Treffer
BGH Beschluss

BGH: Dreierbesetzung des Bußgeldsenats bei Verhängung eines Fahrverbots

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 170/98
Datum
28.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt fest, dass im Verfahren über Rechtsbeschwerden der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nach § 80a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden hat, wenn das angefochtene Urteil ein Fahrverbot enthält. Die Entscheidung klärt damit die gesetzliche Besetzungsstärke des Senats für solche Fälle.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist (vgl. § 80a Abs. 1 OWiG).

2

§ 80a Abs. 1 OWiG bestimmt die Besetzungsstärke des Bußgeldsenats im Rechtsbeschwerdeverfahren und ist anzuwenden, sobald das angefochtene Urteil ein Fahrverbot enthält.

3

Die Frage der notwendigen Senatsbesetzung bemisst sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils, insbesondere nach der Verhängung eines Fahrverbots, nicht nach der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels.

4

Soweit das Gesetz eine bestimmte Besetzung vorschreibt, sind Verfahrensentscheidungen des Bußgeldsenats nur in der gesetzlich bestimmten Besetzung vorzunehmen.

Leitsatz

Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts gemäß § 80a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist.

Tenor

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Tatbestand

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Gründe

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Zitiert von (1)