BGH: Dreierbesetzung des Bußgeldsenats bei Verhängung eines Fahrverbots
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 170/98
- Datum
- 28.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist (vgl. § 80a Abs. 1 OWiG).
§ 80a Abs. 1 OWiG bestimmt die Besetzungsstärke des Bußgeldsenats im Rechtsbeschwerdeverfahren und ist anzuwenden, sobald das angefochtene Urteil ein Fahrverbot enthält.
Die Frage der notwendigen Senatsbesetzung bemisst sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils, insbesondere nach der Verhängung eines Fahrverbots, nicht nach der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels.
Soweit das Gesetz eine bestimmte Besetzung vorschreibt, sind Verfahrensentscheidungen des Bußgeldsenats nur in der gesetzlich bestimmten Besetzung vorzunehmen.
Leitsatz
Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts gemäß § 80a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist.
Tenor
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Tatbestand
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Gründe
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