Revision verworfen: Mord in Tateinheit mit schwerem Raub – Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 170/91
- Datum
- 04.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsrechtliche Prüfung der richterlichen Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; tatsächliche, gerichts- und sachverständig gestützte Feststellungen werden nicht aufgehoben, soweit sie nicht willkürlich sind.
Bedingter Tötungsvorsatz kann aus der näheren Umstände der Schussabgabe (Kurzdistanz, Schusskanal, Trefflage) geschlossen werden, sofern die forensischen Befunde eine zielgerichtete Tötungsabsicht nahelegen.
Die Einlassung, es sei lediglich ein Warnschuss abgegeben worden, ist unbehelflich, wenn forensische Erkenntnisse (z. B. Obduktionsergebnisse zum Schusskanal) diese Darstellung widerlegen.
Die Abgrenzung und Qualifikation der Tat als schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Mord ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die tatrelevanten Merkmale durch die Feststellungen gedeckt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 15. Oktober 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 170/91 in der Strafsache gegen Ramazan ███████ aus ████████, geboren █████████ 1964 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███████ als Verteidiger,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Oktober 1990 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus einer Entfernung von höchstens 30 cm auf die in einer Kabine als Spielhallenaufsicht vor ihm sitzende Frau H. geschossen, wobei er die Pistole durch eine Durchreiche (30 x 15 cm) hielt. Von dem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat sich das Schwurgericht aufgrund der bei der Obduktion gewonnenen Erkenntnisse zum Verlauf des Schusskanals überzeugt. Es ist deshalb dem Vorbringen des Angeklagten nicht gefolgt, er habe lediglich einen Warnschuss abgeben wollen, habe deshalb an Frau H. links vorbeigezielt und diese könne nur infolge einer unvermittelten Bewegung in die Zielrichtung des Schusses hinein unbeabsichtigt getroffen worden sein. Das Schwurgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen, weil der Schuss den Körper der Getöteten in Brusthöhe – aus der Sicht des Angeklagten von links nach rechts – leicht schräg zur Körpermitte des Opfers fast senkrecht durchschlug. Daraus hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – sachverständig beraten – geschlossen, dass sich die in der Kabine sitzende Frau H., wie der Angeklagte bemerkt hatte (UA 15), unmittelbar vor der Schussabgabe – möglicherweise, um die Waffe, die sie für harmlos hielt, zu ergreifen – nach vorn in Richtung auf den Angeklagten gebeugt hatte, sich hingegen nicht aus einer seitlich stark versetzten Position zum Angeklagten hin in Schussrichtung bewegt hat.
Auch sonst hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Verurteilung wegen eines mit dem Mord in Tateinheit stehenden Verbrechens nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nicht nach § 251 StGB – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 26, 175; vgl. dagegen BGHSt 25, 258 sowie Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 250 Rdn. 35 und § 251 Rdn. 6 m. w. N. zum Meinungsstand) – beschwert ihn nicht.
| Steindorf | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Basdorf |