Revision wegen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen; Tenor teilberichtet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 169/90
- Datum
- 19.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann den Urteilstenor insoweit berichtigen oder erschöpfen, dass nicht durch Erkenntnisse gedeckte oder unzutreffende Wortlaute entfallen.
Erfolgt die Verwerfung der Revision, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die bloße Erhebung einer Revision führt nicht zur Abänderung des Urteils, sofern die behaupteten Verfahrens- oder Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 169/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Thomas Siegfried M. –██████████–, geboren am ██████████ 1964, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 1989 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilstenor die Worte „in nicht geringer Menge“ entfallen.
Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. April 1990 hat dem Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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