Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 170/86
Datum
22.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das u.a. eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a StGB) enthielt. Der BGH hebt die Verurteilung in diesem Punkt auf, weil das Landgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Seite traf und Vorsatz nur vermutete. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a StGB) sind ausreichende Feststellungen zur subjektiven Seite (Vorsatz gegenüber der Herbeiführung des Rausches) erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Das Strafgericht muss darlegen, in welcher Weise und unter welchen Umständen sich der Angeklagte berauscht hat, um zwischen vorsätzlicher und lediglich fahrlässiger Herbeiführung des Rausches zu unterscheiden.

3

Fehlen die zur Begründung des Vorsatzes notwendigen tatsächlichen Anhaltspunkte, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache wegen möglicher ergänzender Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung kann bestehen bleiben, soweit sie durch andere verbleibende Verurteilungen gerechtfertigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 21. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 170/86 in der Strafsache gegen Ralf Sc aus ████, geboren am ██ ██ 1966 in ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 21. November 1985

a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Rauschtat (Fall V der Urteilsgründe) verurteilt worden ist und

b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten

mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Beihilfe zum Diebstahl und wegen vorsätzlichen Vollrausches (nicht „Rauschtat“ – vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 323a StGB Rdn. 19) unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Einweisung in eine Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches (Fall V) Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat im Fall V der Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite des § 323a StGB getroffen. Dazu hat es lediglich ausgeführt, aufgrund der Tatumstände sei es nicht auszuschließen, dass der Angeklagte „eine solche Menge Alkohol zu sich genommen hat, dass sein Steuerungsvermögen aufgehoben war“ (UA 14).

Es kann bereits zweifelhaft sein, ob damit schon ausreichend festgestellt worden ist, dass die Alkoholisierung des Angeklagten mit Sicherheit einen Schweregrad erreicht hatte, der die Voraussetzungen eines Rausches im Sinne des § 323a StGB erfüllte (vgl. BGHSt 32, 48, 54). Jedenfalls fehlen Feststellungen dazu, auf welche Weise und unter welchen Umständen sich der Angeklagte berauscht hat. Für die Wertung des Landgerichts, er sei insoweit wegen Vorsatzes zu bestrafen (UA 15), ergeben sich aus den Urteilsgründen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Da der Angeklagte eine Beteiligung an dem Tatgeschehen bestritten und der Mitangeklagte ███ sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen hat, ist nicht ersichtlich, warum es ausgeschlossen sein soll, dass der Angeklagte den Rausch lediglich fahrlässig herbeigeführt hat. Die Annahme des Landgerichts, er habe dies vorsätzlich getan, ist somit letztlich bloß eine Vermutung. Der Schuldspruch kann deshalb insoweit mangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage keinen Bestand haben.

Da weitere Feststellungen – etwa aufgrund einer Vernehmung des früheren Mitangeklagten ██ – möglich sind, kommt eine Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht.

Der Schuldspruch im Fall V und infolgedessen auch der Strafausspruch müssen daher aufgehoben werden. Die Anordnung der Maßregel ist bereits aufgrund des Schuldspruchs im Fall I gerechtfertigt und bleibt deshalb bestehen.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

Zitiert von (1)