Treffer
BGH Beschluss

Gültigkeit der Zustellung einer Strafverfügung durch Mitteilung nach § 182 ZPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 171/59
Datum
03.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Amtsgericht hatte eine Strafverfügung erlassen, die mangels persönlicher oder ersatzweiser Zustellung bei der Post niedergelegt und dem Beschuldigten gemäß § 182 ZPO mitgeteilt wurde. Der Einspruch erreichte das Gericht verspätet; das OLG hielt die Mitteilung für wirksame Zustellung. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass § 182 ZPO als Zustellungsweg für Strafverfügungen zulässig ist, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach § 182 ZPO erfolgende Mitteilung über die Niederlegung einer gerichtlichen Strafverfügung kann eine wirksame Zustellung im Sinne des § 413 Abs. 4 i.V.m. § 409 Abs. 1 StPO darstellen, sofern persönliche Zustellung oder Ersatzzustellung nach § 181 ZPO nicht möglich sind.

2

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten gemäß § 37 Satz 1 StPO entsprechend für Zustellungen im Strafverfahren; der Weg der Benachrichtigung nach § 182 ZPO ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

3

Die besondere Übergabeforderung des § 232 Abs. 4 StPO ist eine gesetzliche Ausnahme und schließt die Anwendung von § 182 ZPO nur dort aus, wo das Strafprozeßrecht ausdrücklich die Übergabe verlangt.

4

Das Gebot des rechtlichen Gehörs steht einer Mitteilung nach § 182 ZPO nicht entgegen, weil der Beschuldigte vor Erlass der Strafverfügung vernommen wird und im Falle unverschuldeter Fristversäumnis regelmäßig Wiedereinsetzung möglich ist.

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ ██ den Kaufmann ███ █, geboren am [REDACTED], wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 1959

Leitsatz

Die nach § 182 ZPO vollzogene Mitteilung an den Beschuldigten über die Niederlegung einer gerichtlichen Strafverfügung ist eine rechtlich beachtliche Zustellung im Sinne des § 413 Abs. 4 i.V. mit § 409 Abs. 1 StPO.

Tenor

Die nach § 182 ZPO vollzogene Mitteilung an den Beschuldigten über die Niederlegung einer gerichtlichen Strafverfügung ist eine rechtlich beachtliche Zustellung im Sinne des § 413 Abs. 4 i.V. mit § 409 Abs. 1 StPO.

Gründe

I. Gegen den Angeklagten war eine amtsgerichtliche Strafverfügung über 30,-- DM wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung erlassen worden. Sie konnte weder ihm persönlich noch ersatzweise einer der in § 181 ZPO genannten Personen zugestellt werden. Deshalb wurde das an ihn zuzustellende Schriftstück von dem Zustellungsbeamten der Bundespost bei der Postanstalt des Zustellungsorts niedergelegt und dies dem Angeklagten in der für gewöhnliche Briefe üblichen Weise mitgeteilt (§§ 182, 195 ZPO). Der Einspruch des Angeklagten gegen die Strafverfügung ging erst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Wochenfrist (§§ 413 Abs. 4, 409 Abs. 1 StPO) beim Amtsgericht ein. Weil es die Bekanntgabe der Strafverfügung an den Angeklagten auf dem Wege des § 182 ZPO für unwirksam und folglich den Einspruch nicht für verspätet hielt, beraumte es Hauptverhandlung gegen den Angeklagten an. Das gegen ihn ergangene Urteil lautete wie die Strafverfügung auf 30,-- DM, ersatzweise drei Tage Haft.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Über sie hat das Oberlandesgericht in Hamm zu entscheiden. Es hält die nach § 182 ZPO geschehene Mitteilung an ihn für eine rechtswirksame Zustellung, seinen Einspruch für verspätet und demgemäß die Strafverfügung für rechtskräftig. Es möchte daher das amtsgerichtliche Urteil aufheben, den Einspruch des Angeklagten als unzulässig verwerfen und das nach Ablauf der Einspruchsfrist weitergeführte Strafverfahren einstellen, weil seinem Fortgang das Verfahrenshindernis der Rechtskraft der Strafverfügung entgegengestanden habe.

An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Hamm durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Köln NJW 1958, 1505; Stuttgart NJW 1958, 2028; Hamburg VRS 15, 449 und Kammergericht, /West/ JR 1958, 349) gehindert. Diese Obergerichte sind in Übereinstimmung mit der Auffassung vor allem des Landgerichts in Dortmund (Beschluss vom 19. September 1957, NJW 1957, 1731) der Meinung, eine Mitteilung von Strafbefehlen oder Strafverfügungen an den Beschuldigten im Wege des § 182 ZPO genüge nicht dem Erfordernis der Zustellung im Sinne der §§ 409 Abs. 1, 413 Abs. 4 StPO.

II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung an den Bundesgerichtshof zum Zwecke der Entscheidung der strittigen Frage sind erfüllt (§ 121 Abs. 2 GVG). In der Sache schließt sich der Senat entgegen dem Vorschlag des Generalbundesanwalts dem Standpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts in Hamm an.

