Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 170/70
Datum
07.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen versuchten Totschlags wird vom BGH verworfen; die Verurteilung bleibt bestehen und die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate festgestellt. Das Gericht verneint ein Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten der Stieftochter und bestätigt die Beweiswürdigung, insbesondere zur Beschaffung und Verwendung des Messers. Verfahrensrügen waren nicht substantiiert dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt Verwandtschaft oder Schwägerschaft i.S. der §§ 1589, 1590 BGB voraus; die Beziehung des Ehemanns einer Stieftochter begründet dieses Recht nicht.

2

Wird eine frühere richterliche Vernehmungsniederschrift dem Zeugen in der Hauptverhandlung nur zur Gedächtnisauffrischung vorgehalten und nicht durch Verlesung als Urkunde eingeführt, bildet allein die bestätigende oder sonstige Erklärung des Zeugen in der Hauptverhandlung Grundlage für das Urteil.

3

Verfahrensrügen in der Revision sind nur dann begründet, wenn die Revisionsbegründung substantiiert darlegt, inwiefern gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) oder gegen die gesetzliche Regelung zur Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verstoßen worden ist.

4

Bei Tötungsdelikten kann die Feststellung, dass der Täter das Tatmittel mit dem Vorsatz zur Tötung herbeigeschafft hat, aus den Umständen einschließlich seiner Äußerungen gefolgert werden; eine behauptete Putativnotwehr ändert den Schuldspruch nur, wenn der Verteidigungswille und die Tatsachengrundlage dafür überzeugend und gerichtsfest festgestellt sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Passau, 13. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 170/70 in der Strafsache gegen den Bauer Michael B█████, aus ███████████, Kreis ███, geboren am ███ █████ 1906 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Hosl Bundesrichter Voesner Bundesrichter Dr. Strickert als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ als ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau vom 13. Februar 1970 wird verworfen.

Er ist jedoch zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Folgen des § 31 Abs. 1 n.F. StGB treten nicht ein.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Sie gehen von der Voraussetzung aus, dass dem Verletzten ███████ ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zusteht. Das trifft jedoch nicht zu. ████ ist der Ehemann der Stieftochter des Angeklagten. Schwägerschaft oder Verwandtschaft liegt daher nicht vor (§§ 1589, 1590 BGB; vgl. RGSt 15, 78).

Aber auch bei Zugrundelegung eines Zeugnisverweigerungsrechts des ███ waren die Rügen unbegründet. Die Vernehmungsniederschrift vom 8. Juli 1969 ist nicht im Wege des Urkundenbeweises durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt, sondern dem Zeugen Oberamtsrichter ████████ lediglich durch Vorlesen zum Zweck der Auffrischung des Gedächtnisses vorgehalten worden. Als Urteilsgrundlage dient in einem solchen Falle nur die bestätigende oder sonstige Erklärung des Zeugen in der Hauptverhandlung (BGHSt 14, 310, 312).

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die bei der früheren richterlichen Vernehmung gefertigte Niederschrift die Voraussetzungen für einen Urkundenbeweis erfüllt.

Verfahrensrügen, die in zulässiger Form die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) oder des Grundsatzes der Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO) dartun, sind der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand. Die Soll-Form der Darstellung bezieht sich lediglich auf die Vorgeschichte. Die für die rechtliche Einordnung wesentlichen Feststellungen sind mit Bestimmtheit getroffen. Dass der Angeklagte das Messer eigens zu dem Zweck herbeiholte, es bei der Auseinandersetzung mit ███ zu gebrauchen, stellt das Schwurgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise fest. Es folgert diesen Umstand insbesondere aus der Äußerung des Angeklagten gegenüber der Zeugin ████████ ████, der der Angeklagte erklärte, er habe das Messer genommen und sei dann „ob“ [REDACTED].

Ausführungen im angefochtenen Urteil, die darauf hindeuten könnten, dass der Angeklagte das Ausmaß des bei der Verteidigung Erforderlichen infolge tatsächlicher Fehleinschätzung verkannte oder in vermeintlicher Notwehr handelte, stellen den Schuldspruch nicht in Frage, weil das Schwurgericht eindeutig feststellt, dass der Angeklagte bei der Tatausführung keinen Verteidigungswillen hatte (UA S. 18 f.) und die Drohung ██████ nur zum Anlass nahm, wegen früherer Streitigkeiten Vergeltung zu üben und weiteren Streit zu unterbinden.

Die Revision ist danach zu verwerfen. Die Änderung des Strafausspruchs folgt aus Art. 89 Abs. 5, 95 Abs. 3 des 1. StrRG.

MoslPfeifferWoesner
LoesdauStrickert