Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Aufklärung der inneren Tatseite bei Totschlag aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 170/84
Datum
12.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht. Das Landgericht hat es unterlassen, alle naheliegenden Deutungsmöglichkeiten des Tathergangs, insbesondere eine mögliche Putativnotwehr, zu prüfen und darzulegen. Ferner sind Zeugenfeststellungen zur Wahrnehmung des zweiten Schusses und die Strafzumessung unter Berücksichtigung dem Täter unbekannter Umstände neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verhindert die Tatrichterentscheidung nicht die Prüfung naheliegender, alternative Deutungen eines tatsachenreichen Geschehenskomplexes, liegt ein Sachmangel vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

2

Der Tatrichter hat die innere Tatseite aufzuklären; er muss prüfen und darlegen, ob der Täter eine vermeintliche Notwehrlage (Putativnotwehr) geglaubt haben kann, wenn die Umstände dafür naheliegen.

3

Die Feststellung, dass objektiv keine Notwehrlage vorlag, enthebt den Richter nicht von der Pflicht, die subjektive Wahrnehmung des Angeklagten zu ermitteln und zu würdigen.

4

Bei der Strafzumessung sind Umstände, die dem Täter unbekannt waren (z. B. Alter des Opfers, Hinterlassen von Angehörigen), nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

5

Urteilsgründe müssen klar darstellen, welche tatsächlichen Feststellungen (z. B. Beobachtungshandlungen von Zeugen) Grundlage der Überzeugung des Gerichts sind, damit eine sachgerechte Nachprüfung durch die Revisionsinstanz möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht E, 10. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 170/84 in der Strafsache gegen Herbert ██████ aus Eee, dort geboren ██, 5.3.1930, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts E vom 10. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Angeklagte geriet in der Gaststätte „[REDACTED]“ in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit dem späteren Tatopfer B. Er stieß diesen auf eine auf einem Podest befindliche Sitzbank. Er verließ sich dem Ausgang des Lokals zu. Zu 3) a) seinem Gegner und ging auf den Ausgang des Lokals zu, um seine Hose zurechtzurücken. ███ kam darauf wieder hoch, zog einen Revolver aus dem Hosenbund und bewegte sich auf den Angeklagten zu. Dieser gab einen Schuss nach oben in die Decke ab. ███ ließ sich durch diesen Schuss in die Decke jedoch nicht davon abhalten, auf den Angeklagten zuzugehen und stand auf dem Podest in erhöhter Position gegenüber dem Angeklagten ruhig stehen.

Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte nunmehr, einen gezielten Schuss auf ███ abzugeben, obwohl für ihn ein Hinweis auf einen bevorstehenden Angriff „nicht ersichtlich“ war. Er senkte den erhobenen Arm in Körperhöhe, bewegte sich auf ███ zu und gab mit nahezu aufgesetzter Waffe einen Schuss ab, der diesen tödlich in den Oberkörper traf. Welches Motiv der Angeklagte für sein Vorgehen hatte, vermochte die Strafkammer nicht zu ermitteln.

2. Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, dass sich das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang rechtsfehlerfrei verschafft hat. Wenn eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zulässt, darf sich der Richter nicht für eine von ihnen entscheiden, ohne seine Überlegungen einzubeziehen und sich mit den übrigen in ihnen auseinanderzusetzen (BGHSt 25, 365, 367). Unterlässt es der Tatrichter, alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung zu prüfen und zu erörtern, so kann darin ein Sachmangel zu finden sein, der zur Aufhebung des Urteils nötigt (Hurxthal in KK § 267 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl. § 337 Rdn. 16). So liegt es hier.

Das Landgericht untersucht nicht, ob der Angeklagte glaubt hat, sich in einer Notwehrlage zu befinden; die Bemerkung der Strafkammer, dass ein Hinweis auf einen bevorstehenden Angriff ███ „nicht ersichtlich“ war, betrifft lediglich die objektiv gegebene Sachlage. Zu solchen Untersuchungen bestand aber Anlass. Der Angeklagte kannte das Tatopfer nicht und hatte mit ihm vor der Tat nur eine oberflächliche Auseinandersetzung, die das Landgericht als Rangelei bezeichnet. Andererseits hatte sich der Angeklagte aus der „Rangelei“ gelöst und einen Schuss in die Decke abgegeben. ███ ließ sich durch diese offensichtlich als Warnung gedachte Maßnahme aber nicht beeindrucken und

bewegte sich auf den Angeklagten zu. Er war dem Angeklagten körperlich überlegen und befand sich ihm gegenüber in erhöhter Position. Dass ██████████ auf dem Podest dann ruhig verharrte, musste dem Angeklagten angesichts der schnellen Abfolge der Geschehnisse nicht die Erkenntnis vermitteln, dass jener nichts weiter unternehmen wolle. Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht nicht mit der Feststellung begnügen, dass eine Notwehrlage objektiv nicht vorgelegen habe und ein Tatmotiv nicht zu ermitteln sei. Vielmehr lag es nahe zu erwägen, ob der Angeklagte zur Abwehr eines vermeintlichen Angriffs gehandelt haben kann. Dieser Erwägung war das Landgericht nicht etwa deshalb enthoben, weil sich die Tötung ███ bei einer angenommenen Notwehrlage möglicherweise als unzulässige Verteidigung darstellen würde. Denn die Aufhellung der inneren Tatseite hätte dem Landgericht jedenfalls eine andere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen verschafft. Das Urteil beruht daher auf dem Rechtsfehler.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass Wahrunterstellungen im Bereich des Kerngeschehens unzweckmäßig sind. Der Tatrichter sollte auch die Urteilsgrundlagen klar darlegen. Aus dem angefochtenen Urteil vermag der Senat nicht zu erkennen, ob die Zeugin Ursula ███ gesehen hat, dass der Angeklagte den zweiten Schuss abfeuerte (vgl. UA 11).

Bei der Bemessung der Strafe wegen eines Tötungsdelikts darf das Alter des Opfers nicht zu Lasten des Täters berticksichtigt werden. Dass das Opfer Frau und Kind hinterlassen hat, kann hier schon deshalb nicht strafschärfend wirken, weil dem Angeklagten diese Umstände unbekannt waren.

4. Der Senat verweist die Sache an die gemäß § 74 Abs. 2 GVG als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurück.

RußSalgerJähnke
HurxthalMeyer-Goßner