1. Für das Verfahren bei Zustellungen im Rahmen der Strafprozessordnung gelten gemäß § 37 Satz 1 StPO die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, demzufolge auch für die nach §§ 413 Abs. 4, 409 Abs. 1 aaO vorgeschriebene Zustellung einer gerichtlichen Strafverfügung. Dabei ist der Weg nach § 182 ZPO durch keine ausdrückliche Bestimmung verschlossen. Es fehlt auch an einer Vorschrift, die nach ihrem gesetzgeberischen Zweck entgegenstünde, wie es beispielsweise für § 232 Abs. 4 StPO gilt. Dort ist für die Zustellung eines in Abwesenheit eines Angeklagten ergangenen Urteils gefordert, dass es ihm „durch Übergabe“ zugestellt werden muss. Wegen dieser Besonderheit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 21. Januar 1958 (BGHSt 11, 152, 156) eine Zustellung nach § 182 ZPO im Gegensatz zu einer solchen nach § 181 aaO für unwirksam erklärt.

2. Dafür, dass sie auch im Falle der Zustellung einer amtsgerichtlichen Strafverfügung unzulässig wäre, sprechen keine überzeugenden Gründe.

a) Von demjenigen, gegen den eine Strafverfügung erlassen wird, kann nicht gesagt werden, es handle sich bei ihm wie bei dem Angeklagten im Falle des § 232 StPO, der seiner Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht nachgekommen ist und bei dem deshalb die Befürchtung besteht, er wolle sich vielleicht der Strafverfolgung entziehen, um einen widerwilligen Beschuldigten. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, in erhöhtem Maße dafür Vorsorge zu treffen, dass er Kenntnis von der ihn belastenden Entscheidung erhält.

b) Dies ist auch nicht mit Rücksicht auf das rechtliche Gehör des Beschuldigten geboten. Denn er muss, bevor eine Strafverfügung gegen ihn erlassen wird, verantwortlich vernommen worden sein (§ 413 Abs. 1 StPO „nach Vernehmung des Beschuldigten“). Für das Strafbefehlsverfahren ergibt sich eine Pflicht zu vorheriger Anhörung des Beschuldigten aus Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar. Er wird deshalb in der Regel durch die Strafverfügung nicht überrascht sein. Darum darf von ihm erwartet werden, dass er im Rahmen des Zumutbaren für den Fall seiner Abwesenheit von seinem Wohnort Vorkehrungen trifft, damit er so rechtzeitig in den Besitz einer auf üblichem Weg an ihn gerichteten Nachricht der Post gelangt, dass er die Frist zum Einspruch gegen die Strafverfügung nicht zu versäumen braucht. Sollte er aber dennoch ohne seine Schuld nichts von einer solchen Nachricht erfahren oder die Einspruchsfrist versäumt haben, so werden regelmäßig die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Der etwa durch Strafvollstreckung drohende Schaden kann erforderlichenfalls durch verständige Anwendung der Befugnis zum Aufschub der Vollstreckung vermieden werden (§ 47 Abs. 1 StPO).

c) Die Benachrichtigung des Empfängers nach § 182 ZPO mag, selbst wenn sie in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise geschieht, also regelmäßig durch Einwurf in den Briefkasten, an Zuverlässigkeit hinter den Formen der Ersatzzustellung nach § 181 ZPO zurückstehen. Immerhin ist zu bedenken, dass hier der Adressat von der Vertrauenswürdigkeit anderer Personen, sei es von Angehörigen oder von Fremden (Hauswirt oder Vermieter) abhängig ist. Die Aufgabe der Aufbewahrung und Auslieferung des zuzustellenden Schriftstücks fällt dort (bei § 182 ZPO) einer Behörde oder öffentlichen Anstalt zu. Insoweit haben, wie sich der Senat durch Anfrage hat bestätigen lassen, die dienstlichen Erfahrungen der Bundespost ergeben, dass in den Fällen, in denen der Zustellungsbeamte nach § 182 ZPO verfährt, nur selten die Abholung des auf der Post niedergelegten Schriftstücks unterbleibt. Es hat sich in der Tat die Auffassung des Reichsjustizministers in seiner Allgemeinen Verfügung vom 13. Januar 1937 (DJ 1937 S. 97 Nr. 18) als richtig erwiesen, dass die Bekanntmachung nach § 182 ZPO in erheblichem Maße die Gewähr für die tatsächliche Unterrichtung des Zustellungsempfängers bietet. Wegen ihrer Bequemlichkeit und Unauffälligkeit entspricht sie darüber hinaus seinen Interessen am besten.

d) Trotzdem noch verbleibende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zustellungsform nach § 182 ZPO bei amtsgerichtlichen Strafverfügungen verlieren an Bedeutung, wenn man berücksichtigt, dass es sich dabei um die Ahndung nur von Übertretungen handelt und deshalb für den Betroffenen nicht allzu viel auf dem Spiele steht, dass aber umgekehrt die Strafprozessordnung in Fällen, in denen es für den Angeklagten um wesentliche gewichtigere Entscheidungen gehen kann, unter gewissen Voraussetzungen sogar die unsicherste Art der Benachrichtigung eines Angeklagten, nämlich die öffentliche Zustellung genügen lässt.

e) Der Anwendungsbereich der öffentlichen Zustellung würde sich zwangsläufig in einem bedenklichen Maße weiten, wenn man den Weg der Benachrichtigung eines Beschuldigten nach § 182 ZPO versperrte. Da er ohnehin nur beschritten werden darf, wenn die Zustellung auf wirksamere Weise nicht ausführbar ist, bliebe nach Ausschließung dieser Möglichkeit nichts übrig, als das äußerste und unzuverlässigste Mittel der öffentlichen Zustellung an den Beschuldigten zu wählen (§ 40 StPO). Vor ihr verdient die Form der Benachrichtigung nach § 182 ZPO entschieden den Vorzug.

RotbergSeibertLang-Hinrichsen
SauerFlitner