Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Versuchter Totschlag: bedingter Tötungsvorsatz bei Messerangriff

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 170/58
Datum
26.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; seine Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen. Das Gericht bestätigte den bedingten Tötungsvorsatz, gestützt auf wiederholte Stiche und die Eignung eines mitgeführten Messers zur Herbeiführung tödlicher Verletzungen. Die Strafzumessung und die Berücksichtigung mildernder Umstände (§§ 44, 51 Abs. 2 StGB) sind revisionsrechtlich unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz kann aus wiederholtem und zielgerichtetem Einsatz von Messern sowie dem Bewusstsein der Tatherrschaft über ein zur Tötung geeignetes Werkzeug geschlossen werden.

2

Die bloße Möglichkeit, dass ein verwendetes Werkzeug für sich genommen untauglich zur Herbeiführung tödlicher Verletzungen war, schließt den Nachweis des Tötungsvorsatzes nicht aus, wenn das Gesamtverhalten des Täters auf Tötungswillen schließen lässt.

3

Die vom Tatrichter getroffene konkrete Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht nur zu beanstanden, wenn sie rechtlich fehlerhaft oder offensichtlich widersprüchlich ist.

4

Das Unterlassen, eine zusätzliche Strafmilderungsgrundlage ausdrücklich zu erörtern, berührt den Strafausspruch nicht, soweit sich daraus für das festgesetzte Strafmaß keinerlei Einfluss ergeben hätte.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster (Westfalen), 29. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ███ aus ████, dort geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Straf- und Untersuchungshaftanstalt in ██████ wegen versuchten Totschlags,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westfalen) vom 29. Januar 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 30. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Zubilligung „anderer mildernder Umstände" im Sinne des § 213 StGB zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

II. Die Revision des Angeklagten muss erfolglos bleiben.

1) Aus einer Reihe von Umständen hat das Schwurgericht geschlossen, dass er mindestens in der Form des bedingten Tötungsvorsatzes gewaltsam auf seinen Vater einstach. Diese Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts führte der Angeklagte jedenfalls den weiteren Stich mit dem größeren der beiden Messer aus, die er in der rechten Hand hielt. Dieses Messer hatte eine kräftige Schneide mit fester Spitze (UA S. 5) und war, wie das Schwurgericht feststellt, durchaus geeignet, erhebliche und bei richtiger Führung auch tödliche Stichwunden zu verursachen. Darüber war sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch der Angeklagte im Klaren. Die Bedenken der Revision gegen die insoweit denkgesetzlich mögliche Annahme des Tatrichters wenden sich erfolglos gegen diese vorbehaltlose Beweiswürdigung.

Die vom Schwurgericht zugelassenen Möglichkeiten lassen allerdings der Möglichkeit Raum, dass der Angeklagte den ersten Messerstich gegen seinen Vater mit dem kleineren der beiden Messer führte. Es war, wie das Schwurgericht feststellt, auffallend dünn und hatte eine biegsame Schneide und eine erheblich rundengebogene Spitze. Es ist deshalb zweifelhaft, ob mit ihm tödliche Stichwunden verursacht werden konnten. Das kann indes auf sich beruhen; denn der Angeklagte ist nur wegen versuchten Totschlags schuldig gesprochen. Er wollte, wie sein Vorgehen gegen seinen Vater ergibt, jedenfalls auch mit diesem kleineren Messer tödliche Verletzungen beibringen. Er hat ihn nämlich, in jeder Hand ein Messer, ins Freie verfolgt. Dafür, dass er ihm den möglicherweise mit dem kleineren Messer, das zur Tötung durch Stiche untauglich war, geführten Stich nur mit dem Vorsatz der Verletzung versetzt haben sollte, fehlt es an jedem Anhalt. Dass es ihm von vornherein nicht darauf ankam, nur zu verletzen, hat das Schwurgericht zutreffend daraus entnommen, dass er, nachdem er durch den ersten Stich verletzt hatte, nicht damit zufrieden war, sondern einen neuen Angriff gegen den Vater unternahm. Dann aber hat das Schwurgericht mit Recht davon ausgehen können, dass der Angeklagte mit einem zwar unvollkommenen, vor ihm aber zur Tötung für tauglich gehaltenen Werkzeug gehandelt habe.

2) Auch die Strafzumessung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zugutegehalten. Mit Rücksicht auf den Versuchscharakter seiner Tat betont es ausdrücklich, von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch machen zu wollen. Eine ähnliche, sich auch auf die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 beziehende ausdrückliche Erwägung enthält das Urteil allerdings nicht. Selbst wenn indes das Schwurgericht übersehen haben sollte, dass es auch von der zweiten Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 hätte Gebrauch machen können, würde dieses Versehen den Strafausspruch offensichtlich nicht beeinflusst haben. Der Unterschied zwischen der Mindeststrafe von 6 Wochen Gefängnis, welche die untere Grenze des Strafrahmens nach §§ 213, 44 StGB bildet, und der noch geringeren Mindeststrafe, die sich bei einer nochmaligen Milderung der Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB ergibt, ist im Hinblick auf die Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis, die das Schwurgericht verhängt hat, offenbar für das Schuldangemessenheitsmaß bedeutungslos.

Bundesrichter MantelBundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. SauerBundesrichter Dr. Rotberg