Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterlassener Fachgutachtervorlage bei möglicher Hirnschädigung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 170/69
Datum
13.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und weiterer Delikte verurteilt; die Revision rügt Verfahrens- und Sachprobleme. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Schwurgericht die Anhörung eines fachärztlichen Gutachters zu möglichen Hirnschäden und damit zur Zurechnungsfähigkeit zu Unrecht unterließ. Sachlich-rechtliche Einwände der Revision werden zurückgewiesen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Sachlage Anhaltspunkte für eine hirnorganische Schädigung mit möglicher Beeinträchtigung des Hemmungs- oder Einsichtsvermögens, muss das Gericht von Amts wegen einen für Hirnschäden besonders sachkundigen Facharzt zur Begutachtung hinzuziehen.

2

Die bloße Vorlage eines Amtsarztesgutachtens genügt nicht, wenn die Frage der Hirnschädigung und ihrer Folgen für die Zurechnungsfähigkeit spezielles fachärztliches Wissen erfordert.

3

Unterbleibt eine fachärztliche Untersuchung, die möglicherweise zu Feststellungen über erhebliche oder sogar vollständige Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 StGB führen könnte, ist das Urteil im Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Vorschrift des § 315b StGB schützt auch Polizeibeamte bei Überprüfung eines Fahrzeugs; die Zweckentfremdung eines Fahrzeugs mit verkehrsfeindlichem Verhalten erfüllt den Tatbestand auch dann, wenn der Beamte am Wagen oder daneben steht.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Wuppertal, 12. September 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Modellbaumeister Heinrich ███ ev. ██, █████, geboren █████████ 1935 in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Wuppertal vom 12. September 1968 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 113, 316 StGB zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für immer entzogen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens sowie des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Anhörung eines weiteren Gutachters begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Frühjahr 1963 bei einem Verkehrsunfall einen Schädelbasisbruch erlitten, der zur Bewusstlosigkeit nach einem im Beweisantrag erwähnten ärztlichen Attest über 3 Tage hin geführt hatte. Nachdem er 14 Tage gelegen hatte, verließ er das Krankenhaus gegen den ärztlichen Rat und begab sich in ambulante Behandlung. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass eine derartige Schädelverletzung auch zu einer Beeinträchtigung des Gehirns geführt haben kann. Für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang das bei dem Angeklagten der Fall ist, durfte sich das Schwurgericht nicht mit dem Gutachten des Amtsarztes begnügen. Hierzu war vielmehr die Sachkunde und die Untersuchung durch einen für die Beurteilung von Hirnschädigungen besonders vorgebildeten Facharzt unentbehrlich. Der Bundesgerichtshof hat schon in NJW 1952, 633 darauf aufmerksam gemacht, dass nicht jeder Arzt und auch nicht jeder Psychiater in der Lage ist, die besonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen auf das Hinsichts- und Hemmungsvermögen im Einzelfall ausreichend zu beurteilen. Zu der Erfahrung, dass das Hemmungsvermögen bei Hirnverletzten trotz unverminderter Verstandeskraft erheblich herabgesetzt sein kann, konnte hier auch das erwähnte ärztliche Zeugnis – weist darauf hin – dazukommen, dass die Alkoholunverträglichkeit des Angeklagten durch eine Hirnschädigung wesentlich erhöht war, so dass etwa auch dadurch das Hemmungsvermögen entscheidend beeinflusst wurde. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte verspüre auch bei gelegentlich größerem Alkoholkonsum „keine Nachwirkung“ mehr, vermag als offenbar persönliche Wertung des Angeklagten eine derartige Beeinträchtigung nicht auszuschließen. Ihm selbst kann, gerade wenn es sich um schwerwiegende Ausfälle handelt, die zu ihrer Erkenntnis notwendige Einsicht fehlen.

