Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafauspruchs bei Vergewaltigung wegen Fehlern bei der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 169/99
Datum
06.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH gibt der Sachrüge teilweise statt: Der Strafauspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Grund sind Rechtsfehler bei der Anwendung und Begründung des Strafrahmens (§ 177 StGB, Regelbeispiele) sowie bei der Prüfung eines minder schweren Falls. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erfüllung eines in der Gesetzesformulierung enthaltenen Regelbeispiels begründet nicht automatisch einen besonders schweren Fall; bei erheblichen Strafmilderungsgründen muss das Gericht darlegen, warum dennoch ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist.

2

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls genügt eine Gesamtwürdigung, aus der sich ergibt, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist; das Gericht darf nicht höhere, über die gebotene Gesamtwürdigung hinausgehende Anforderungen stellen.

3

Liegt dem Urteil eine unzutreffende Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens zugrunde und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafauspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Trifft die Revision begründete Sachrügen hinsichtlich des Strafauspruchs, kann das Revisionsgericht diesen Teil des Urteils aufheben und die Sache hinsichtlich der aufgehobenen Teile an die Vorinstanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 9. November 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. November 1998 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafaussprachs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und der Strafzumessung den (Regel-)Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit (17. Dezember 1993) geltenden Fassung zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei § 177 StGB n.F. handele es sich nicht um das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, „da § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ebenfalls einen Strafrahmen von nicht unter zwei bis zu 15 Jahren vorsieht“ (UA 20). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nämlich nicht erkennbar bedacht, dass § 177 Abs. 2 StGB n.F. lediglich Regelbeispiele für besonders schwere Fälle enthält. Angesichts der hier gegebenen gewichtigen Strafmilderungsgründe (bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, langer Zeitablauf seit Begehung der Tat, eher geringes Maß der angewendeten Gewalt) hatte es daher der Darlegung bedurft, ob trotz der Erfüllung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB n.F. nicht ausnahmsweise ein besonders schwerer Fall verneint werden kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 23). In Anbetracht der erheblich geringeren Mindeststrafandrohung des § 177 Abs. 1 StGB n.F. (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) vermag der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Erörterungsmangel nicht auszuschließen.

2. Der Strafaussprach begegnet aber auch aus weiteren Gründen durchgreifenden Bedenken:

a) Das Landgericht hat für den minder schweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB a.F. eine gesetzliche Höchststrafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (statt richtig: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) angenommen. Es hat damit den Grenzwert zwischen dem Regel- und Sonderstrafrahmen in § 177 Abs. 1 und 2 StGB a.F. unzutreffend bestimmt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger Zugrundelegung des durch § 177 Abs. 2 StGB a.F. eröffneten Strafrahmens auf einen minder schweren Fall erkannt und möglicherweise eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, zumal die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren im Überschneidungsbereich der beiden Strafrahmen und im untersten Bereich des Regelstrafrahmens liegt. Der Ansicht des Generalbundesanwalts, bei der unrichtigen Bezeichnung der Höchststrafe des § 177 Abs. 2 StGB a.F. im Urteil handele es sich um ein unbeachtliches „offensichtliches Schreibversehen“, vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil die Urteilsgründe – worauf die Revision zu Recht verweist – für ein derartiges bloßes Versehen keinen Anhaltspunkt bieten.

b) Schließlich hat das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, darauf abgestellt, es komme darauf an, ob die mildernden Faktoren so beträchtlich überwiegen, „dass die Anwendung des Regelstrafrahmens schlechthin unbillig erscheint“ (UA 21). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt es indessen insoweit genügen, dass nach der durchzuführenden Gesamtwürdigung die Anwendung des Sonderstrafrahmens geboten erscheint, bzw. „der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist“ (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 6 und 7 jeweils m.w.N.). Die vom Landgericht verwendete engere Formulierung lässt somit besorgen, dass es zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles gestellt hat. Auch insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der aufgezeigte rechtsfehlerhafte Ausgangspunkt die Entscheidung des Landgerichts, keinen minder schweren Fall anzunehmen, beeinflusst hat.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
MaatzSolin-Stojanovic