Revision verworfen; Anrechnung verbüßter Strafhaft der Vollstreckung vorbehalten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 170/67
- Datum
- 21.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Vertretung des Vorsitzenden nach § 66 Abs. 1 GVG führt nicht zur Unwirksamkeit eines Urteils, wenn erkennbar nur eine vorübergehende Regelung vorliegt.
Die Verfahrensrüge wegen angeblich nicht vorschriftsmäßiger Besetzung ist unbegründet, soweit die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 GVG (vorläufige Wahrnehmung des Vorsitzes) erfüllt sind.
Die Entscheidung über die Anrechnung bereits verbüßter Untersuchungshaft oder Strafhaft gehört nicht in den Urteilsausspruch der Strafkammer, sondern in den Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB bedarf es keiner ausdrücklichen Erörterung jeder möglichen Milderungsfrage (§ 51 Abs. 2 StGB), wenn aus den Ausführungen des Tatrichters hinreichend deutlich hervorgeht, dass keine Strafmilderung gewollt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 21. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ███ aus HC, dort den Arbeiter Werner █, geboren am ████ 1936, zur Zeit in Strafhaft, wegen Rückfalldiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. Oktober 1966 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über die Anrechnung der bisher verbüßten Strafhaft.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in weiterer Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Verkehrsunfallflucht und wegen versuchten Rückfalldiebstahls unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Auf diese Strafe wurde die in der einbezogenen Sache verbüßte Untersuchungshaft sowie die bereits darin verbüßte Strafhaft angerechnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge
Die Rüge geht dahin, die erkennende 2. große Strafkammer des Landgerichts Hagen sei deswegen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil „ihr Vorsitz im Jahre 1966 mehrere Monate ständig von einem Landgerichtsrat geführt wurde“. Sie ist unbegründet.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1966 war Vorsitzender der 2. Strafkammer Landgerichtsdirektor ████, sein ständiger Vertreter Landgerichtsrat ██████. Diese Geschäftsverteilung wurde am 23. September 1966 dahin geändert, dass Landgerichtsdirektor Hoyer ab 1. Oktober 1966 den Vorsitz der 3. Zivilkammer übernahm, da deren Vorsitzender, Landgerichtsdirektor ██████, mit Ablauf des 30. September 1966 in den Ruhestand trat. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass „Vorsitzender der 2. Strafkammer“ mit Wirkung vom 7. Oktober 1966 Landgerichtsrat ███ wird. Dieser Zustand bestand nach Mitteilung des Landgerichtspräsidenten bis zum Jahresende 1966. „Erst danach konnte den Kammervorsitz wieder ein Landgerichtsdirektor übernehmen (Abschluss des Sobibor-Prozesses).“
Diese Verteilung der richterlichen Geschäfte widerspricht hinsichtlich der Besetzung der 2. großen Strafkammer zwar formell der Bestimmung des § 62 Abs. 1 GVG, wonach in den Kammern der Präsident und die Direktoren den Vorsitz führen. Da es sich der Sache nach jedoch um eine Regelung der Vertretung gemäß § 66 Abs. 1 GVG handelt, kann die Bestimmung des Landgerichtsrats ███ „zum Vorsitzenden“ der 2. Strafkammer den Bestand des Urteils nicht gefährden. Der Senat hat schon früher (BGHSt 14, 4) zum Ausdruck gebracht, dass der Fall der Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG grundsätzlich gegeben ist, wenn der Kammervorsitzende durch Tod oder Versetzung in den Ruhestand ausgeschieden und vorläufig noch kein Nachfolger ernannt ist. Das muss auch gelten, wenn aus solchen Gründen eine andere Kammer vorläufig ohne Direktor ist und nunmehr der Direktor der erkennenden Kammer an seine Stelle tritt. Dies hat dann zur Folge, dass das zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der erkennenden Kammer vorzusitzen hat (BGH a. a. O. S. 14, 15). Das aber war nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 1966 ohnehin Landgerichtsrat ████████. Der Beschluss vom 23. September 1966 hat demnach nur bestätigt, was bereits vorher durch die Geschäftsverteilung festgelegt war. Landgerichtsrat ███ hätte nach Verhinderung von Landgerichtsdirektor ████ auch ohne diesen Beschluss den Vorsitz der Kammer übernehmen müssen. Dass der Landgerichtsrat nicht dauernd oder für eine unbestimmte oder unabsehbare Zeit zum Vorsitzenden der Kammer im Sinne des § 62 Abs. 1 GVG bestimmt werden sollte, dass er vielmehr nur vorläufig und aushilfsweise als Vertreter „den Vorsitz führen“ sollte im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG, ergibt sich auch daraus, dass bei dem Beschluss vom 23. September 1966, wie aus dem ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan für 1966 und aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten ersichtlich ist, davon ausgegangen wurde, der Strafkammer werde in absehbarer Zeit, nämlich nach Beendigung des schon geraume Zeit vor dem Schwurgericht laufenden Sobibor-Verfahrens, wieder ein Landgerichtsdirektor als Vorsitzender zur Verfügung stehen. Die Richtigkeit dieser Auffassung wurde durch den Gang der Ereignisse bestätigt. Da die Wahrnehmung der Geschäfte des Vorsitzenden durch Landgerichtsrat ███ also von vornherein nur eine einstweilige Regelung darstellte, dieser Zustand tatsächlich auch nur drei Monate dauerte, ist auch die von der Rechtsprechung aufgestellte Forderung, der regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden dürfe nach § 66 Abs. 1 GVG nur dann für ihn eintreten, wenn er lediglich vorläufig verhindert sei (BGHSt 8, 17), erfüllt. Die Kammer war demnach in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 1966 vorschriftsmäßig besetzt.
Die Sachrüge
a) Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das gilt auch für die Strafzumessung. Zwar hat das Landgericht bei der Einzelstrafe wegen Verkehrsunfallflucht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erörtert. Die Darlegungen auf UA S. 15 lassen aber hinreichend sicher erkennen, dass der Tatrichter dem Angeklagten auch insoweit keine Strafmilderung gewähren wollte. Dass das Landgericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB auch die Einzelstrafe von 18 Monaten Zuchthaus für den versuchten Diebstahl in Rückfall mitberücksichtigt hat, obwohl diese Tat erst nach Rechtskraft des Urteils des Schöffengerichts Hagen vom 26. April 1966 begangen worden ist, beschwert den Angeklagten nicht.
b) Nicht bestehen bleiben kann dagegen die Anrechnung der in der einbezogenen Sache bereits verbüßten Strafhaft. Diese Anrechnung ist nicht Aufgabe des erkennenden Richters; sie gehört vielmehr zur Strafzeitberechnung, für die allein die Vollstreckungsbehörde zuständig ist (BGHSt 21, 186). Die Anrechnung war daher zu streichen.
Bortzler Mayr Rotberg Spiegel
Bundesrichter Dr. Sanders ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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