Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler (§349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 170/89
Datum
13.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Münster wegen gewerbsmäßiger Hehlerei durch Revision. Zentrale Frage war, ob die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO einen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da keine solche Rechtsfehler vorliegen; die Annahme von Tateinheit beschwerte den Angeklagten nicht. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Annahme von Tateinheit begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Angeklagten rechtlich nachteilig ist; ohne einen solchen Nachteil ist sie unschädlich.

3

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Vorgelegte Schriftsätze des Verteidigers sind vom Revisionsgericht zu vermerken und können bei der Entscheidung über das Rechtsmittel berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 22. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 170/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen —— aus ████ geboren am ████████████ in [REDACTED] 1955 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Durch die Annahme von Tateinheit im Fall B I, 23 ist der Angeklagte nicht beschwert. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12.7.1989 hat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichSteindorf

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