Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Feststellungen zur Schuldfähigkeit wegen unvollständiger BAK-Berechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 170/93
Datum
13.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen Totschlags und rügte insbesondere die Einschätzung seiner Schuldfähigkeit. Der BGH hob die Feststellungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit auf, weil die zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration erforderlichen Werte nicht vollständig mitgeteilt wurden. Das äußere Tatgeschehen blieb unbeanstandet; die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über die Schuldfähigkeit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit einer revisionsbegründenden Schriftsatzrüge nach § 345 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Verteidiger die Begründung unterzeichnet und für deren Inhalt die volle Verantwortung übernimmt; Ausdrucksformen anwaltlicher Distanzierung schließen die Zulässigkeit nicht aus, wenn aus der Einreichung hinreichend hervorgeht, dass der Verteidiger eigenverantwortlich vorträgt.

2

Das Tatgericht hat die für die Nachvollziehbarkeit einer Blutalkoholkonzentrationsberechnung notwendigen Ausgangswerte vollständig anzugeben; unterbleibt dies, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung der Berechnung und ihrer Schlussfolgerungen unmöglich.

3

Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3,0 ‰ ist eine Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen; insoweit bedarf es einer umfassenden Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Umstände (Blutalkoholwert, Resorption, Abbauzeit, psychische Verfassung, Verhalten vor und nach der Tat).

4

Das Zusammentreffen mehrerer Ursachen (z. B. alkoholbedingte Enthemmung und affektive Spannung) kann zum vollständigen Ausschluss des Hemmungsvermögens führen und ist bei der Schuldfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

5

Wird lediglich erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen, darf die Milderungsvorschrift des § 21 StGB nicht zugleich auf beide dort genannten Alternativen gestützt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stralsund, 15. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 170/93 vom 13. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am █ 1966 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1993, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Steindorf, Dr. Nehm, Tolksdorf, Dr. ███████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin van ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 15. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten werden aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg hat.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die durch § 344 StPO vorgeschriebene Begründung der Revision seitens des Angeklagten nur in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Unterzeichnet ein Rechtsanwalt die Schrift, muss er für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernehmen. Tut er das nicht oder bleiben daran Zweifel, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHSt 25, 336; BGH NStZ 1987, 272, 274 f.). Der einleitende Hinweis des Verteidigers auf die Revisionseinlegungsschrift des Angeklagten und Formulierungen wie „nach Ansicht des Angeklagten“ und „der Angeklagte legt ferner Wert auf die Feststellung“ können zwar den Eindruck anwaltlicher Distanzierung erwecken; die neben die Auffassung des Angeklagten gestellte ausdrücklich erhobene allgemeine Sachrüge macht jedoch hinreichend deutlich, dass der Verteidiger hier eine eigenverantwortliche Begründung des Rechtsmittels vorgelegt hat (BGHSt 25, 272, 275).

2. Nach den Feststellungen war der 26 Jahre alte Angeklagte bereits wiederholt durch alkoholbedingtes aggressives Verhalten gegenüber seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern aufgefallen; er ist deshalb auch 1989 wegen Körperverletzung verurteilt worden. Am 11. Februar 1992 verließen der Angeklagte und seine Lebensgefährtin, nachdem die Kinder zu Bett gebracht worden waren, die Wohnung. Der Angeklagte kehrte alsbald zusammen mit seinem Bruder zurück. Gemeinsam tranken sie in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 24.00 Uhr zwei Flaschen Weinbrand-Verschnitt (jeweils 0,7 l zu 32 %). Von der ersten Flasche trank der Angeklagte 2/3, die zweite Flasche wurde zu gleichen Teilen geleert. Als sich der Angeklagte gegen 24.00 Uhr schlafen legen wollte, begann die vier Monate alte Nancy zu weinen. Der Angeklagte ärgerte sich über das Weinen des Kindes und darüber, dass seine Lebensgefährtin nicht nach Hause zurückkehrte. Als es ihm nicht gelang, das Kind zu beruhigen, und sich das Weinen zu einem Schreien steigerte, war er darüber derart verärgert, dass er mit einer Puppe auf den Kopf des Kindes einschlug. Sodann ergriff er das schreiende Kind mit beiden Händen und schlug es so lange mit dem Kopf gegen das Bett, bis es keine Laute mehr von sich gab. Anschließend legte er das Kind in das Bett zurück, deckte es zu und ging schlafen. Das Kind verstarb an den erlittenen Verletzungen.

Insoweit lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Ausführungen zur – eingeschränkten – Schuldfähigkeit des Angeklagten halten hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht ist aufgrund der Gutachten zweier Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangt, die Steuerungsfähigkeit und – nicht ausschließbar – die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten seien zur Tatzeit erheblich vermindert, trotz einer errechneten Blutalkoholkonzentration von ca. 3,00 ‰ jedoch nicht aufgehoben gewesen.

Der Tatrichter hat es versäumt, alle für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration erforderlichen Werte mitzuteilen (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 11). Dem Senat ist es deshalb nicht möglich, die Berechnung nachzuvollziehen. Die vom Angeklagten insgesamt aufgenommene Alkoholmenge von 209,06 g Alkohol ergibt bei einem reduzierten Körpergewicht von 42 kg zur Tatzeit eine theoretische maximale Blutalkoholkonzentration von 4,97 ‰.

Daraus errechnet sich bei einem zugunsten des Angeklagten angenommenen niedrigstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 % und einer fünfstündigen Abbauzeit zu 0,1 ‰ eine Blutalkoholkonzentration von 3,98 ‰ (zur Berechnung vgl. Salger DRiZ 1989, 174 m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aufgrund medizinischer Erfahrung bereits bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3,0 ‰ Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6 und 7 m.w.N.). Die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit setzt in einem solchen Fall die Prüfung aller äußeren und inneren Umstände des Geschehens und der Persönlichkeitsverfassung voraus. In diese Beurteilung sind neben dem Blutalkoholwert und der angespannten psychischen Verfassung auch die erhöhte Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen, eine zuvor gezeigte Gewaltbereitschaft und das Verhalten des Täters vor und nach der Tat einzubeziehen (vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGH StV 1986, 148; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 3, 4 und 9).

Daran fehlt es hier.

Das Schwurgericht stützt seine Annahme der eingeschränkten Schuldfähigkeit lediglich auf die weitgehend erhaltene Alkoholgewöhnung, das nicht erhaltene Erinnerungsvermögen, die persönlichkeitsfremde Tat und das situationsgerechte Verhalten des Angeklagten. Dies wird dem Erfordernis einer Gesamtwürdigung nicht gerecht. Das Erinnerungsvermögen und ein durch Alkoholgewöhnung motorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes, situationsangepasstes Verhalten schließen den Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5 und 12).

Bei einer Einbeziehung der psychischen Situation des durch die Versorgung der drei Kinder überforderten (UA 6) und durch das lange Ausbleiben seiner Lebensgefährtin verärgerten Angeklagten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Zusammentreffen von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum vollständigen Ausschluss des Hemmungsvermögens geführt hat (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen mehrere m.w.N.).

4. Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum zur Annahme lediglich erheblich verminderter Schuldfähigkeit gelangen, wird er zu beachten haben, dass die Anwendung des § 21 StGB nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden kann (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3 und 5; BGH NStZ 1985, 309).

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerTolksdorf

Zitiert (1)

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