwas mitzunehmen.
Die rechtliche Annahme des Landgerichts, dass sich Dieter ███████, Werner █████ und Manfred ███ eines versuchten Diebstahls (§§ 242, 43 StGB) schuldig gemacht haben, lässt nicht außer Acht, dass bei Annahme eines strafbaren Versuchs mit der Ausführung wenigstens eine derjenigen Handlungen begonnen sein muss, die zum Tatbestand des beabsichtigten Vergehens oder Verbrechens gehören (vgl. schon RGSt 9, 81; ferner LM Nr. 22 zu §§ 211, 43 StGB).
Entscheidend für die Frage, ob ein Versuch oder eine vorbereitende Handlung vorliegt, ist, ob die vom Täter für erforderlich gehaltenen und beabsichtigten, demselben Zweck dienenden Handlungen vermöge ihrer notwendigen Zugehörigkeit zu einer tatbestandlichen Handlung schon einen Bestandteil des Tatbestands bildeten, in ihrer Gesamtheit also bereits einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellen, dass es dadurch gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung eines Erfolges nahegerückt war.
Die Angeklagten Dieter ███████ und Manfred ███ hatten sich dem Stall, aus dem Hühner entwendet werden sollten, nach Überwindung eines Grabens bereits so genähert, dass sie das Schloss an der Tür wahrnehmen konnten. In diesem durch den Willen zu sofortiger Ausführung des Diebstahls getragenen Verhalten lag die unmittelbare Gefährdung des durch § 242 StGB geschützten Eigentums an den Hühnern.
b) Der Verurteilung des Angeklagten Werner ███ im Fall 12 wegen vollendeten Diebstahls (§ 242 StGB) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14. Januar 1959 nahm der Angeklagte Werner ███ zusammen mit Dieter █████ und █████, gegen den das Verfahren abgetrennt ist, aus einem Hühnerstall drei Hühner heraus. Diesen Hühnern rissen sie sofort den Kopf ab, steckten sie in einen Sack und nahmen sie mit nach Hause.
Diese Feststellungen geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass der aus der Fürsorgeerziehungsanstalt entwichene Angeklagte Werner ███ aus Not gehandelt oder die Hühner zum alsbaldigen Verbrauch entwendet hätte, so dass das Landgericht nicht besonders zu erörtern brauchte, ob eine Bestrafung des bei seiner Mutter lebenden Angeklagten nur nach § 248a oder § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Frage kam.
Danach ist die Revision des Angeklagten Werner ████ zu verwerfen.
| Rotberg | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |