Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen; Tenor teilberichtet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 169/90
Datum
19.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch die Worte „in nicht geringer Menge“ aus dem Urteilstenor heraus. Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann den Urteilstenor insoweit berichtigen oder erschöpfen, dass nicht durch Erkenntnisse gedeckte oder unzutreffende Wortlaute entfallen.

3

Erfolgt die Verwerfung der Revision, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Die bloße Erhebung einer Revision führt nicht zur Abänderung des Urteils, sofern die behaupteten Verfahrens- oder Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 169/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Thomas Siegfried M. –██████████–, geboren am ██████████ 1964, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 1989 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilstenor die Worte „in nicht geringer Menge“ entfallen.

Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. April 1990 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SteindorfSalgerBlauth
GoydkeMaatz