Die Zuziehung eines Facharztes musste sich dem Gericht aber auch von Amts wegen aufdrängen. Dazu bot das auffällige und völlig unverständliche Verhalten des Angeklagten, ehe es zur Flucht vor der Polizei kam, nachdrücklich Anlass. Während der typische Täter, den der Senat bei seinen Entscheidungen BGHSt 22, 6; VRS 36, 267 im Auge hatte, die Begegnung mit einem Polizeibeamten tunlichst zu vermeiden sucht, weil gegen ihn Fahndungsmaßnahmen laufen, oder weil er einen gestohlenen Wagen fährt, keine Fahrerlaubnis besitzt oder auch weil er wegen Alkoholgenusses fahruntüchtig ist, hat der Angeklagte hier die Polizeibeamten ohne jeden vernünftigen Anlass erst überhaupt selbst auf sich aufmerksam gemacht. Sowohl der dann begonnene Wortwechsel wie das sonstige ganz ungewöhnliche Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten M█████, bevor dieser seinen Kollegen ████████████ zu Hilfe rief, musste dem Gericht die Vermutung nahelegen, dass der festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,48 ‰ bei diesem Angeklagten offenbar eine stärkere Wirkung auf seine Zurechnungsfähigkeit hatte als es dessen zahlenmäßiger Größe erfahrungsgemäß entsprechen würde. Bei diesem Verhalten, auf dessen Auffälligkeit das Gericht nicht eingeht, drängte sich die Anhörung eines Facharztes auch von Amts wegen auf.

2. Die unterlassene Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nötigt zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Es ist zwar damit zu rechnen, dass die fachgerechte Untersuchung allenfalls zur Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit führen wird. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass bei dem, gemessen an der Persönlichkeit des Angeklagten, außergewöhnlichen Tatbild sogar völlige Zurechnungsunfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 StGB bejaht wird. Aus diesem Grunde konnte der Senat das Urteil des Schwurgerichts, das immerhin für den letzten Abschnitt der Widerstandsleistung eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit für möglich hält und von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB „in Bezug auf die ganze Straftat des Angeklagten Gebrauch gemacht hat“, nicht aufrechterhalten. Hinzu kommt, dass es dem Schwurgericht angesichts einer möglicherweise unerkannten schweren Hirnschädigung versagt war, den tatsächlichen Umfang einer etwaigen erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit festzustellen; auch insoweit konnte nur ein sachkundiger Facharzt klären, ob zunächst lediglich, wie das Gericht meint, „eine gewisse leichte alkoholbedingte Enthemmung“ gegeben war. Es liegt also nicht fern, dass das Schwurgericht, hätte es das Ausmaß und die Folgen einer Hirnschädigung aufgeklärt, auch bei Zubilligung nur des § 51 Abs. 2 StGB eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.

3. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision sind unbegründet. Die Handlungsweise des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten ███ erfüllt entgegen der Ansicht der Verteidigung u. a. auch den Tatbestand der §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten hatte hier eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs zum Inhalt und war verkehrsfeindlich (BGHSt 22, 6 und 69, 72; BGH NJW 1969, 1444). Den Schutz der Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB genießt auch der Polizeibeamte, der ein Fahrzeug anhält (vgl. die Sachverhalte der angeführten Entscheidungen). Es kann dabei keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der Beamte sich an der Seite oder vor dem Fahrzeug aufgestellt hat oder ob er sich in den Wagen hineinbeugt, um die Fahrzeugpapiere zu überprüfen oder den Zündschlüssel abzuziehen. Zur Frage der von der Revision angezweifelten Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315b Abs. 3 StGB hat der Senat in seiner Entscheidung NJW 1969, 1218 Ausführungen gemacht. Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Strafvorschrift nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (2 BvR 182/69, Beschluss vom 11.6.1969). Die weiteren sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision betreffen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Sie enthalten indessen weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Das gilt auch für die Feststellung des Blutalkoholgehalts im Zeitpunkt der Tat.

RotbergSandersHürxthal
BortzlerSpiegel